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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kommunikation nur noch in Englisch

F
fumi
Okt 2020 bearbeitet

Hallo,

vielleicht könnt Ihr mir helfen. Ein deutsches Unternehmen wurde 2014 von einem amerikanischen Konzern aufgekauft. Innerhalb der vergangenen Jahre wurde die Struktur innerhalb des Konzerns geändert: Bestimmte Unternehmensbereiche wurde aus den Tochterunternehmen ausgegliedert und an den Konzern direkt angedockt. Das heisst, beispielsweise der Leiter Personal steht nicht mehr dem Geschäftsführer des deutschen Unternehmens unter, sondern sein Vorgesetzter sitzt im Ausland. Meine Frage nun: Wenn dem normalen Arbeitnehmer (keine Führungskraft) ein englischsprachiger Vorgesetzten nun sprichwörtlich vorgesetzt wird, kann das Unternehmen verlangen, nur noch in englisch mit diesem zu kommunizieren? Der Arbeitnehmer benötigt werden im seinem üblichen Tätigkeitsfeld englisch noch war es eine Voraussetzung bei Stellenantritt. Der Arbeitnehmer weigert sich in Englisch zu kommunizieren. Deutsch ist von der anderen Seite auch nicht zu erwarten.

1.862018

Community-Antworten (18)

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Moreno

30.09.2020 um 14:27 Uhr

Bei der Betriebssprache ist der BR in der Mitbestimmung. Wenn es keine Einstellungsbedingung war, dass ein AN Englisch spricht kann dies auch nicht von ihm verlangt werden! Ihr hättet ja auch von einem Chinesen gekauft werden können! ;-) dann muss der Vorgesetzte eben Deutsch lernen!

E
enigmathika

30.09.2020 um 15:42 Uhr

Ich finde, da muss man unterscheiden: Weigert sich der Arbeitnehmer oder kann er es einfach nicht?

C
celestro

30.09.2020 um 15:53 Uhr

Warum unterscheiden? Entweder, er muss sich damit abfinden, oder nicht. Was spielt es für eine Rolle, ob er es grundsätzlich könnte?

M
Moreno

30.09.2020 um 15:54 Uhr

Was ist der Unterschied?

K
Kjarrigan

30.09.2020 um 15:59 Uhr

M
Moreno

30.09.2020 um 16:08 Uhr

Kjarrigan hier wollte der BR aber verlangen, dass alle deutsch sprechen obwohl es keine einheitliche Betriebssprache gab. Das ist was ganz anderes!

E
enigmathika

30.09.2020 um 16:24 Uhr

Ich habe mich geirrt. Ich war der Ansicht, dass man nicht einfach die Kommunikation verweigern kann, nur, weil man nur deutsch sprechen will. Inzwischen weiß ich , dass es wohl anders ist.

F
fumi

30.09.2020 um 18:50 Uhr

Das mit dem Betriebsrat ist so eine Sache. Den gibt es nicht und ist von dem Konzern auch nicht gewünscht. Die Gründung eines BR wird in der Regel sofort erstickt. Rücken die Mitarbeiter nicht von ihrem Plan ab, wird kurzerhand der Standort geschlossen und in einer anderen Stadt wiedereröffnet. Vor 2 Jahren bei einer Schwestergesellschaft von uns passiert. Als das arbeitende Volk bei uns auch einen BR gründen wollte, wurde dezent auf das Schwesternunternehmen verwiesen mit dem Hinweis "Wollt Ihr, dass das Euch auch passiert?" Von einem BR ist also keine Hilfe zu erwarten, da er schlichtweg nicht bei uns existiert. Also könnte man theoretisch einfach in deutsch weitersprechen, wenn man auf englisch von dem Vorgesetzten angesprochen wird?

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RudiRadeberger

30.09.2020 um 19:59 Uhr

Ein schönes Beispiel für Unflexibilität in Unternehmen, gepaart mit der typischen Angst, Komfortzonen zu verlassen.

M
Moreno

30.09.2020 um 20:45 Uhr

Ja man kann und darf in Deutsch weiter sprechen!

C
celestro

30.09.2020 um 21:51 Uhr

"Ein schönes Beispiel für Unflexibilität in Unternehmen, gepaart mit der typischen Angst, Komfortzonen zu verlassen."

Ohne den Grund für die Weigerung zu kennen (mangelnde Kenntnisse der Sprache / Sorge, es könnten ihm Dinge in die Schuhe geschoben werden, weil er etwas falsch versteht) sind solche Aussagen unangebracht.

F
fumi

30.09.2020 um 23:08 Uhr

@RudiRadeberger: Ein schönes Beispiel für Schubladendenken, gepaart mit der fehlenden Empathie, sich in den Gegenüber hineinzuversetzen, und einem dringenden Mitteilungsbedürfnis. ;)

@Moreno: Danke für die Info! :)

@celestro: "Ohne den Grund für die Weigerung zu kennen (...) sind solche Aussagen unangebracht."

So sehe ich das auch. Wenn man nicht alle Hintergrundinfos kennt, sollte man diese erfragen, bevor man sich ein Urteil über jemanden bildet. :)

R
RudiRadeberger

30.09.2020 um 23:16 Uhr

„Ohne den Grund...“ ist ein sehr gutes Argument.

