Sparen beim Kleinen - Flugzeiten und Fahrzeiten (bei Montageeinsatz) nur noch 8 h bezahlen?
Einen wunderschönen Guten Morgen
Unser neuer Betriebsleiter hat die Aussage getätigt: Er will bei uns für Flugzeiten und Fahrzeiten (bei Montageeinsatz) nur noch 8 h bezahlen und daß nur für den Fahrer. Anscheind machen das auch schon andere Firmen so....? Also meine Frage wäre, ob diese Aussage wirklich so stimmt? Für mich als BR-Vorsitzender ist es völlig wurscht was der Herr will, wir haben eine BV wo das Regelt.
Community-Antworten (3)
01.07.2009 um 10:05 Uhr
"Das machen schon andere Firmen so" stimmt sicherlich. Genauso, wie es Supermärkte gibt, die ihre MA illegal per Kamera überwachen. Darf euer Chef das dann auch? Andere Firmen zahlen Hungerlöhne - da hat euer Chef noch Sparpotenzial ;-)
Wenn ihr eine BV zum Thema habt, gilt diese. Er darf sie gern kündigen und eine neue verhandeln. Da das Thema mE aber unter § 87(1) Nr.10 BetrVG fällt, gelten die Regelungen dieser BV bis zum Abschluss einer neuen bzw. dem Spruch der E-Stelle weiter...
"Normalerweise" hat euer neuer Chef (je nach Gestaltung des ArbVetr) nicht unrecht, dass Reisezeiten keine Arbeitszeiten sind. ABER: In eurem Betrieb wurde in der Vergangenheit der Entlohnungsgrundsatz aufgestellt und in Form einer BV schriftlich fixiert, dass Reisezeit in vollem Umfang wie Arbeitszeit bezahlt wird. Und die Änderung dieses Grundsatzes unterliegt der vollen Mitbestimmung.
01.07.2009 um 10:23 Uhr
Hey Petrus es ist mir schon klar, daß die BV gilt und nichts anderes. Mich persönlich hat es nur Interessiert, ob es in anderen Firmen so üblich ist oder nicht.
01.07.2009 um 10:46 Uhr
@Schmusezecke, das Thema führt in vielen Unternehmen zum Streit. Das BAG ist der Meinung: Trifft der Arbeitgeber keine Regelung und sehen auch die einschlägigen Kollektivvereinbarungen nichts anderes vor, ist stets diejenige Reisezeit zu vergüten, die in die reguläre werktägliche Arbeitszeit fällt. Reisezeiten, die über die reguläre Arbeitzeit hinausgehen, sind nur dann vergütungspflichtig, wenn eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist. Dies folgt aus § 612 I BGB. In jedem Einzelfall ist gesondert zu prüfen, ob die durch die Reise erbrachte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
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