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Abmahnung wegen unvollständiger Angaben zur Arbeit bei Krankmeldung

B
BR-Ralle
Aug 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen, ein MA hat sich bei seiner FK tel. krankgemeldet und wurde gefragt, ob was wichtiges wäre, bzgl. seiner Aufgaben. Der MA hat dazu ein paar Angaben gemacht, die sich aber im Nachhinein als unvollständig herausstellten. Es gab diesbezüglich schon ein Personalgespräch, in dem ich drauf hinwies, dass man dem kranken MA nicht vorwerfen könne, dass er im kranken Zustand unvollständige Angaben macht. Wenn der MA, zB. nach einem schlimmen Autounfall, nicht anrufen kann, wird ihm das ja auch nicht vorgeworfen. Da der AG ja auch kein Recht auf Krankheitsdiagnosen seiner MA, so kann er entsprechend auch nicht abwägen, wann dieser in der Lage ist, brauchbare Angaben zu seiner Arbeit zu machen und wann nicht. In dem PG war die Sache zwischen allen Anwesenend (MA, FK, HR, BR) eigentlich geklärt. Doch jetzt hat der MA dazu eine Abmahnung bekommen und daher meine Frage hier, ob ihr die Situation auch so beurteilt oder ob die Abmahnung rechtens ist? Danke und Gruß BR-Ralle

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Community-Antworten (14)

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kratzbürste

25.06.2020 um 12:33 Uhr

Das kann man kaum aus der Ferne beurteilen. Ich würde es schon im normalen Arbeitsleben anzweifeln, dass hier eine Abmahnung korrekt ist (kommt auf den Einzelfall an).

Ihr solltet mit dem Kollegen eher diskutieren, wie man mit der Situation umgeht, dass der AG den AN los werden möchte.

C
celestro

25.06.2020 um 12:50 Uhr

"wie man mit der Situation umgeht, dass der AG den AN los werden möchte."

Bitte nicht bei jeder ggf. ungerechtfertigten Abmahnung gleich unterstellen, der AG würde den MA loswerden wollen. Danke!

K
Kjarrigan

25.06.2020 um 13:42 Uhr

Abmahnung: DA wird es auf den genauen Inhalt ankommen , was abgemahnt wurde

Letztlich liegt aber wohl eher ein Organisationsberatern vor. Es liegt doch in der Verantwortung der Führungskraft die Arbeit so zu strukturieren und zu dokumentieren, dass bei einem Ausfall (der wie oben beschrieben plötzlich und unerwartet zur Abwesenheit (ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme) des MA führen kann und trotzdem müssen die laufende Vorgänge ja weiterbearbeitet werden (können).

D
DummerHund

25.06.2020 um 13:57 Uhr

AN wird krank geschrieben. AN befindet sich zu hause im Krankenstand; heisst nach heutigem Recht er kann seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nach kommen. AG oder aber eine von ihm beauftragte Person, fordert den AN aber im Krankenstand auf arbeitsvertraglich tätig zu werden. Wäre doch die rechtliche Frage, ist der AN überhaupt verpflichten Abgaben zu seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und deren Stand zu machen in der Krankenphase, den schließlich greift der AG hier in den privaten Bereich des AN ein. Und aus dem Privaten Umfeld heraus eine Abmahnung zu kassieren weil Angaben nicht gemacht oder unvollständig gemacht wurden, wäre hier nichtig. Ich kann mir hier nicht vorstellen das man einen AN per Dienst- oder Arbeitsvertrag dazu verpflichten kann. Des weiteren wäre hier eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen AN der in der im Krankenstand wäre aber wegen Krankenhausaufenthalt nicht mit dem Unternehmen kommunizieren könnte. Soweit nur zu dem rechtlichen bis hier hin. Abmahnung sind eigentlich eine Individual rechtliche Angelegenheit. Sollte der AG aber weiter hin meinen er sei im recht, würde ich als BR ihm dann entgegen stellen das man dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 in der Mitbestimmung wäre. Ihm dann zu verstehen geben das er die Abmahnung zurück ziehen solle und man sich im Nachgang über eine zukünftige Vorgehensweise einigen kann (z.B Einführung täglicher Arbeitsberichte durch den AN oder Bereichsleiter) oder aber man geht mit ihm bis zu Einigungsstelle.

C
celestro

25.06.2020 um 14:50 Uhr

"Abmahnung sind eigentlich eine Individual rechtliche Angelegenheit. Sollte der AG aber weiter hin meinen er sei im recht, würde ich als BR ihm dann entgegen stellen das man dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 in der Mitbestimmung wäre."

Wie soll das zusammen passen?

D
DummerHund

25.06.2020 um 14:57 Uhr

@Celestro Dies sollte inhaltlich eigentlich aus dem Text zu lesen sein. Es tauchen die Wörter eigentlich und wäre auf. Als BR sollte man auch ein Pokerface aufsetzen können.

G
ganther

25.06.2020 um 19:06 Uhr

Sicher der AN braucht sich nicht zu äußern. Nur wenn er sich äußert kann meines Erachtens doch eine Abmahnung gerechtfertigt sein, denn dann wird es sich wohl entsprechend richtig äußern müssen... Aber meine ganz eigene Meinung.

