wem steht Trinkgeld zu?
Hallo,
wir sind eine gemeinnützige Verein, Mitglied im paritätischen Wohlfahrtsverbands.
Öffentlicher Dienst.
Der Verein betreut Suchtkranke, Rehabilitation u. Integration
und betreiben ein Cafe, mit diesen Klienten. Frage: Wem steht das Trinkgeld aus dem Cafe zu?
Bis jetzt wurde davon ,mit allen Klienten , Essen gegangen ,oder wir haben ein Tagesausflug gemacht. Die Klienten haben selbst beschlossen was damit gemachen wird. Auch mussten davon Fehlbeträge , in der Kasse , ausgeglichen werden.
Ab jetzt bestimmt die Geschäftsleitung was mit dem Geld passiert.
Betriebsrat ist für die Klienten nicht zuständig.BV gibt es nicht.
Lieben Dank für Eure Antworten
Community-Antworten (7)
29.09.2020 um 19:22 Uhr
"Betriebsrat ist für die Klienten nicht zuständig."
Richtig! Das interessiert aber mMn nicht, da es sich nicht um eine Angelegenheit der Klienten handelt (die haben das Geld ja abgegeben).
29.09.2020 um 20:19 Uhr
Die Kunden haben das Geld jedenfalls nicht dafür gegeben, dass der Chef es sich unter den Nagel reißt. Wenn das Geld gesammelt wird, um dann in irgendeiner einer Form verteilt zu werden, könnte man Entgeltgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) erkennen.
Ich habe mal ein Schild gesehen, auf dem Stand, dass die Arbeitnehmer darum bitten, kein Trinkgeld in die Box zu werfen, da der Chef abkassiert. Soll übrigens öfter vorkommen, als man denkt.
29.09.2020 um 20:28 Uhr
29.09.2020 um 20:35 Uhr
Kratzbürste Entgeltgrundsätze für Klienten die keine Arbeitnehmer nach Paragraph 5 BetrVG sind ????? Hier ist der Betriebsrat nicht im Boot sicherlich gibt es auch eine Vertretung für die Klienten!
29.09.2020 um 21:17 Uhr
Ist klar in §107 III der Gewebeordnung geregelt. Trinkgeld gehört der Servicekraft. Mit allen dazugehörigen oft nachteiligen Begleiterscheinungen. Da ist der Chef raus. Der Betriebsrat ebenfalls. Das ist ein Deal zwischen Gast und Bedienung.
Selbst, wenn die Geschäftsführung das Geld nur "verwaltet", müsste sie es als zusätzliche Einnahmen versteuern.
29.09.2020 um 21:26 Uhr
Rudi in der Gewerbeordnung steht Arbeitnehmer und eben dies sind die Klienten nicht!
30.09.2020 um 11:21 Uhr
Eine Grauzone schwärzt sich ein... Wenn ich recht verstanden habe, sind die Mitarbeitenden im Café nicht Arbeitnehmer, sondern "Klienten". Hiernach wären doch auch die Trinkgelder Spenden und müssten entsprechend der Satzung des Vereins verwendet werden. Bei gemeinnützigen Trägern ist die Abgabenordnung des Landes besonders zu berücksichtigen, auch Spenden ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Viele Finanzämter achten besonders scharf in gemeinnützigen Einrichtungen auf solche "schwarzen Kassen". Anders sieht es aus, wenn ein Gast einem "Klienten" das Geld direkt zukommen lassen möchte. Dies wäre ein direktes und persönliches Geldgeschenk, hätte mit dem Café dann auch nichts zu tun. Vorschlag: Stellt einen Antrag in der nächsten Vereinssitzung mit dem Ziel zur Motivation der Klientel die "Trinkgelder" für diesen besonderen Zweck zu binden. So long
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