rolfo
Da irrst du aber gewaltig. Gelten für die Kollegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, so sind diese auch von § 21a ArbzG tangiert.
Von dieser EU Verordnung sind nun einmal auch die Fahrer betroffen, die Fahrzeuge im gewerbl. Bereich lenken die ein Gesamtgewicht nebst Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen nutzen.
Dein Hinweis das Mitarbeiter einer Messebaufirma nicht unter die typische Fahrertätigkeit fallen, hinkt ein wenig. Die Frage von Edmond bezog sich auf Fahrertätigkeiten von beiden Kollegen, wo bei diese sich beim Fahren entsprechend ablösen, also um zwei Fahrer.
Nimmt man das Beispiel von rolfo, hat man einen Kollegen, z.B. ohne Führerschein, der nur mit Möbel aufbaut als auch kein Ablösefahrer ist und den Fahrer der auch die Möbel mit montiert. Bei dem Kollegen mit der Fahrertätigkeit ist die o.g. Verordnung zu beachten sowie §21a ArbzG. Bei dem Kollegen ohne Fahrertätigkeit ist die EU-Verordnung und §21a nicht anzuwenden. Das heißt das diese "Beifahrertätigkeit" auch entsprechend zu vergüten ist.
Im übrigen ist Edmond anzuraten, die Vorgaben der Sozialvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) genau zu studieren, den die Nichteinhaltung der dortigen Vorgaben kann erhebliche Bußgelder für Fahrer1 und Fahrer2 nach sich ziehen.
Weiterhin ist in der EU-Verordnung genau definiert, was ein Fahrer ist, was ein Fahrzeug zur Güterbeförderung ist, usw, usw..
Da dort auch Edmond "wiederzufinden" ist, der §21a ArbzG auf die Verordnung verweist, ist dies Vorgabe, zumindest bei Arbeiten mit Fahrertätigkeit, zu beachten.
Die Arbeitszeiten beim Be- und Entladen, Auf- und Abbauarbeiten sind als "Andere Arbeiten", sowie auch die Pausen und die täglichen Ruhezeiten und natürlich auch die Lenkzeiten zu dokumentieren und den Kontrollbehörden auf verlangen vorzulegen.
Selbst die Arbeitszeiten und Abwesenheitszeiten durch z.B.Urlaub, Krankheit, usw., für die vorausgegangenen 28 Kalendertage sind mitzuführen und auf verlangen der Kontrollbehörden vorzulegen.
Diese Nachweise sind vom Arbeitgeber mind. 1 Jahr lang im Betrieb aufzubewahren.
Und wer meint er brauche sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten kann sich mal den nachstehende Link anschauen.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C3058122_L20.PDF