Wie immer im Leben gilt das natürlich für beide Seiten. Wenn man entsprechend reflektieren kann.

C
celestro

01.10.2020 um 11:26 Uhr

"Wie immer im Leben gilt das natürlich für beide Seiten. Wenn man entsprechend reflektieren kann."

Für welche "beiden Seiten"?

W
wdliss

01.10.2020 um 11:31 Uhr

@celestro: es wird ja auch ein Grund habe, warum Rudiradeberger seinen Beitrag geschrieben hat. Mitteilungsbedürfnis, Langeweile, ... Muss man natürlich auch "reflektieren" :D

C
celestro

01.10.2020 um 11:34 Uhr

Multiple Persönlichkeit?

R
RudiRadeberger

01.10.2020 um 16:07 Uhr

Sehr konstruktive Beiträge...

Ich meinte, wenn sich beide Seiten sich etwas bewegen, wird man einen alltagstauglichen Kompromiss finden.

Wenn man es auf die harten Fakten runterbrechen möchte, unterliegt die Betriebssprache dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Den plötzlichen Sprachwechsel darf er aber nur anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag so vermerkt ist. Dann haben vor allem diejenigen ein Problem, die seinerzeit bei der Bewerbung "Englisch fließend" angegeben haben. Aus der Anfrage geht dazu nichts hervor. Gehen wir also davon aus, dass es nicht in den Arbeitsverträgen steht. Dann kann er es zwar ebenfalls von den Mitarbeitern verlangen, muss ihnen aber hierzu entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten bieten.

Die Betriebssprache ist ein Kommunikations - und damit ein Arbeitsinstrument. Wie andere Arbeitsinstrumente auch unterliegt sie Veränderungen und Verbesserungen. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter entsprechend schulen und darf dann anschließend auch den entsprechenden Umgang einfordern.

F
fumi

01.10.2020 um 17:39 Uhr

Ich habe etwas ähnliches in einem Rechtsforum gefunden. Dort ist es genau andersherum. Der Fragestelle spricht als Muttersprache Englisch und soll plötzlich mit seinem Vorgesetzten Deutsch sprechen. Die Antwort des Anwalts: "Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine allgemeine gesetzliche Regelung fehlt, genauso wenig gibt es eine vertragliche, allgemeine Regelung der Vertragssprache - wie auch hier.

Ist der Arbeitsvertrag zweisprachig ausgefertigt, dann muss durch rechtliche Auslegungsgrundsätze die Frage entschieden werden, ob beide Sprachen alternativ oder zusammen zur Vertragssprache geworden sind, wobei auch hier dieses schwer fällt.

(Mit-)entscheidend sind aber zudem die Umstände, die Sie geschildert haben, ich zitiere: "ich arbeite für eine amerikanische Firma seit 1.5 Jahren die internatinal vertretten ist. Ich gehe davon aus, dass Englisch die Firmensprache ist. Zumindest ist unsere Webseite auf Englisch und alle wichtige Firmenmitteilungen und Unterlagen sind in die Englische Sprache erfasst. Englisch ist meine Muttersprache und wird auch von Kollegen abteilungsübergreifend und mit Kunden gesprochen."

Der Arbeitsvertrag lässt keinen Vorrang erkennen, sondern wenn dann eine alternative/kumulative Nutzung.

Grundsätzlich ist daneben das einseitige "Sprachdiktat" durch den Arbeitgeber denkbar und zwar nach dem sogenannten Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt - das ist das einseitige Recht des Arbeitgebers, auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An-)Weisungen zu erteilen.

Ihr Arbeitgeber hat das Bestimmungsrecht darüber, die geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht nach "Zeit", "Ort", "Inhalt" und "Art" ganz oder teilweise im Rahmen einer Weisung an den Arbeitnehmer zu konkretisieren bzw. zu beeinflussen.

Das Direktionsrecht wird aber unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein. Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das Gesetz.

Der Arbeitsvertrag bietet aber eben kein Vorrang, so dass meiner ersten Einschätzung nach Ihr Arbeitgeber/Chef dieses "Sprachdiktat" nicht durchsetzen kann, was Sie ihm anhand meiner Antwort argumentativ darlegen können.

Zudem gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hilfsweise, wonach niemand wohl auch wegen seiner Sprache und Herkunft diskriminiert werden darf (die Berufung darauf ist jedoch etwas fraglich, weil die "Sprache" dort nicht erwähnt wird, gleich eine entsprechende Anwendung möglich erscheint).

Auch könnte das gegen das Mitbestimmungsrecht eines ggf. vorhandenen Betriebsrats verstoßen, vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Aktenzeichen: 5 TaBV 114/08"

Der Fragensteller: "Liegt im meinem Fall einen Verstoß ohne rechtliche Maßnahmen vor wenn ich nun weiterhin auf Englisch mit ihm kommuniziere?"

Der Anwalt: "Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Nein, ein Verstoß wäre nicht gegeben, weil der Arbeitsvertrag beide Sprachen zulässt und damit keine Abmahnung aller Voraussicht nach gegen Sie ausgesprochen werden kann.

Sollte Ihr Chef jedoch weiter auf der Sprache Deutsch beharren, so sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl bzw. einen Betriebsrat, soweit vorhanden, einschalten."

Die Frage ist, wie aktuell die Aussage ist (aus 2014)...

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