Betriebsgeheimnisse mit BR Mitgliedern teilen
Hallo zusammen,
Ich habe folgendes Anliegen: Wir möchten als BR demnächst die Einsicht in die Bruttogehaltslisten fordern um die Gleichberechtigung zu prüfen (ein Verdacht auf nicht gleiche Bezahlung liegt vor). Eine Kollegin aus dem BR zahlt unsere Gehälter und weiß daher schon was jeder verdient.
Jetzt die Frage. Darf diese Kollegin schon jetzt über die Gehälter mit dem restlichen BR sprechen, worüber sie ja eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder darf diese Kollegin sich erst dazu äußern wenn wir offiziell Einsicht erhalten haben?
Die GF wird sich aber vermutlich erstmal weigern uns Einsicht zu gewähren.
Gruß Michael
Community-Antworten (4)
24.09.2022 um 01:54 Uhr
Nicht alles geht den BR etwas an. Auch nicht, was die AN jeweils verdienen. Der BR kann aber seine Überwachungsfunktion "verwenden", um z.B. das mit der Gleichberechtigung zu prüfen.
Das heißt aber nicht, das ein BRM welches eine bestimmte Information hat, diese einfach rumposaunen darf.
Also mMn ja ... das BRM darf nicht einfach so alles dem BR erzählen. Aber Ihr könnt ja einen Beschluss fassen und dürft offiziell rein gucken. Also macht das und alles ist gut.
26.09.2022 um 09:19 Uhr
Bringt die Kollegin doch nicht in die Lage, sich zwischen den verschiedenen Positionen entscheiden zu müssen. Im schlimmsten Fall riskiert sie ernste Folgen. Ihr habt eine offizielle Möglichkeit und solltet diese Nutzen.
26.09.2022 um 09:30 Uhr
Ich sehe das wie xyz68. Ihr bringt die Kollegin in Gewissennot. Wartet ab bis ihr offiziell die Gehaltslisten vorliegen habt. Dann kann ja diese Kollegin noch das eine oder andere dazu erklären. Aber dann habt ihr es zumindest nicht von ihr.
26.09.2022 um 12:38 Uhr
Ich denke, die Doppelfunktion ist hier der Knackpunkt.
Grundsätzlich gehören die Gehälter nicht zu den Betriebsgeheimnissen, was das LAG Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise auch bestätigt.
Wenn die betroffene Person aber für die Gehaltszahlungen zuständig ist, und so vermutlich organisatorisch der Personalabteilung zugehörig ist, dann ist sie in der Funktion dennoch zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bevor man hier einen Konflikt auslöst, der dauerhaft verbrannte Erde zu ihren Ungunsten hinterlässt, tut der BR gut daran, den offiziellen Weg zur Informationsbeschaffung zu gehen.
Und der ist zumindest rein juristisch gar nicht mal problematisch:
Zur sporadischen Einsichtnahme ist der Betriebsrat gem. §80 Abs. 2 BetrVG ohnehin berechtigt, denn anders kann er die Lohngleichheit im Betrieb gar nicht fördern (Aufgabe nach BAG 28.04.1998, Az.: 1 ABR 50/97). Zumindest einer sporadischen Einsichtnahme kann der AG daher nicht widersprechen.
Das fällt m.E. aber auch unter die Mitbestimmung nach §87 BetrVG, die gleichzeitig ein durch erzwingbare Mitbestimmung bedingtes Initiativrecht beinhaltet. Insofern kann der BR bei Auffallen eines Ungleichgewichts durchaus eine Gehaltsanpassung für einzelne MA bei der GL beantragen.
Die Rechtsquellen kann man bei unangemessenen Reaktionen das AG durchaus mal im Hinterkopf behalten.
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