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Abmahnung des BR Vorsitzenden gerecht?

P
Polareye
Jan 2018 bearbeitet

Werte Forumsmitglieder!

Der Fall:

Mitarbeiter X ist als BR Vorsitzender in Firma Y tätig (kein hauptamtlicher BR Vorsitz).

Seine anfallende Arbeit erledigt der Vorsitzende in seiner Einsatzfreien Zeit in seinen Schichten d.h. nach Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Fallen arbeitsvertragliche Pflichten an, unterbricht dieser seine Betriebsratarbeit.

BR Räumlichkeiten befinden sich als eingegliederter Raum im selben Objekt auf der Arbeitsstelle (selbe Etage). Es gibt einen sogenannten Betriebsrattag (alle BR Mitglieder sind an diesem Tag freigestellt)

Objektleiter suchte BR Vorsitzenden während des Nachtdienstes auf Arbeitsstelle, konnte diesen aber nicht auffinden. BR Vorsitzender befand sich zu dieser Zeit im BR Büro und ging seiner Arbeit nach - ein klopfen an der Bürotür wurde durch den BR Vorsitzenden nicht wahrgenommen. Alle arbeitsvertragliche Pflichten wurden zuvor erfüllt - es bestand zu diesem Zeitpunkt Arbeitsbereitschaft.

Bereichsleiter erteilt BR Vorsitzenden nun eine Abmahnung (nach Rücksprache mit seinem Objektleiter) weil er nach dessen Ansicht seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und die Dienststelle unberechtigt verlassen haben soll und droht mit Kündigung!

BR Vorsitzender wird Gegendarstellung an die Geschäftsführung schicken und eine Beschwerde an den Betriebsrat einreichen, damit dies thematisiert werden kann.

Fragen:

1)Wären andere Vorgehensweisen cleverer?

2)Sollte BR Vorsitzender während dieser Diskussion im Betriebsrat aufgrund der bestehenden Befangenheit den Raum verlassen?

3)Gibt es irgendwo in den Rechtsbüchern einen Hinweis darauf, dass bei keinem hauptamtl. Vorsitz die Betriebsräte ihre Arbeit nicht während der Schichten erledigen darf?

Der Hintergrund:

Es wird vermutet, dass die Geschäftsführung Ihren Führungskräften Dampf unter dem Hintern gemacht hat, da der BR bestimmte Missstände angeprangert hat und dies nun die Retourkutsche sein soll.

Zum anderen ist feststellbar, dass es bis jetzt niemanden gestört hat, dass der BR seine Arbeit während der Schichten erledigt hat (egal ob Nacht oder Tagschichten).

Danke für Eure Hinweise und Meinungen!

1.64308

Community-Antworten (8)

D
DerAlteHeini

10.10.2011 um 01:18 Uhr

Polareye Der Fehler den der Vorsitzende gemacht hat, ist, sich nicht für notwendige Betriebsratsarbeit bei seinen nächsten Vorgesetzten abzumelden. Diese Abmeldepflicht ist gesetzliche vorgegeben und von jedem BR Mitglied einzuhalten. Wird die Abmeldung unterlassen, kann der Arbeitnehmer wegen unerlaubten verlassen seines Arbeitsplatzes abgemahnt werden. War es in der Vergangenheit aber immer so üblich, wie von dir geschildert und der AG ist damit einverstanden gewesen, dürfte die Abmahnung unbegründet sein. Denn, will der AG etwas ändern, was lange Zeit üblich war, müsste er es dem Kollegen erst einmal mitteilen, dass er es künftig anders haben möchte.

Beschwere dich beim Betriebsrat ausdrücklich gem. § 85 BetrVG über die Vorgehensweise des AG und weise darauf hin, dass es immer üblich war, dass du nur in deiner arbeitsfreien Zeit dich in das BR Büro begeben hast um erforderliche BR Arbeit zu leisten und somit aufgrund konkludenten Handelns, du davon ausgehen konntest, dass es wie gehandhabt, vom Arbeitgeber auch gewollt ist, oder aber zumindest geduldet wurde.

Der BR sollte mit dem AG verhandeln und darauf dringen, dass die Abmahnung aus deiner Personalakte entfernt wird. Sollte der AG uneinsichtig sein, kann der BR auch eine Einigung über die Einigungsstelle erzwingen.

Für dich dürfte diese Abmahnung nicht gefährlich sein, wenn du dich künftig für notwendige Betriebsratsarbeit ordentlich abmeldest. Da der AG hier rüde handelt, solltest du dich künftig auch entsprechend verhalten. Du teilst künftig dem AG schriftlich mit, dass du dich am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr gemäß § 37 Abs.2 BetrVG für notwendige Betriebsratsarbeit freistellst. Auch teilst du dem AG mit, an welchen Ort deine BR Arbeit überwiegend erledigt wird. Du nimmst künftig keine Rücksicht ob Betriebsratsarbeit in die arbeitsfreie Zeit fällt, sondern hältst dich genau an deiner zeitlichen Vorgabe deiner Abmeldung. Somit dürfte das Abmeldungsprozedere ordentlich erledigt und somit rechtsicher sein.

