Erstellt am 26.10.2009 um 18:39 Uhr von diealte
@genervterAN
also wer sich wie folgt äußert; "unser "äußerst fähiger" Betriebsrat" sollte hier beimm Thema Bestellung des Wahlvorstandes sich etwas ruhiger äußern. Denn er ist ja offenbar der Meinung er kann alles besser als der BR.
Dann sollte die Bestellung eines Wahlvorstandes auch keine Probleme haben, da man ja alles nachlesen kann oder sich von der Gewerkschaft unterstützen kann.
Erstellt am 26.10.2009 um 19:42 Uhr von Maclogic
@ genervterAN,
die Mitglieder des alten Betriebsrates haben beschlossen, geschlossen zurück zu treten.
Wer Mitglied im Betriebsrat ist verrichtet eine ehrenhafte freiwillige Arbeit mit allen Rechten und Pflichten.
Also nun sind andere gefordert dieses Amt zu übernehmen.
Ich würde, wenn ich mein Amt aufgeben würde, auch keinerlei Engagement mehr mit einbringen. Und wer will mich denn zu irgend etwas verpflichten?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage?
Ich wünsche euch, Dir viel Erfolg für die nächste Betriebsratswahl.
Erstellt am 26.10.2009 um 19:46 Uhr von Maclogic
@von Uranos,
was willst du denn machen wen alle zurück getreten sind?
Da ist doch niemand mehr in Amt und Würden.?
Erstellt am 26.10.2009 um 20:03 Uhr von Lotte
Maclogic,
"Da ist doch niemand mehr in Amt und Würden.?"
Theoretisch wirkt der § 22 BetrVG, aber praktisch hast Du natürlich Recht, ein Gegenstück zu § 23 BetrVG gibt es nicht.
Interessant wäre allerdings, wenn trotzdem ein Verfahren nach § 23 angestrebt würde und die BRM ihres Amtes enthoben würden und damit ihren Kündigungsschutz verlieren würden. Aber kann mich ein Richter eines Amtes entheben von welchem ich zurückgetreten bin...denke nicht.
Erstellt am 26.10.2009 um 20:11 Uhr von genervterAN
Aber wie kann es sein, dass wenn ein Betriebsrat zurücktritt, er immernoch bei Fragen, wie erst kürzlich geschehen, von fristlosen Kündigungen mitwirken möchte.
Erstellt am 26.10.2009 um 20:17 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 27.10.2009 um 10:54 Uhr von ivebeenlookingforfreedom
@genervterAN
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 *führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter,
bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist*.
In §13 Abs. 2 Nr. 3 heißt es
...außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat....
--> somit isser noch im Amt und hat auch nen Wahlvorst. zu bestellen.
Du bist so genervt von eurem 'alten' BR, der angeblich total unfähig ist/war, nörgelst jetzt aber rum, dass ihr "jetzt alles alleine" machen müsst!? (Anmerkung: es hat sich im Wahlvorstand noch keiner totgearbeitet)
Lass dich wählen, vielleicht kannst du was besser machen!?
mfg
i'vebeenlookingforfreedom
PS: es liegt nicht immer an der Unfähigkeit des BR, dass manche Sachen anders laufen als gewünscht. Das sollten sich die AN mal merken....
Erstellt am 27.10.2009 um 12:02 Uhr von rkoch
@Lotte:
Doch, der Richter kann den zurückgetretenen BR seines Amtes entheben - siehe FKHE Rn. 41 zu §23 BetrVG: Der BR kann durch einen Rücktritt dem Auflösungsverfahren nicht die Grundlage entziehen.
Ergibt sich daraus, das im Falle eines Rücktrittes §22 BetrVG greift, sprich der BR bleibt im Amt und kann dann natürlich dieses Amtes auch enthoben werden.
Sind allerdings alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR individuell zurückgetreten, widerspricht sich die Kommentierung. Nach FKHE Rn. 41 zu §13 BetrV ist dieser Fall in den Fall §13 Abs 2 Nr. 3 umzudeuten, auch wenn formell kein Beschluß des BR vorliegt, d.h. der BR bleibt auch nach §22 weiter im Amt. Dagegen nach FKHE Rn. 6 zu §22 BetrVG tritt in diesem Fall Betriebsratslosigkeit ein... Ich tippe mal, das vom Wortlaut her der erstere Fall (da in diesem Kommentar ja ausdrücklich auf diese Situation eingegangen wird) der bedeutendere ist.
@genervterAN: Hat der BR beschlossen zurückzutreten, oder sind die Betriebsräte einzeln zurückgetreten? Sofern dann nämlich noch Ersatzmitglieder verbleiben rücken diese nach und es gilt der folgende Fall:
Sinkt die Mitgliederzahl (inkl. Ersatzmitglieder) unter das erforderliche Maß (Fall Nr. 2) gilt natürlich ebenfalls §22 (FKHE Rn. 5 zu §22 BetrVG) und es sind die verbleibenden Mitglieder weiterhin verpflichtet einen Wahlvorstand zu bestellen (FKHE Rn. 38 zu §13 BetrVG). Selbst wenn die Anzahl der Mitflieder unter die Beschlußfähigkeitsgrenze sinkt, evtl. nur noch ein Rumpf-Betriebsrat von 1 Mitglied verbleibt gilt §22 (FKHE Rn. 5 zu §22 BetrVG). In diesem Fall hat der BR einfach nur noch entsprechend viele Mitglieder (FKHE Rn. 12 zu §33 BetrVG)