BR - Wahl in Unternehmen mit 2 Standorten
Wir sind ein Unternehmen mit zwei Standpunkten in Deutschland. Einer in Einbeck, einer in Schwerte Es stehen jetzt bei uns Betriebsratswahlen an, da sich die Anzahl der Mitarbeiter um mehr als 50 Personen verändert hat. Bisher hatten wir einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Standorte. Da der zweite Standort mittlerweile aber auch ca. 150 Mitarbeiter (zur ersten Wahl waren es deutlich weniger) hat würden wir gerne in beiden Standorten jeweils einen Betriebsrat wählen um die Interessen besser vertreten zu können. Gibt es dafür irgendwie die Möglichkeit? Wenn ja mit welchen Gesetzestexten kann man das untermauern? Danke für eure Hilfe, ist wirklich dringend!
Community-Antworten (8)
10.11.2009 um 12:12 Uhr
@herzogeinbeck Vielleicht solltet ihr die Wahl stoppen und in einer Schulung alles erst mal sortieren und auf rechtliche Füsse stellen.
10.11.2009 um 16:33 Uhr
Ich will mal etwas Deutlicher werden als Immie:
Wie kommt ihr überhaupt dazu einen gemeinsamen BR zu wählen?
Gemeinsame Wahl kommt nur in Frage, wenn a) Der Kleinstbetrieb selbst nicht betriebsratsfähig ist, also weniger als 5 Beschäftigte hat - dann wird dieser Kleinstbetrieb automatisch dem Hauptbetrieb zugeordnet, - das fällt bei Euch schon mal flach - und das war wohl schon immer so.
oder
b) beide Betriebe eine gemeinsame Einheit bilden, also räumlich nahe beieinander liegen (so bis 50 km, der Begriff ist deeeehhhnbar) UND einer der Betriebe weder in Aufgabenbereich noch Organisation eigenständig ist, sprich keinen eigenen Leitungsapparat hat. - siehe §4 BetrVG und Kommentierungen.
Ist eine dieser Bedingungen bei Euch nicht erfüllt, DÜRFT Ihr gar nicht gemeinsam wählen!
Bedingung eins ist schon mal nicht erfüllt, sofern Google Maps nicht lügt (205km) also - gemeinsame Wahl ist nicht - und war auch zum letzten mal schon nicht erlaubt, außer es waren damals weniger als 5 AN!
Insofern ist Euer Wahlvorhaben gleich doppelt in Frage zu stellen. a) existiert aktuell kein rechtswirksam gebildeter BR b) geht Eure Gremiumszusammensetzung von falschen AN-Zahlen aus, c) wie soll man in dieser Konstellation überhaupt bestimmen, ob sich Eure AN-Zahl entsprechend geändert hat?
Sollten die Bedingungen wider erwarten doch zutreffen, KANN der Betriebsteil ohne BR mit Stimmenmehrheit der AN beschließen, das er sich von dem anderen BR vertreten lassen will, sprich die AN an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen. Sofern diese AN dies nicht spätestens 10 Wochen vor der Wahl beschließen, wählen sie ihren eigenen BR.
11.11.2009 um 00:13 Uhr
Wie auch immer was in der Vergangenheit ggf. falsch gelaufen sein mag, so gilt das BetrVG auch heute noch auch die Betriebe von herzogeinbeck. Also: §1 BetrVG und die Schulung (der Wahlvorstände) wie Immie geschrieben hat. @rkoch: magst ja Recht haben, aber in dem Ton auf Fehler hinzuweisen ist nicht zielführend.
11.11.2009 um 09:27 Uhr
@gewerkschafter Sorry, falls ich mich irgendwo nicht sachlich ausgedrückt habe. Ich bemühe mich zwar immer dazu (und kann in meinem Text nichts unsachliches finden) aber ich gebe natürlich zu, das ich was meinen eigenen Text angeht befangen bin :-)
Falls Du mir noch einen Fingerzeig gibst, wo ich mich im Ton daneben benommen habe werde ich den Tip definitv zukünftig berücksichtigen....
11.11.2009 um 12:19 Uhr
@gewrkschafter Ich kann aber auch nicht finden das @rkoch sich im Ton vergriffen hat. Vielleicht liegt es ja auch daran das @herzogeinbeck die selbe Frage (nur mit dem Zusatz das es sich um eine Zeitarbeitsfirma handelt) am 13.10. schon mal gestellt hat Vielleicht will er ja so lange fragen bis wir das antworten was ER hören will.
11.11.2009 um 13:32 Uhr
@rainerw Na ja. Herr Koch hat schon einen Stil den man, wenn man möchte, falsch verstehen kann.
11.11.2009 um 13:43 Uhr
Haben wir das nicht alle auf der ein ode randeren art
11.11.2009 um 13:56 Uhr
Mal mehr...mal weniger. Der eine darf das...der andere nicht. Mal stört es...dann ist es wieder egal. So what?
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