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Vorab Einwendungen gegen das zu fassende Protokoll ausschließen!

Y
yvonnes75
Sep 2018 bearbeitet

Hallo, am 07.09.2018 lud unserer Vorsitzender zur ordentlichen Sitzung am 11.09.2018 ein. Dabei stellte er folgende TOP auf:

TOP 9 Beschluss der Rechtmäßigkeit des Protokolls vom 11.09.2018 TOP 10 Beschluss, das Einwendungen zum Protokoll vom 11.09.2018, die nach dem Beschluss zur Rechtmäßigkeit derselben vorgetragen werden, keine Berücksichtigung finden, sofern es nicht BetrVG § 34 Abs. 2 und 3 betrifft. TOP 11 Verschiedenes

Der Vorsitzende will damit erreichen, dass keiner mehr Einwendungen gegen seine fehlerhaften Protokolle macht. Ich kann doch nicht auf der selbigen Sitzung, bevor das Protokoll überhaupt ausgefertigt wurde, schon beschließen, dass Einwendungen ausgeschlossen werden gegen das Protokoll vom gleichen Tage, zumal diese gesetzlich verankert sind. Zudem folgt dann auch noch ein TOP danach mit Verschiedenes. Oder habt Ihr dazu eine andere Meinung? Kann ich in der selbigen Sitzung beschließen, wenn das Protokoll noch nicht einmal ausgefertigt vorliegt, dass Einwendungen ausgeschlossen sind? Aus meiner Sicht will der Vorsitzende die BR-Mitglieder mundtot machen und alles immer schönreden. Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung.

Viele Grüße Yvonne

41704

Community-Antworten (4)

C
celestro

24.09.2018 um 17:42 Uhr

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift lassen sich nicht ausschließen.

Was ist denn an den Protokollen so fehlerhaft ?

Y
yvonnes75

24.09.2018 um 17:49 Uhr

Hier mal die Einwendungen:

Beanstandung zu TOP 4: Meine Einwendung im Wortlaut fehlt, warum es RA XXXXXX sein muss. Zudem fehlt in der Beschlussfassung die Beauftragung als Sachverständiger nach § 80 (3) BetrVG, die angesetzte Höchststundenzahl und das Stundenhonorar. Und warum wurde am 11.09.20.18 noch ein Beschluss dazu gefasst, wenn im Vorfeld schon dem RA XXXXXXX das Mandat ohne Zustimmung des Gremiums zugesagt wurde?

Beanstandung zu TOP 8: Meine Einwendung im Wortlaut fehlt, dass aus meiner Sicht neuerlich gegen die Geschäftsordnung verstoßen wird, im Übrigen ist die Geschäftsordnung unter Punkt 1 hinsichtlich des zweiten Stellvertreters noch immer falsch.

Beanstandung zu TOP 9: Unzulässiger mithin rechtswidriger TOP, der ggf. gerichtlich geklärt werden muss, wenn man weiterhin die BR-Mitglieder in ihren rechten beschneiden will, mithin keine Einwendungen zulassen will = diktatorische Handlungsweise, was mit Demokratie rein gar nichts zu tun hat.

Beanstandung zu TOP 11: Meine Einwendung im Wortlaut fehlt, dass alle Mails, die Betriebsratsmitglieder, insbesondere die der Vorsitzende, an sämtliche Dritte außerhalb des Unternehmens versendet, der Betriebsrat unter der Mailadresse betriebsrat@XXXXXXX mit ins „CC“ zu nehmen ist, mithin auch für die Fälle, wo keine Beschlusslage besteht. Die Kommunikation ist allen Betriebsratsmitgliedern uneingeschränkt zugänglich zu machen, dazu gehören auch sämtlicher Mailverkehr.

P
Pjöööng

24.09.2018 um 17:53 Uhr

Das geht natürlich nicht!

Euer Vorsitzender ist sowieso ein Witzbold...

  • "Beschluss der Rechtmäßigkeit des Protokolls vom 11.09.2018" ??? Wieso "Rechtmäßigkeit"? Er meint wohl eherr "Korrektheit" oder "Fehlerfreiheit"?
  • "... sofern es nicht BetrVG § 34 Abs. 2 und 3 betrifft." ??? In § 34 (2) ist doch geregelt, dass Einwendungen der Niederschrift beizufügen sind? Also ist doch der vorherige Beschluss völlig wirkungslos...
K
krambambuli

24.09.2018 um 21:15 Uhr

Man kann nicht per Beschluss eine gesetzliche Regelung aufheben.

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