Erstellt am 05.11.2009 um 19:10 Uhr von DonJohnson
Hmmm - Ich und BR Wahlen... egal, ich versuche es mal.
Ich bin mir nicht mal sicher, ob eine Auszubildende Mitglied oder Ersatz im WV zur BR Wahl sein kann. Ich glaube nciht...
Des weiteren kann der AG durchaus die Notwendigkeit für Ersatzmitglieder für Schulungen im WV bezweifeln. Selbst bei EBRM ist das strittig. Hier ist die Meinung, dass es an der Häufigkeit der Einsätze liegt...
Erstellt am 05.11.2009 um 19:32 Uhr von Rattle
hallo, DJ
die azubiene ist über 18 jahre alt, was spricht dagegen sie als ersatz zu haben, wir wurden alle vom BR bestellt mit ersatz.
mfg
Erstellt am 05.11.2009 um 19:43 Uhr von DonJohnson
@Rattle
Was dagegen spricht?
Wie gesagt, im Punkto BR Wahl ist mein wissen mehr als begrenzt...
Aber schau mal da: http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Jugend-+und+Auszubildendenvertretung
Wie gesagt, bin ich mir nciht wirklich sicher in dieser Frage, aber meine andere Anmerkung solltest du nicht unbeachtet lassen...
Ok, bei eurer Betriebsgröße hoffe ich, dass euer BR das besser weiß als ich, wegen der Einberufung, aber eines ist klar, der AG wird dann auch wissen, dass er die Notwendigkeit einer solchen Schulung für EWVM bezweifeln kann.
Leider bin ich wohl momentan der einzige hier - ich werde versuchen noch andere Meinungen schnellstmöglich einzuholen um dir Rechtssicherheit zu geben - und vielleicht liege ich ja wieder falsch, ich denke aber, dass dem nciht der Fall sein wird ;-)
Erstellt am 05.11.2009 um 19:59 Uhr von Rattle
ja, danke DJ
ich werde morgen während der arbeitszeit mal hier reinschauen,
vielleicht lesen wir noch andere stellungnahmen?
mfg
Erstellt am 05.11.2009 um 20:19 Uhr von Kölner
@Rattle
Ich weiss ja nicht, warum eine AzuBine in den WV gerufen werden musste. Auch weiss ich nicht, wie der AG die Schulungsmaßnahme wirkungsvoll verhindern will, wegen BerfSch.-Teilnahme.
Wenn er es aber über die Funktion (hier Ersatzmitglied) versucht hätte, dann wären alle Argumente auf seiner Seite gewesen. Das erste Ersatzmitglied wäre noch einsehbar...
Erstellt am 05.11.2009 um 20:19 Uhr von Sanne
Hallo Zusammen,
soweit ich weiss, können Wahlvorstandsmitglied jugendliche Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende, aber auch alle anderen Arbeitnehmer/-innen des Betriebs werden. Allerdings muss (mindestens) ein Wahlvorstandsmitglied zum Kreis der Wählbaren zum Betriebsrat gehören.
Gruß Sanne
Erstellt am 05.11.2009 um 20:27 Uhr von DonJohnson
Kölner
In diesem Fall, so wie ich es verstanden habe, ist aber die Azubine die zweite Frau nach der Frau im WV also der Ersatz dafür. Auch da sollten nach Möglichkeit die Geschlechter ja berücksichtigt werden.
Ob ne Azubine (nicht meine Wortwahl) dran teilnahmem kann also am WV, dessen bin ich mir halt nicht sicher. Bei der JAV Wahl ist es beschrieben - bei einer BR Wahl nun nicht... und mein gefährliches Minderwissen diesbezüglich kennst du ja.
Weiterhin besteht hier in diesem Fall ja keine direkte Schulpflicht mehr, oder doch? Ist es nciht für die Azubi Pflicht am Schulunterricht teilzunehmen? Ok, anders wie die allgemeine Schulpflicht...
Aber zum Glück sind wir uns was die Funktion des WV an geht einer Meinung sind ;-)
Erstellt am 05.11.2009 um 20:44 Uhr von Mickolas
Hallöchen,
also wir hatten bei uns die gleiche Situation. Auch bei uns wurde ein Azubi in den Wahlvorstand gewählt. Dies ist auch rechtens!
Auch bei uns fand eine Schulung am Tag der Berufsschule statt. In unserem Fall wurde der Azubi für die Zeit der Schulung vom Berufsschulunterricht freigestellt. Dies musste jedoch bei der Personalabteilung vom WV eingereicht werden. Wenn dieser Azubi ausdrücklich den Wunsch äußert mit zu fahren (zur Schulung) kann dem Folge geleistet werden.
Rechtlich gibt es da auch glaube ich keine Niederschrift. Es steht aber auch nirgendwo dass ein Azubi nicht in den Wahlvorstand darf. Rein Theoretisch kann ein Azubi ja auch in den BR gewählt werden.
Viele Grüße Mickolas
Erstellt am 05.11.2009 um 22:12 Uhr von rainerw
Auch eine Auszubildende ist Arbeitnehmerin im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG:
Erstellt am 06.11.2009 um 09:44 Uhr von Rattle
Hallo, all
besten dank für eure hilfe :-)
MFG
Erstellt am 10.11.2009 um 14:04 Uhr von rkoch
@Rattle
Hier gehts ja etwas drunter und drüber....
Nur der Vollständigkeit halber: Sanne hat in diesem Fall unrecht: ALLE Wahlvorstände müssen WAHLBERECHTIGT sein. Es reicht aber das aktive Wahlrecht nach §7 BetrVG, also können z.B. auch befristet Beschäftigte oder Leiharbeiter dem Wahlvorstand angehören! Das passive Wahlrecht (§8 BetrVG) also die WÄHLBARKEIT ist für keinen der Wahlvorstände notwendig!
Einzige zwei Voraussetzungen für WAHLBERECHTIGUNG: Arbeitnehmer (siehe rainerw) und 18 Jahre alt.
Ein Anspruch auf Schulung haben die stimmberechtigten Mitglieder, die Ersatzmitglieder normalerweise nicht... (vgl. FKHE Rn 19 zu §16 BetrVG zur unterscheidung stimmberechtigtes Mitglied, Ersatzmitglied und nicht stimmberechtigtte Mitglieder, sowie Rn. 39 zu §20 BetrVG). Die Kommentierung zu §37 (6) BetrVG, wonach zumindest der erste Nachrücker des BR ein Schulungsrecht besitzen kann, kann hier NICHT angewandt werden!
Zu beachten ist ausßerdem die Konstellation der Ersatzmitglieder. Bei Wahlvorständen gibt es normalerweise keine ersten Nachrücker. Die Ersatzmitglieder des WV sind PERSONENBEZOGEN, also je ein Ersatzmitglied für jedes einzelne Mitglied des WV! Ist ein spezielles WV-Mitglied verhindert rückt in dieser Konstellation sein persönliches Ersatzmitglied nach, nicht irgendeines! So will es der Wortlaut des §16 BetrVG. Allerdings schließt die HM andere Konstellationen, wie die klassische Nachrückerfolge und mehr als ein Ersatzmitglied wie im BR nicht aus (FKHE Rn. 35 zu §16 BetrVG).