Befristung - Was passiert wenn Kollege am Monatag den 2.11.09 ohne unterschriebenen Vertrag die Arbeit aufnimmt?
Hallo wir haben folgendes Problem bei uns
Der Arbeitsvertrag eines Kollegen endet zum 31.10.09.
unserem Personalchef ist es heute erst gegen 13.00 Uhr aufgefallen, dass dieses Arbeitsverhältnis am 31.10 edet.
Darauf hin hat unser Personalchef, unserem Werkleiter das neue, um ein weiteres Jahr befristetes Arbeitsverhältnis per E-Mail zu gesand.
Darauf hin wurde ich (BR Vorsitzender) von meinem Werkleiter informiert, dass der Kollege um ein weiteres Jahr befristet werden soll. Leider konnte ich keine Sitzung einberufen da alle BR MItglieder schon Feirabend hatten.
Das Problem an der Sache ist das der betroffene Kollege heute Urlaub hatte und somit den neuen Vertrag nicht Unterschreiben konnte. Er wurde telefonisch informiert das ihm eine weitere befristung angeboten wurde und der Kollege hat auch mündlich zu gestimmt das er den Vertrag unterschreiben wird.
Ddas erklärte Ziel unseres Werkleiters und dem Bertiebsrat ist es diesen Kollegen unbefristet zu übernehmen.
Was passiert wenn dieser Kollege am Monatag den 2.11.09 ohne unterschriebenen Vertrag die Arbeit aufnimmt.
Hat irgenjemand einen Tipp wie ich das bewerkstelligen kann!!!
Danke schonmal im vorraus.
Community-Antworten (3)
30.10.2009 um 21:41 Uhr
@kriesenmanager
wie lange bestand das befristete ArbV? Bestand es mit oder ohen Sachgrund? das neue befristete ArbV mit oder ohen Sachgrund?
denn....
Befristung ohne sachlichen Grund
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis entlässt und z. B. einen Monat später wieder ohne sachlichen Grund befristet einstellt.
http://www.info-arbeitsrecht.de/Befristeter_Arbeitsvertrag/befristeter_arbeitsvertrag.html
30.10.2009 um 21:58 Uhr
erwin, ich glaube krisenmanager spielt auf TzBfG § 14 (4) an (Schriftformerfordernis)
krisenmanager, wenn der AN mit Billigung des AG ohne AV arbeiten würde, könnte das natürlich klappen. Aber so hört sich das bei Euch ja nicht an. Dem Personalchef ist es leider etwas zu früh aufgefallen.
30.10.2009 um 22:14 Uhr
@Lotte
Ja, dass dachte ich mir auch. Doch wie Du erwähnst der Personalchef ist etwas zu früh aufgewacht ;-)
Ich denke auch, dass er nun am 02.11.09 gleich den AN den neuen ArbV unterzeichnen läßt damit wäre TzBfG § 14 (4) erfüllt und auch der weitere mögliche Grund worauf der krisenmanager ggf. anziehlen könnte, dass wegen Annahme der Arbeitskraft nach Ende der Befristung ein unbefristetes ArbV enstanden ist wird dann wohl nicht greifen.
Daher könnte man nur § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG prüfen und dann später die Chance ob man ihn nun entfristen kann, weil eine weitere Verlängerung nicht mehr statthaft war.
Wobei die FTP ja hier das Ganze für AG verbessern will, leider wird das dann zum Nachteil der AN :-(
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