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Wahl des Vorsitzenden während Kündigungsschutzprozess?

T
tabularasa
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, kann ein, während eines noch offenen Kündigungsschutzprozesses gewähltes BR-Mitglied, als Vorsitzender kandidieren und gewählt werden? Fakten: Der Kündigungsschutzprozess ist noch nicht entschieden. Der Kollege ist schon während der Kündigungsfrist bezahlt freigestellt worden. Kündigungsfrist schon abgelaufen. Die BR-Wahl ist abgeschlossen und der Kollege wurde gewählt. Kann er auch für den Vorsitz gewählt werden obwohl er sein Amt bis zum rechtskräftigen Urteil nicht ausüben darf? Danke für jede Info die Klärung schafft. Bitte mit Bezugsquelle der Info.

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Community-Antworten (7)

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DerAlteHeini

30.10.2009 um 13:30 Uhr

tabularasa Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und erhebt Kündigungsschutzklage, kann er seine Betriebsratsarbeit auch ausüben und das mit allen Rechten und Pflichten. Dieses Recht hat der Betroffene auch, wenn er von der Arbeit freigestellt wurde.

Zu deiner Frage: Ja, er darf zum Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt werden.

T
tabularasa

30.10.2009 um 16:28 Uhr

Der Alte Heini, Danke für Deine Antwort. Würdest Du mir die Quelle für Deine Info geben?

N
nicoline

30.10.2009 um 19:01 Uhr

tabularasa ich spring mal ein:

http://www.betriebsrats-wahlen.de/page.asp?his=6640.6788.6831 ==> kopieren und einfügen

P
pirat

30.10.2009 um 19:22 Uhr

Ahoi nico, auf Entertour? ;-)

T
tabularasa

30.10.2009 um 20:05 Uhr

Danke für Deine Antwort Nicoline, diese Info hab ich schon, ist aber nicht die Antwort auf meine Frage. In dem Bericht wird nur die Wählbarkeit für den BR festgestellt. Darüberhinaus wird festgestellt, das die BR-Tätigkeit bis zur positiven Beendigung des Prozesses ruht und der gewählte BR in dieser Zeit von einem Ersatzmitglied vertreten wird. Aber: Ist das BR-Mitglied, welches den Kündigungsschutzprozess durchlebt als Vorsitzender wählbar? Das die Tätigkeit bis zur Entscheidung vor dem AG ruht ist logisch.

K
Kölner

30.10.2009 um 20:58 Uhr

@tabularasa Was will man denn mit diesem Unsinn erreichen? Mal abgesehen davon, dass man § 26 BetrVG ernst nehmen sollte. Und den Schwebezustand des potentiellen BRM nicht unnötig beschwert! Wenn der Kollege wiederkommt steht einer Neuwahl des BRV ja nichts im Wege.

N
nicoline

30.10.2009 um 21:34 Uhr

pirat Ahoi nico, auf Entertour? ;-) Nie nich, wollte Dich nur vertreten, da auf dem Ausguck scheinbar ein wwwloch war!

tabularasa wenn das BRM trotz Pozess mit allen Rechten und Pflichten im Amt ist, kann es natürlich auch zum BRV gewählt werden. Grundsätzlich schließe ich mich aber der Meinung von Kölner an!

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