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Fahrzeiten - Unser AG zahlt nur die reine Fahrzeit?

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Edmond
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter, wenn zwei koll. (Messebau) unterwegs sind, vier Stunden fährt einer dann wird gewechselt ....., anschliessend muss der LKW noch entladen werden, bekommt der Beifahrer die vier Stunden bezahlt? Unser AG zahlt nur die reine Fahrzeit!

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Community-Antworten (4)

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rolfo

03.11.2009 um 11:42 Uhr

Die 4 Stunden die der Kollege nicht fährt sind Bereitschaftszeiten, die wiederum vergütet werden müssen, allerdings nicht in der Höhe wie Arbeitszeit, ausser es ist tarifvertraglich geregelt. Meist werden dafür 50 - 75 % des Lohnes bezahlt. Manche Unternehmen zahlen auch 100 %. Kannst dir jetzt was aussuchen. Will dein Chef überhaupt nichts zahlen ist der Weg zum Arbeitsgericht unumgänglich, wäre auch für die Zuknft sinnvoll. Gilt bei euch ein Tarifvertrag?

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DerAlteHeini

03.11.2009 um 12:49 Uhr

Edmond Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 gilt auch folgendes.

Gem.: § 21a Abs.:3 ArbzG, gilt für Beschäftigung im Straßentransport, ist KEINE Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Genanntes dürfte für Euch gelten, wenn das Fahrzeug einschl. eines eventuellen Anhängers, mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht hat.

Die Be- und Entladezeiten, die Vor- und Nacharbeiten für die Tour, usw. sind Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Diese Arbeitszeit muss auch bezahlt werden

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rolfo

03.11.2009 um 16:39 Uhr

Die Mitarbeiter einer Messebaufirma fallen aber nicht unter die typischen Fahrtätigkeiten, ist ähnlich wie beim Möbelauslieferungsverkehr wo Möbelaufsteller mitfahren. Also erstmal gucken ob Tarifvertrag vorhanden.

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DerAlteHeini

03.11.2009 um 21:55 Uhr

rolfo Da irrst du aber gewaltig. Gelten für die Kollegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, so sind diese auch von § 21a ArbzG tangiert. Von dieser EU Verordnung sind nun einmal auch die Fahrer betroffen, die Fahrzeuge im gewerbl. Bereich lenken die ein Gesamtgewicht nebst Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen nutzen.

Dein Hinweis das Mitarbeiter einer Messebaufirma nicht unter die typische Fahrertätigkeit fallen, hinkt ein wenig. Die Frage von Edmond bezog sich auf Fahrertätigkeiten von beiden Kollegen, wo bei diese sich beim Fahren entsprechend ablösen, also um zwei Fahrer.

Nimmt man das Beispiel von rolfo, hat man einen Kollegen, z.B. ohne Führerschein, der nur mit Möbel aufbaut als auch kein Ablösefahrer ist und den Fahrer der auch die Möbel mit montiert. Bei dem Kollegen mit der Fahrertätigkeit ist die o.g. Verordnung zu beachten sowie §21a ArbzG. Bei dem Kollegen ohne Fahrertätigkeit ist die EU-Verordnung und §21a nicht anzuwenden. Das heißt das diese "Beifahrertätigkeit" auch entsprechend zu vergüten ist.

Im übrigen ist Edmond anzuraten, die Vorgaben der Sozialvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) genau zu studieren, den die Nichteinhaltung der dortigen Vorgaben kann erhebliche Bußgelder für Fahrer1 und Fahrer2 nach sich ziehen.

Weiterhin ist in der EU-Verordnung genau definiert, was ein Fahrer ist, was ein Fahrzeug zur Güterbeförderung ist, usw, usw.. Da dort auch Edmond "wiederzufinden" ist, der §21a ArbzG auf die Verordnung verweist, ist dies Vorgabe, zumindest bei Arbeiten mit Fahrertätigkeit, zu beachten. Die Arbeitszeiten beim Be- und Entladen, Auf- und Abbauarbeiten sind als "Andere Arbeiten", sowie auch die Pausen und die täglichen Ruhezeiten und natürlich auch die Lenkzeiten zu dokumentieren und den Kontrollbehörden auf verlangen vorzulegen. Selbst die Arbeitszeiten und Abwesenheitszeiten durch z.B.Urlaub, Krankheit, usw., für die vorausgegangenen 28 Kalendertage sind mitzuführen und auf verlangen der Kontrollbehörden vorzulegen. Diese Nachweise sind vom Arbeitgeber mind. 1 Jahr lang im Betrieb aufzubewahren. Und wer meint er brauche sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten kann sich mal den nachstehende Link anschauen. http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C3058122_L20.PDF

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