Wichtig ist noch anzumerken, dass der Ansprechpartner des BR der Arbeitgeber und nicht irgend ein Objektleiter oder Bezirksleiter ist. Will der AG, dass "Andere" mit dem BR verhandeln, so hat er Diese ausdrücklich und schriftlich zu bevollmächtigen. Das heiß für dich, dass du deinen Freistellung gem, §37 Abs.2 BetrVG für planbare und notwendige Betriebsratsarbeit deinem ARBEITGEBER mitteilst. Fällt kurzfristig notwendige Betriebsratsarbeit an, genügt die Abmeldung bei deinen unmittelbaren Vorgesetzten. Diese Abmeldung kann mündlich und auch telefonisch erfolgen.

P
poiuz

10.10.2011 um 01:21 Uhr

Abmelden kann man sich auch bei einem anderen erreichbaren Vorgesetzten, zumindest falls der direkte schläft oder sowas.

Außerdem ist eine Abmeldung nicht immer erforderlich: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=15275&pos=21&anz=75

Zitat: "Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls."

In einer Abmahnung droht man nunmal mit Kündigung, sonst wärs ja keine. Aber im Prinzip braucht den BRV die Abmahnung nicht zu interessieren. Im Gegenteil: Durch Abmahnung hat der Arbeitgeber dokumentiert, das er den Grund offenbar als nicht ausreichend für eine außerordentliche Kündigung hält. Und anders gehts ja nicht ..

G
gironimo

10.10.2011 um 09:18 Uhr

"3)Gibt es irgendwo in den Rechtsbüchern einen Hinweis darauf, dass bei keinem hauptamtl. Vorsitz die Betriebsräte ihre Arbeit nicht während der Schichten erledigen darf?"

Ganz im Gegenteil: Grunsätzlich ist jede BR-arbeit Arbeitszeit und hat sogar Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Es bleibt die Ab- und Anmeldeproblematik. Praktischer Weise sollte man sich mit dem Vorgesetzten zu Beginn der Amtszeit darüber verständigen, wie diese Pflicht sinnvoll gehandhabt werden kann.

Wenn der Vorsitzende sich tatsächlich nicht abgemeldet hat, würde ich die Abmahnung einfach bestehen lassen und nichts weiter tun.

R
rkoch

10.10.2011 um 11:08 Uhr

hat sogar Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit.

Vollkommen korrekt, allerdings gilt immer noch, das die Arbeit zu diesem Zeitpunkt notwendig sein muß. Sofern die BR-Arbeit nicht zu exakt diesem Zetpunkt notwendig ist muß das BRM nach pflichtgemäßem Ermessen einen Zeitpunkt wählen der die geringstmögliche Belastung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ergibt. Insofern kann ein BRM nicht einfach dringende Arbeit liegen lassen um BR-Arbeit zu machen die momentan gar nicht dringend ist. Ebenso kann ein BRM entscheiden die BR-Arbeit zu unterbrechen wenn eine dringende Arbeitspflicht ruft. Eine BR/BA/WA/etc.-Sitzung ist aber immer dringend und notwendig. Zur Sitzung muß ein BRM kommen und seine Arbeitspflicht ruhen lassen.

P
paula

10.10.2011 um 13:08 Uhr

@Heini "Der BR sollte mit dem AG verhandeln und darauf dringen, dass die Abmahnung aus deiner Personalakte entfernt wird. Sollte der AG uneinsichtig sein, kann der BR auch eine Einigung über die Einigungsstelle erzwingen."

ich bezweifel, dass ich die Entfernung tatsächlich über die Einigungsstelle ERZWINGEN kann....

L
Lernender

10.10.2011 um 13:18 Uhr

Sorry Polareye wenn ich nun selbst eine Frage stelle.

@Alterheini du hast folgenden Satz geschrieben: Der BR sollte mit dem AG verhandeln und darauf dringen, dass die Abmahnung aus deiner Personalakte entfernt wird. Sollte der AG uneinsichtig sein, kann der BR auch eine Einigung über die Einigungsstelle erzwingen.

Das ist neu für mich, wieso geht es in die Einigungsstelle, gib mir bitte einen Hinweis.

K
Kölner

10.10.2011 um 13:29 Uhr

@paula Trotz des Stewardessen-Urteils zum Thema Einigungsstelle und Beschwerderecht des AN bis hin zur Einigungsstelle, halte auch ich hier die Anrufung einer Einigungsstelle nach § 85 BetrVG für nicht möglich.

Vielleicht wäre aber § 78 BetrVG möglich.

P
paula

10.10.2011 um 17:33 Uhr

@kölner

die Anrufung der Einigungsstelle halte ich auch für möglich.... ich zweifel ja nur ob sie hier entscheiden darf

Das Thema § 78 BetrVG halte ich hier aber für einen interessanten Ansatzpunkt :)

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