Erstellt am 25.09.2020 um 13:04 Uhr von Kratzbürste
In alphabetischer Reihenfolge, wenn ihr unter 50 wahlb. AN seid.
Erstellt am 25.09.2020 um 13:14 Uhr von Daniel_Schwarz
Danke Kratzbürste, wir sind 51-100 AN. VWV wurde mit der GF vereinbart.
Die Stimmzettel sind alphabetisch, aber gilt das dann auch für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge?
Erstellt am 25.09.2020 um 14:54 Uhr von Krambambuli
Gab es denn (mindestens) 7 Einzelvorschläge mit jeweils erforderliche Stützunterschriften? Oder wurde eine oder mehrere Listen mit mehreren Kandidaten (plus Stützunterschriften) eingereicht. Dann wird der Wahlvorschlag so veröffentlich, wie er ist / sie sind. Alphabetisch ist dann übrigens nicht mehr vorgesehen.
Siehe auch www.bzo-wissen.de
Erstellt am 25.09.2020 um 16:05 Uhr von Catweazle
Quelle: BZ-Wissen.de
Wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, dann gilt immer Persönlichkeitswahl! Und immer werden die Namen in alphabetischer Reihenfolge auf die Stimmzettel geschrieben!
Erstellt am 25.09.2020 um 16:10 Uhr von Daniel_Schwarz
Danke Krambambuli, ersterer Fall trifft zu, es gibt mindestens 6 Einzelvorschläge (wir sind genau 86 AN) weitere Eingaben sind noch möglich, da die Wahl erst am 04.11. ist.
Listen wurden nicht eingereicht, da wir Personenwahl/VWV betreiben, nur Einzelvorschläge
In welcher Reihenfolge sind die einzelnen Kandidaten dann in der Bekanntmachung aufzulisten?
Erstellt am 25.09.2020 um 16:14 Uhr von Daniel_Schwarz
Danke Catweazle, meine Frage bezieht sich aber auf die Bekanntgabe der eingegangenen Wahlvorschläge, nicht die Stimmzettel.
Ich fände es sinnvoll, wenn die Reihenfolge auf der veröffentlichten Wahlvorschlagsliste und den Stimmzetteln übereinstimmt, aber ist dem auch so?
Erstellt am 25.09.2020 um 16:20 Uhr von Daniel_Schwarz
bei BZO-Wissen steht auf der Themenseite Vorschläge bekanntgeben:
"Einfache Wahl
Der oder die Wahlvorschläge werden so ausgehängt, wie sie beim Wahlvorstand eingegangen sind! "
Allerdings führt der link zum Muster-Formular zur Bekanntgabe der Wahlvorschläge, wo es heißt:
"Hinweis: Die Kandidaten/innen müssen in Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (vereinfachtes Wahlverfahren) in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden;"
verwirrend..