Erstellt am 09.11.2009 um 14:56 Uhr von waschbär
@Gerechter,
frage den AN. Da der Vertrag ja so wie du schreibst eine Verschlechterung dastellt. Handeslst du ja in seinem Intresse. Es besteht aber auch die möglichkeit das der antrag steller ein Datumsdereher hatte.
Mit unzer hilft es sich mit dem "Projekt" zu beschäftigen, dann wirt auch das Datum Plausiebel...
Erstellt am 09.11.2009 um 15:23 Uhr von Gerechter
Das ist ja eben unser Problem. Der Arbeitnehmer will ja eigentlich mehr und länger beschäftigt sein.
Erstellt am 09.11.2009 um 15:29 Uhr von waschbär
@Gerechter,
Dann ist es also so, das der AN andere end daten hat als der Antrag ?????? Ich frage weil du schriebst > Ihr habt es von Koll. erfahren.... also von "hörensagen" deshalb lieber gleich den AN ansprechen und nach sehen, wo was "Fehlerhaft" ist.
Sollte der An wirklich andere Daten haben als der antrag ( WICHTIG Antrag vergleichen ! Nicht das es ein übertraungsfehler vom BR war!!)
Dann melde dich.
Erstellt am 09.11.2009 um 15:29 Uhr von erwin
@Gerechter,
Sollte kein Zahlendreher imArbV vorliegen, hätte der AG die MB verletzt. Er hätte den Vorgang mit dem anderen Datum nochmals vorlegen müssen
Erstellt am 10.11.2009 um 14:50 Uhr von rkoch
Ich gehe mal davon aus, das die Info an den BR ein Schreibfehler war. Eine Befristung bis 31.12.2012 ist rechtlich gar nicht möglich (>24 Monate)! Das hätte der BR erkennen und nachfragen können.
Auf die Wirksamkeit des Beteiligungsverfahren an sich hat die Falschinformation keinen Einfluß. Die Anhörungsfrist läuft, wenn der Betriebsrat umfassend informiert ist. Die Frage nach einer Falschinformation wird in §99 nicht erfasst. Für diesen Fall ist in §121 BetrVG die Vorgehensweise abschließend geregelt. Ob er umfassend informiert ist, darüber hat der Betriebsrat i.d.R. ein eigenständiges Beurteilungsrecht. Sofern der BR das Verfahren aber ohne Widerspruch abschließt ist anzunehmen, das er umfassend informiert war.
Allerdings hat der AG durch die Falschinformation u.U. eine Ordnungswidrigkeit begangen, gegen welche der BR nach §121 BetrVG Anzeige erstatten könnte. Das ist aber unsinnig, da a) sich dadurch nichts mehr ändert und b) die Falschinformation vorsätzlich erfolgt sein muss, was ich als nicht gegeben ansehe.
Auf jeden Fall hätte der AG die Sache nicht noch einmal vorlegen müssen, nachdem der BR seine Zustimmung erteilt hat. Das Beteiligungsverfahren ist abgeschlossen.
Aus AN-Sicht kann man gar nichts machen. Bindend für den AN ist sein Arbeitsvertrag, der ja im Falle der Befristung schriftlich vorliegt und den er selbst unterzeichnet hat. Eine wie auch immer geartete Beteiligung des BR hat darauf keinen Einfluss, da hier zwei gänzlich unterschiedliche Rechtsansprüche vorliegen (der des AN aus seinem Vertrag und der des BR auf Beteiligung)