S
sonnenschein58

03.07.2020 um 16:11 Uhr

Mich würde die zeitliche Abfolge interessieren, denn es klingt ja, als ob da die eine oder andere Woche ins Land gezogen ist.

B
BR-Ralle

16.07.2020 um 10:43 Uhr

Erst mal vielen Dank für Eure Kommentare. Die Krankheit, bzw. Krankabmeldung per Telefon war schon im Feb. 2020. Das Personalgespräch müsste so im April/Mai gewesen sein. Die Abmahnung kam aber erst erst Mitte Juni. Inzwischen ist der Abmahnung auch wiedersprochen waren, bzw. wurde auf Entfernung aus der Akte gedrängt. Die HR lässt sich aber darauf nicht ein. Bleibt dabei. Ich denke, der MA muss ich jetzt mal an einen Anwalt wenden. Wir kommen hier leider nicht weiter.

C
celestro

16.07.2020 um 11:06 Uhr

mMn aber falsche Reihenfolge ... den Widerspruch etc. hätte man mit Anwalt machen sollen.

H
Hagelschlag

16.07.2020 um 19:18 Uhr

@ celestro: Das hilft nun keinem mehr weiter.

Interessant ist doch: Es war gut, dass der BR der Abmahnung widersprochen hat und die Löschung aus der Personalakte unterstützt. Natürlich ist der MA da selbst gefragt, mit BR-Unterstützung hat er es aber deutlich leichter, sollte er tatsächlich vor Gericht gehen wollen.

Es ist aus der bisherigen Schilderung nicht ersichtlich, ob die Abmahnung überhaupt unmittelbar nach Bekanntwerden des (mutmaßlichen) Fehlverhaltens ausgesprochen wurde. Der AG kann sich nicht 4 Monate Zeit dafür lassen. Er muss die Abmahnung aussprechen, sobald er erkennt, dass ein Fehlverhalten vorlag. Wenn also die unvollständigen Angaben nicht erst im Juni zu negativen Auswirkungen geführt haben, erscheint die Abmahnung doch sehr wackelig. (Das sage ich jetzt als Nicht-Anwältin)

C
celestro

16.07.2020 um 21:29 Uhr

"Interessant ist doch: Es war gut, dass der BR der Abmahnung widersprochen hat und die Löschung aus der Personalakte unterstützt."

Warum war das gut? Der BR hat mit der Abmahnung zunächst einmal überhaupt nichts am Hut. Außerdem kann ich nicht zweifelsfrei lesen, ob dies der BR überhaupt gemacht hat

@BR-Ralle

"Inzwischen ist der Abmahnung auch wiedersprochen waren, bzw. wurde auf Entfernung aus der Akte gedrängt."

ist das Seitens des BR gewesen, oder hat das der AN gemacht?

"Es ist aus der bisherigen Schilderung nicht ersichtlich, ob die Abmahnung überhaupt unmittelbar nach Bekanntwerden des (mutmaßlichen) Fehlverhaltens ausgesprochen wurde. Der AG kann sich nicht 4 Monate Zeit dafür lassen. Er muss die Abmahnung aussprechen, sobald er erkennt, dass ein Fehlverhalten vorlag."

Wären Sie Anwältin, hätten Sie so etwas vermutlich nicht geschrieben, denn:

"Vie­le Ar­beit­ge­ber mei­nen, sie hätten nicht all­zu viel Zeit, auf ei­nen Pflicht­ver­s­toß des Ar­beit­neh­mers mit ei­ner Ab­mah­nung zu re­agie­ren. Das ist un­rich­tig, denn für die Er­tei­lung ei­ner Ab­mah­nung gel­ten gar kei­ne Fris­ten. Ar­beit­ge­ber können da­her auch Vorfälle, die be­reits lan­ge zurück­lie­gen, u. U. ein oder so­gar zwei Jah­re, zum Ge­gen­stand ei­ner Ab­mah­nung ma­chen. Das kommt in der Pra­xis auch gar nicht so sel­ten vor, so z. B. dann, wenn der Ar­beit­ge­ber ei­nen Kündi­gungs­schutz­pro­zess über ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung geführt und ver­lo­ren hat. Dann will er nach Ab­schluss des Ver­fah­rens zu­min­dest den strei­ti­gen Pflicht­ver­s­toß ab­mah­nen. Die Ab­mah­nung wird dann aber lan­ge Zeit nach dem Pflicht­ver­s­toß aus­ge­spro­chen.

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung_Fristen.html#tocitem1"

B
BR-Ralle

13.08.2020 um 10:21 Uhr

Erneut vielen Dank für Eure Kommentare. :-) Im Auftrag des MA hatte der BR der Abmahnung wiedersprochen. Nach einigen Gesprächen mit HR ist es uns nun doch gelungen, dass die Abmahnung zurückgenommen wird. Da der MA keine Rechtschutz-Vers. hat und auch kein IGM ist, wäre der Gang zum Anwalt schwierg gewesen.

C
celestro

13.08.2020 um 12:40 Uhr

"dass die Abmahnung zurückgenommen wird."

Glückwunsch!

"Da der MA keine Rechtschutz-Vers. hat und auch kein IGM ist, wäre der Gang zum Anwalt schwierg gewesen."

Nö ... nur ggf. teuerer (für ihn)! ;-)

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