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Arbeitet Ihr Mitarbeiter weniger als 6 Stunden, so besteht für Sie grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gewährung einer Pause.
Mit Zustimmung Ihres Betriebsrats können die Ruhepausen gemäß § 4 Satz 2 ArbZG in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten geteilt werden.
Wichtiger Hinweis! Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG. Sie zählen also zur Arbeitszeit!
In Schicht- oder Verkehrsbetrieben können Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein entsprechender Tarifvertrag oder eine auf einem Tarifvertrag beruhende Betriebsvereinbarung besteht, § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 2 ArbZG.
Verkehrsbetriebe sind alle öffentlichen oder privaten Verkehrsbetriebe, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist.
Pause ist nicht gleich Pause
Als Arbeitgeber müssen Sie beachten, dass Pause nicht gleich Pause ist. Zu unterscheiden sind neben der gesetzlich geregelten Ruhepause, § 4 ArbZG, die
Arbeitspause
Das sind im teil- oder voll mechanisierten Betrieb vorgesehene Arbeitsunterbrechungen, die der Mitarbeiter nach seinem Ermessen einlegen darf und die meistens auf tariflichen Regelungen beruhen.
Betriebspause
Diese liegt vor, wenn der Mitarbeiter nicht an seinem Arbeitsplatz weiterarbeiten kann, weil technische oder organisatorische Umstande eingetreten sind. Diese Umstände können geplant, wie etwa beim Umrüsten von Produktionsmaschinen oder ungeplant wie etwa bei plötzlich auftretenden Störfällen, sein. Die Betriebspause gehört zur - bezahlten - Arbeitszeit, da der Mitarbeiter jederzeit wieder mit seinem Einsatz rechnen muss.
Bildschirm- oder Lärmpause
Diese zum Beispiel in § 5 Bildschirmarbeitsverordnung erwähnte Pause soll Ihre Mitarbeiter entlasten und gilt ebenfalls als - bezahlte - Arbeitszeit.
Ruhezeit zwischen 2 Arbeitsschichten
Von zentraler Bedeutung für Sie als Arbeitgeber ist die in § 4 ArbZG geregelte Ruhepause. Diese gehört mit Ausnahme im Bergbau unter Tage nicht zur Arbeitszeit und ist daher vorbehaltlich etwaiger tariflicher Bestimmungen nicht zu vergüten. Danach dürfen Sie Ihre Mitarbeiter nicht langer als 6 Stunden ohne Ruhepause arbeiten lassen und müssen ihnen bei einer Arbeitszeit
* von mehr als 6 bis 9 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und
* von mehr als 9 Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten gewähren.
Zulässig ist es, wenn Sie die Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufteilen. Liegen die Pausen unterhalb dieses Zeitrahmens, zahlen sie nicht als - unbezahlte - Ruhepause im Sinn des § 4 ArbZG, sondern als - zu bezahlende - Arbeitszeit.
Nach Beendigung seiner täglichen Arbeitszeit muss Ihr Mitarbeiter nach § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Ruhezeit ist dabei die Zeit zwischen dem Ende der Arbeit eines Arbeitstags und ihrem Wiederbeginn am nächsten Tag. Es ist also der Zeitraum, in dem Sie Ihren Mitarbeiter nicht zur Arbeit heranziehen dürfen. Bei Schichtarbeitern ist Ruhezeit die Zeit zwischen 2 Arbeitsschichten.
Beispiel: Achtung! 11 Stunden Ruhe sind Pflicht!
Uwe W. ist Mitarbeiter Ihrer EDV-Abteilung. Heute hat er nach Beendigung Ihres normalen Betriebstags eine neue EDV-Anlage installiert und Überstunden bis 23.00 Uhr geleistet.
Folge: Uwe W. muss die gesetzlichen Ruhezeiten beachten und eine 11stündige Ruhezeit einhalten, bevor er am nächsten Arbeitstag seine Arbeit wieder aufnimmt. In diesem Fall darf er also seine Arbeit vor 10.00 Uhr nicht wieder aufnehmen.
Wichtig ist vor allem, dass diese Ruhezeit zusammenhängend gewährt wird. Eine Aufteilung in einzelne Zeitabschnitte darf nicht erfolgen. Ebenso wenig darf Ihr Mitarbeiter zur Arbeitsbereitschaft herangezogen werden. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden dagegen voll auf die Ruhezeit angerechnet, sofern der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers durch Zeitausgleich gewährleistet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regelung durch einen Tarifvertrag oder - über eine Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag - in einer Betriebsvereinbarung getroffen wurde.
Jede Unterbrechung der Ruhezeit durch Arbeitsleistung setzt eine neue, ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden in Gang. Unzulässig ist auch, Ihrem Mitarbeiter für die Dauer der Ruhezeit Arbeiten zur häuslichen Erledigung mitzugeben.
Aber auch hier gilt eine Reihe von Ausnahmen. So kann die Dauer der Ruhezeit
* in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung und Pflege und Betreuung von Personen,
* in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
* in Verkehrsbetrieben,
* beim Rundfunk sowie
* in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung
um bis zu 1 Stunde verkürzt werden. Diese Verkürzung ist aber nur statthaft, wenn Sie die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgleichen.Beachten sollten Sie außerdem, dass Beginn und Ende der Ruhepausen im Voraus feststehen müssen. Organisatorisch ist also von vornherein festzulegen, wann Ihre Mitarbeiter die Arbeit zu unterbrechen und die Ruhepausen einzulegen haben.
Zulässig ist dabei die Vorgabe, die Ruhepause innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens anzutreten. Solche Vorgaben finden sich häufig in Gleitzeitvereinbarungen wie etwa "Die Ruhepause ist in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr zu nehmen".
In der Ausgestaltung seiner Ruhepause ist Ihr Mitarbeiter frei, dass heißt, er darf grundsätzlich selbst entscheiden, wo und wie er diese Zeit verbringt. Diese Entscheidungsfreiheit ist auch gewährleistet, wenn Ihr Mitarbeiter den Betrieb wahrend der Ruhepause nicht verlassen darf, weil eine Betriebsvereinbarung das aufgrund der betrieblichen Abrechnungspraxis so vorsieht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.08.1990, Aktenzeichen: 1 AZR 567/89; in: Betriebs-Berater (BB) 1991, Seite 71).
Wichtiger Hinweis! Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie dessen Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG beachten, wenn Sie Lage und Dauer der Ruhepausen festlegen wollen. Das gilt auch bei Pausenregelungen für Teilzeitbeschäftigte (BAG, Beschluss vom 13.10.1987, Aktenzeichen: 1 ABR 10/86; in: BB 1988, Seite 270).
Abweichungen von der in § 4 ArbZG geregelten Ruhepause gelten unter anderem für Schicht- und Verkehrsbetriebe sowie für Krankenhäuser, Alters- und Jugendheime einschließlich vergleichbarer Einrichtungen. Voraussetzung dazu ist, dass ein dafür geltender Tarifvertrag besteht oder eine auf diesem Tarifvertrag beruhende Betriebsvereinbarung.
Ist das der Fall, können die Ruhepausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer verteilt werden, § 7 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG. In Krankenhäusern, Alters- und Jugendheimen sowie in vergleichbaren Einrichtungen können die Pausen der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der Kranken oder zu Betreuenden angepasst werden, § 7 Absatz 2 Nr. 3 ArbZG.
MFG Troisdorfer
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