Noch einmal Schichtdienst und BR an freien Tagen - Was ist, wenn ich im Dienstplan mit Nachtschicht stehe und dann ist eine BR-Sitzung?
Noch einmal meine Frage von gestern. Hat jemand ein Urteil/ Gesetz für Wechseldienst/ Schichtdienstleitstende? Wie sieht das in den folgenden Fällen aus:
Ich arbeite im Schichtdienst/ Wechseldienst. Der Dienstplan steht Wochen im voraus fest. Nun ist es oft der Fall, dass ich an Tagen, an denen wir BR-Sitzung haben, eigentlich im Dientsplan mit frei stehe. Die Zeit, die ich dann an der BR-Sitzung teilnehme, bekomme ich natürlich vergütet, d.h. die Stunden der BR-Sitzung bekomme ich auf mein Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Was ist denn mit der Fahrtzeit? Muss ich die nicht auch vergütet bekommen? Was ist mit Fahrtkosten? Mir entstehen ja dadurch zusätzliche Kosten, die ich sonst nicht hätte.
Mein AG ist 1. der Meinung, man solle dann ein Ersatzmitglied einladen?! Mein AG ist 2. der Meinung, er könne mich aus dem Wechseldienst auf Dauer in den Tagdienst schicken, dann hätte ich zwar die Schichtzulage nicht mehr, aber auch weniger Belastung. Das kann ich mir aber leider finanziell nicht leisten, da ich dann unter dem Strich monatlich ca. 250 Euro weniger verdienen würde.
Was ist, wenn ich im Dienstplan mit Nachtschicht stehe und dann ist eine BR-Sitzung? Im Moment bin immer darauf angewiesen, einen "Tauschpartner" zu finden, der dann meine Nachtschichten übernimmt. Auf der anderen Seite fehlt mir dann natürlich die Vergütung für diese Nachtschicht, wenn ich einen "Tauschpartner" gefunden habe!
Danke für eure Antworten. Gruss Sandmann
Community-Antworten (6)
02.11.2009 um 19:14 Uhr
sandmann,
schon mal hiervon was gehört:
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Auszug aus DKK: Das bedeutet: Das BR-Mitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Nebenbezüge, wie z. B. Erschwernis- und Schmutzzulage, Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten (BAG 8. 10. 81, NJW 82, 1348) und Schichtarbeit (Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1080; SWS, Rn. 17), Prämien (LAG Berlin 28. 6. 96, NZA 97, 224 zur Jahresprämie eines Pharmaberaters), auch Inkasso- (BAG 11. 1. 78, AP Nr. 7 zu § 2 LohnFG) und Anwesenheitsprämien (LAG Hamm 20. 4. 88, DB 88, 2058, das allerdings den Anspruch bei Teilnahme an nicht erforderlichen Schulungsmaßnahmen verneint), Wintergeld nach §§ 209 ff. SGB III, Vergütung der Sonntagsarbeit für freigestellte BR-Mitglieder (BAG 21. 6. 57, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG), Entschädigungen (LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 für eine Lehrentschädigung, die gezahlt wurde, obwohl durch die Lehrtätigkeit keine Mehraufwendungen entstanden), Mehrflugprämien und -vergütungen gem. § 57 Tarifvertrag-Personalvertretung Bordpersonal der Deutschen Lufthansa (BAG 16. 8. 95, NZA 96, 552; GK-Weber, Rn. 60), Fahrtentschädigungen, die Lokomotivführern und Zugbegleitern der Deutsche Bahn AG gewährt werden (BAG 5. 4. 00, NZA 00, 1174), Zuschläge für Mehr-, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, die es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte (BAG 29. 7. 80, 22. 8. 85, AP Nrn. 37, 50 zu § 37 BetrVG 1972; 12. 12. 00, DB 01, 875; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Hamburg 11. 11. 94, BetrR 95, 35 mit Anm. Steen; LAG Köln 17. 10. 03, AiB Newsletter 05, Nr. 1, 5; Richardi, a. a. O.; Fitting, Rn. 63; GK-Weber, Rn. 60; GL, Rn. 37; HSWG, Rn. 45; Peter, AiB 02, 205)
Nachtschicht:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:
"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).
02.11.2009 um 20:02 Uhr
Hallo Nicoline,
danke! Hast Du auch noch einen Tip wegen Wegegeld bzw. Wegezeit? Ist diese Zeit zu vergüten bzw. der Weg zu zahlen? Zu den Urteilen: Wie seht ihr das hier im Forum: 22 Uhr Nachtschichtbeginn, Nachtschichtende:06 Uhr, BR-Sitzung 09:30 Uhr bis ca. durchschnittlich 13 Uhr Wann kann ich meine Nachtschicht beenden? Und weiter: Wer soll dann meine Nachtschicht bis 06 Uhr weitermachen?!
Zusatz: Habe ich das denn in den Urteilen richtig verstanden, dass ich trotzdem die vollen 8 Stunden bezahlt bekommen müsste, obwohl ich meinen Dienst eher beende??
Danke! lg sandmann
02.11.2009 um 21:08 Uhr
sandmann
danke! Hast Du auch noch einen Tip wegen Wegegeld bzw. Wegezeit? Ist diese Zeit zu vergüten bzw. der Weg zu zahlen?
Hier ein link: kopieren und einfügen
Wie seht ihr das hier im Forum: 22 Uhr Nachtschichtbeginn, Nachtschichtende:06 Uhr, BR-Sitzung 09:30 Uhr bis ca. durchschnittlich 13 Uhr Wann kann ich meine Nachtschicht beenden?
Nimm doch einfach mal die reine Schlafenszeit von 7 Std. und rechne das auf Deinen Fall um.
Und weiter: Wer soll dann meine Nachtschicht bis 06 Uhr weitermachen?!
Es ist Aufgabe des AG sich darüber den Kopf zu zerbrechen, nicht Deine!!!!!!!!!!!!!!!
Habe ich das denn in den Urteilen richtig verstanden, dass ich trotzdem die vollen 8 Stunden bezahlt bekommen müsste, obwohl ich meinen Dienst eher beende??
Ja!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
02.11.2009 um 22:03 Uhr
@nicoline
Vielen, vielen Dank! Und wenn sich mein AG auf nichts von alle dem einlässt, bleibt wohl nur der Klageweg, oder?
lg Sandmann
02.11.2009 um 22:13 Uhr
Und wenn sich mein AG auf nichts von alle dem einlässt, bleibt wohl nur der Klageweg, oder? Nein, es gibt immer zwei Wege - mindestens... Du kannst es auch sein lassen für dein Recht zu kämpfen. Die Frage wäre aber dann, warum du BRM geworden bist, wenn du nciht mal für dich kämpfst oder kämpfen möchtest...
Gruß DJ
02.11.2009 um 22:40 Uhr
sandmann sag mal, bist Du ein "Ein Mann/Frau BR"? Wie lange bist Du schon dabei?? Hattest Du schon Schulungen???
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