W.A.F. LogoSeminare

Stundenangaben eines BR Mitglieds - dem BRV mitteilen?

M
Mickolas
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

mir stellt sich bereits seite meheren Tagen folgende Frage:

Muss ein Betriebsratmitglied, insofern Stunden geleistet wurden, dem BRV mitteilen warum diese geleistet wurden und was in dieser Zeiot gemacht wurde? Ich meine, ist man dazu verpflichtet?

Rein Theoretisch meine ich "ja", denn der Vorsitz muss ja wissen woher die Kosten kommen. Oder?

Viele Grüße Mickolas

6.821012

Community-Antworten (12)

T
TROISDORFER

30.10.2009 um 13:04 Uhr

Waren die BR-tätigkeiten wärend der Arbeitzeit ? Der BRV hat nicht das Recht von dir zu erfahren was du als BR in dieser Zeit getan hast, er ist auch nicht höher gestellt als du .... !!! Wenn er nochmals fragen sollte sag ihn die selbe BR-Arbeit die auch ER leistest !!! MFG Troisdorfer

M
Mickolas

30.10.2009 um 13:08 Uhr

Ja, es war während der Arbeitszeit. Gut. Ist das jetzt Deine Meinung oder Gesetz? Wenn das Gesetz ist, wo steht das denn. Ich habe nämlich dummerweise nichts gefunden...

Vielen Dank an Dich und viele Grüße

Mickolas

B
BRHexe

30.10.2009 um 13:16 Uhr

@Mickolas Im Gesetz ist nicht verankert, das BRM dem/der BRV Rechenschaft über die von ihnen geleistete BR-Arbeit Rechenschaft abzulegen haben. BRV stehen nicht über den Dingen!!

P
pirat

30.10.2009 um 13:16 Uhr

@Mickolas, schon mal bei § 37 (2) BetrVG nachgeschaut? oder zu dem Thema den Alten Hein gelesen?

http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=22906&qpage=3&nav=search&theme=&keyword=der+alte+Heini&Site=BR-Forum&Menue=

D
DonJohnson

30.10.2009 um 13:19 Uhr

Schau mal hier - interessant für dich ist Nr. 2

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: IGM

D
DerAlteHeini

30.10.2009 um 13:20 Uhr

Mickolas Nein, du musst weder dem Betriebsratsvorsitzenden noch dem Gremium selbst oder anderen Betriebsratsmitglieder Rechenschaft über deine persönliche Betriebsratsarbeit abgeben. Dabei ist es unerheblich ob du Betriebsratsarbeit innerhalb oder außerhalb deiner persönlichen Arbeitszeit geleistet hast. Alle Betriebsratsmitglieder sind in der Hierarchie gleich, auch der Vorsitzende. Auch hast du die Möglichkeit dich, ohne Zustimmung des Gremiums BR oder des Vors., für DEINE persönliche notwendige Betriebsratsarbeit von deiner Arbeit selbst frei zustellen um notwendige Betriebsratsarbeit zu erledigen.

Wirst du aber vom BR im Rahmen eines Beschlusses für bestimmte Betriebsratsarbeit beauftragt, so hat der BR natürlich auch das Recht zu wissen, wie das Ergebnis aussieht.

T
TROISDORFER

30.10.2009 um 13:21 Uhr

Du bist genau wie der BRV,Betriebsratmitglied,warum solltest du ihm deine tätigkeiten die vieleicht ein Kollege NUR dir anvertraut dem anderen BRM verraten ... ??? Warum sollte der BRV irgendwelche Kosten abrechnen wollen ???

Das Gesetz hierzu ist das Betriebsverfassungsgesetz !!!

T
TROISDORFER

30.10.2009 um 13:24 Uhr

@DonJohnson Das Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern ist immer wieder gern und schön zu lesen .... ;-) !!! MFG Troisdorfer

E
Erwin

30.10.2009 um 14:48 Uhr

@all

es gibt aber auch noch diese Variante. Der BR beschließt in einer BR-Sitzung eine Arbeitsgrupper oder den BA mit einer bestimmten Aufgabe zu betrauen. Dann kann einhier nicht berücksichtigtes BRM nicht seine eigene Arbeitsgruppe aufmachen.

Es kommt also immer darauf an, was will ein BRM innerhalb der Arbeitszeit machen. Es geht also nicht, dass sich auf diese Art ein komplettes Gremium vollständig oder überwiegend freistellt.

M
Mickolas

30.10.2009 um 14:49 Uhr

Hallo zusammen,

also vielen Dank für Eure informativen Antworten. Ich habe mir ja bereits sowas gedacht. Aber jetzt hab ich es eindeutig!

Danke!!!

Viele Grüße Mickolas

N
nicoline

30.10.2009 um 18:51 Uhr

Das Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern ist immer wieder gern und schön zu lesen .... ;-) !!! MFG Troisdorfer

ja DJ, das finde ich auch ;-))))

D
DerAlteHeini

30.10.2009 um 22:40 Uhr

erwin Selbstverständlich kann jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder ein Gruppe von Betriebsratsmitgliedern sich für SEINE notwendige Betriebsratsarbeit selbst, also auch ohne Beschluss des Gremiums, von der arbeitsvertraglichen Arbeit freistellen. Dazu Bedarf es weder der Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden, dem Gremium BR, des Arbeitgebers oder von erwin.

Ihre Antwort