BV zur Verkürzung der Vorlagepflicht bei Krankheit - wer hat eine Muster BV?
Hallo, unser wir möchten gerne in einer BV Regeln, unter welchen Kriterien ein AN seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag vorlegen muss. Der AG hatte das einfach bei einigen Kollegen durch Mitteilung eines Schreibens versucht, ohne unsere MB zu beachten. Da wir uns auch jetzt nicht einigen können, weil er uns nicht mit im Boot sieht (obwohl unsere Anwältin die MB ebenso sieht), würden wir gerne eine Muster BV haben, um zu sehen, wie solche Sachen in etwa geregelt werden...hätte jemand ein solches parat, in der Hans Böckler Stiftung findet sich nichts.
Community-Antworten (10)
09.11.2009 um 13:30 Uhr
@Tecky
zu diesem Thema gibt es oftmals in TV Aussagen, also ab wann eine AU Bescheinigung vorzulegen ist. Wenn der AG nur von einzelnen AN eine Vorlage ab ersten AU-Tag haben möchte besteht keine MB
09.11.2009 um 13:33 Uhr
@Tecky,
mit der Bv würdet ihr euch selber abschiessen.... ihr meint es wohl gut, aber das hilft keinem ausser ....dem AG.
Lasst die Finger davon, setzt lieber auf BEM oder GekA
09.11.2009 um 14:39 Uhr
@all Unsere Anwältin sagt, sobald es mehr als ein AN sind, gibt es eine MB nach 87 Abs. 1 Nr. 1, weil wir ja sicherstellen müssen, dass eine einheitliche Regelung existiert und nicht nach Nasenprinzip geahndet wird.
09.11.2009 um 14:39 Uhr
@waschbär Kaum gibt man ne Suchmeldung auf...:-)
09.11.2009 um 14:43 Uhr
@Tecky Wenn sie das so sieht, dann beauftragt sie doch, den AG aufzufordern umgehend Verhandlungen aufzunehmen, oder aber die MB zu klären.
09.11.2009 um 15:26 Uhr
@all Diese Info hatten wir auch so ähnlich anwaltlich. Teilt der AG das jedem Einzeln den er sich dafür aussucht mit, hat der BR nichts dabei zu tun, geht es als Gesamt-Info raus, dass der AG sich vorbehält Einzelne von einer Regelung auszunehmen, dann ist der BR dabei. Das hatten wir hier doch letztens erst. Und wenn der AG das dem Einzelnen sagt bevor der krank wird ist das auch rechtens, er darf eine AU nur nicht nachträglich eher verlangen, also wenn die Krankmeldung schon erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt wie bei allen anderen auch.
Man kann als BR nicht alles vereinheitlichen (Was für ein Wortspiel heute), vieles bleibt individualrechtlich zu betrachten.
Gruß PT Netty
09.11.2009 um 22:40 Uhr
"Unsere Anwältin sagt, sobald es mehr als ein AN sind, gibt es eine MB nach 87 Abs. 1 Nr. 1, weil wir ja sicherstellen müssen, dass eine einheitliche Regelung existiert und nicht nach Nasenprinzip geahndet wird."
Das sehe ich erst einmal als Gerücht an. Obwohl man es sicher gegenüber dem AG zunächst vertreten kann. Wenn ihr aber einen Anwalt habt, warum fragst Du dann hier? Die kann Euch doch da sicher sehr gute Hinweise geben. Im Gegensatz zu uns kennt sie den BR, den Betrieb, die Branche, rechtliche Rahmenbedingungen, Regelungen bei anderen Unternehmen etc.
10.11.2009 um 00:45 Uhr
Tecky Die Betriebsratsmitglieder sollten sich einmal fragen, muss das Recht auf Mitbestimmung des BR überhaupt ausgelöst werden und wenn ja, wie??
Jedes BR Mitglied hier im Forum müsste diese Frage eigentlich beantworten können, oder??
Der RA dieses BR sollte sich noch einmal Sachkundig machen, denn die Aussage ist bei dieser geschilderten Sachlage nicht ganz richtig.
Eine Muster-Betriebsvereinbarung,"Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit", findest du unter nachstehenden LINK: www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Muster-Betriebsvereinbarung%26%23x3a%3B+Anzeige-+und+Nachweispflichten
10.11.2009 um 13:19 Uhr
Betr. Aussage der RA
So wie sie Tecky darstellt lese ich das als Teckys Interpretation der Aussage der RA. Was die RA tatsächlich gesagt hat klingt möglicherweise in Details anders.
Fakt ist: Tecky sagt "sobald es mehr als ein AN sind ...". Das allein löst definitiv keine Mitbestimmung aus. Liest man zwischen den Zeilen "sobald eine undefinierte Menge >1 (d.h. eine Gruppe, i.d.R. alle) AN von demselben Umstand betroffen sind", dann ist das die Legaldefinition des "kollektiven Zusammenhangs" und dann ist das Mitbestimmungsrecht i.d.R. gegeben.
Insofern sollten wir über die Frage was die RA gesagt hat nicht rumrätseln, ich gehe davon aus, das die Dame als RA weiß was sie sagt.
Da der BR nach §87 (1) BetrVG auch ein Initiativrecht in dieser Sache hat, spricht nichts dagegen davon auszugehen, das ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Es liegt ja nur daran, das der BR das ganze kollektiv einheitlich regeln möchte! Auf den konkreten Einzelfall kommt es dabei nicht an, auch wenn der aktuelle Fall von der noch zu schaffenden Kollektivregelung nicht mehr erfasst wird.
10.11.2009 um 17:03 Uhr
Tecky Ein Mitbestimmungsrecht gem.: §87 BetrVG muss nicht durch irgendeine Handlung des Arbeitgebers ausgelöst werden. Somit sind Diskussionen über die Menge von betroffenen Mitarbeiter, bei dieser Sachlage, sinnlos.
Grundsätzlich kann ein BR, um seine Rechte aus dem §87 BetrVG wahrzunehmen, selber aktiv werden. Dazu bedarf es keiner Auslösung durch eine Handlung des AG.
Der BR fordert den AG auf in Verhandlungen einzutreten, weil der BR die Notwendigkeit sieht sein Mitbestimungsrecht § 87 Abs.1, Ziffer 1 BetrVG wahrzunehmen. Der BR fordert den Abschluß z.B. einer BV "Anzeige und Nachweispflichten". Weigert der AG sich, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen oder werdet ihr euch nicht einig, so kann der BR sein Mitbestimmungsrecht über die Einigungsstelle erzwingen.
Und so kann Tecky sein Vorhaben, "wir möchten gerne in einer BV Regeln, unter welchen Kriterien ein AN seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss", einfach BVBV umsetzen.
rkoch Ich gehe davon aus, dass Tecky schon mitteilen kann, was ihm ein RA erzählt hat. Wenn die Anwälten sagt,
"sobald es mehr als ein AN sind, gibt es eine MB nach 87 Abs. 1 Nr. 1, weil wir ja sicherstellen müssen, dass eine einheitliche Regelung existiert und nicht nach Nasenprinzip geahndet wird",
so ist dies nicht richtig. Das Vorhaben von Tecky eine BV abzuschließen ist möglich, notfalls auch erzwingbar, selbst wenn kein AN betroffen ist.
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