Erstellt am 29.10.2009 um 11:24 Uhr von pitsieben
@ montageman,
solange Du nur arbeitsunfähig und nicht amtsunfähig bist, hast Du das Recht, nach vorheriger Ankündigung, an der BR-Sitzung teilzunehmen.
Die Betriebsratstätigkeit unterliegt nicht der Kurzarbeit. Der AG muss also die Zeit der BR-Tätigkeit bezahlen.
Infos darüber erhälst Du auch bei der AfA.
Erstellt am 29.10.2009 um 11:25 Uhr von Biggy
Nichts, wenn du nicht bettlägrig krank geschrieben bist , oder die Teilnahme deiner Genesung schadet.
Erstellt am 29.10.2009 um 11:50 Uhr von kriegsrat
was kann passieren (muß aber nicht) ?
der AG zweifelt die AU-Bescheinigung an und zahlt erstmal nicht........
dann wird man dich evtl. zum MDK vorladen
SGB V § 275 Begutachtung und Beratung
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
.............................
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.
...........................
Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Erstellt am 29.10.2009 um 12:27 Uhr von erwin
@pitsieben
...es gibt ein Urteil nachdem zwar ein BRM trotz Urlaub in die BR-Sitzung darf, es hat dann aber keinen Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich.
Betriebsratssitzung während Erholungsurlaub – kein Freizeitausgleich
Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit.
ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08
ArbG Bonn-online
aus: Rechtsprechung
06.02.2009 (sh) - © www.arbeitsrecht.de
Von daher sehe ich auch bei AU keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder ähnliches.
Erstellt am 29.10.2009 um 12:31 Uhr von Immie
@erwin
Und was hat jetzt dein "Urlaubs-Urteil" mit dieser Frage zu tun?
Erstellt am 29.10.2009 um 12:51 Uhr von kriegsrat
@ immie
neues hobby ? "schlag den erwin" ?
man liest ja hier oft, daß der BR manchmal AN vor sich selbst schützen soll....
aber wer schützt das br-mitglied vor sich selbst...?
warum hält sich ein br-mitglied für so unersetzbar, während krankschreibung an sitzungen teilzunehmen, und setzt sich dadurch der gefahr aus, seine genesung zu beeinträchtigen, ganz unabhängig von der frage der außenwirkung, auf die anderen mitarbeiter ("arbeiten kann er nicht, dazu ist er zu krank, aber br-sitzung, da geht er hin")
ebenso im urlaub, da sollte man sich erholen und mal komplett abschalten.......
ob man u.U. an sitzungen teilnehmen darf, ist die eine frage
viel wichtiger finde ich jedoch, muß man unbedingt?
Erstellt am 29.10.2009 um 13:05 Uhr von erwin
@Immie
ganz einfach, bei aufmerksamem lesen der Antwort von Pitsieben könnte aufgefallen sein, dass er geschrieben hat, dass das BRM welches in AU und KUG an der BR-Sitzung teilnimmt einen anderen Vergütungsanspruch/ Freizeitausgleich für diese Zeit erhalten könnte/würde.
Dieses kann zu Recht nach dem Urteil bezweifelt werden.
Also, auch ich schließe mich sonst ganz und gar den Aussagen von "kriegsrat" an. Keiner ist unersetzbar, denn sonst müsste das Streben verboten werden ;-)
PS: Kriegsrat, ich bin es gewohnt geschlagen zu werden, da ich des öfftern mich nicht der Meinung der breiten Masse anschließe und auch schon mal gedanklich andere Sichten habe und dazu auch stehe. Auch mein BR-Gremium musste dieses schon öffters erkennen. Es tut dann aber auch immer wieder gut, wenn sie später eingestehen müssen, dass ich gar nicht so falsch lag. ;-))
Erstellt am 29.10.2009 um 13:18 Uhr von Immie
@kriegsrat
...neues hobby ? "schlag den erwin" ?...
Wie kommst du darauf? Ich habe nach dem Sinn gefragt, den ich immer noch nicht erkennen kann.
@erwin
...dass er geschrieben hat, dass das BRM welches in AU und KUG an der BR-Sitzung teilnimmt einen anderen Vergütungsanspruch/ Freizeitausgleich für diese Zeit erhalten könnte/würde...
Habe jetzt mehrfach gelesen, und kann das nicht finden.
Erstellt am 29.10.2009 um 16:27 Uhr von erwin
@Immie
Hier die Antwort auf welche ich eingegangen bin. Beacht den 2 Satz!!!
@ montageman,
solange Du nur arbeitsunfähig und nicht amtsunfähig bist, hast Du das Recht, nach vorheriger Ankündigung, an der BR-Sitzung teilzunehmen.
Die Betriebsratstätigkeit unterliegt nicht der Kurzarbeit. Der AG muss also die Zeit der BR-Tätigkeit bezahlen.
Infos darüber erhälst Du auch bei der AfA.
Antwort 1 Erstellt am 29.10.2009 - 11:24 von pitsieben 134279
PS: Vielleicht habe ich die größere/ bessere Brille ;-))
Erstellt am 29.10.2009 um 16:39 Uhr von Immie
@erwin
Sorry...lach...hat deine grosse Bille vielleicht eine falsche Dioptrin? :-)
...solange Du nur arbeitsunfähig und nicht amtsunfähig bist, hast Du das Recht, nach vorheriger Ankündigung, an der BR-Sitzung teilzunehmen...
Da steht weder etwas von Vergütungsanspruch, noch von Freizeitausgleich. Gibt es ja auch nicht.
...Die Betriebsratstätigkeit unterliegt nicht der Kurzarbeit. Der AG muss also die Zeit der BR-Tätigkeit bezahlen.
Infos darüber erhälst Du auch bei der AfA...
Dies ist eine eigenständige Aussage.
Wie hast du nur diese beiden Sätze so verknuddelt?;-)
Erstellt am 29.10.2009 um 17:17 Uhr von ridgeback
...ich müßte doch nen Knall haben, wenn ich während des Uraubs bzw. AU zu ner BR-Sitzung ginge. Oder sind die restlichen BRM so blöd, dass sie nicht auf mich verzichten können.
Erstellt am 29.10.2009 um 18:22 Uhr von erwin
@Immie
...Die Betriebsratstätigkeit unterliegt nicht der Kurzarbeit. Der AG muss also die Zeit der BR-Tätigkeit bezahlen.
Infos darüber erhälst Du auch bei der AfA...
Dies ist eine eigenständige Aussage.
Stimmt.
Doch die Tatsache das der AG die Zeit der BR-Tätigkeit bezahlen muss, was grundsätzlich stimmt, dürfte nach dem Urteil bei AU nicht zutreffen. Da wird es dann nur Lohntfortzahlung gem EntgFG geben. Und hiernach gibt es auch für BR bei KUG "nur" Fortzahlung des KUG. Die Herausnahme aus der KUG dürfte wegen dr AU nicht zum tragen kommen.
Nun der Zusammenhang da ...:-)) oder willst Du meine Brille
Da Pietsieben dieses Thema hier aufgemacht hatte bei der Grundfrage des Koll. und man den Koll. hier nicht in eine falsche Richtung laufen lassen möchte, mein Hinweis.
Erstellt am 29.10.2009 um 18:40 Uhr von Lotte
erwin,
überlege gerade, ob das BRM nicht so oder so für die Tage der Sitzung (falls ein fester Turnus besteht) normale Lohnfortzahlung bekommen müsste? Unabhängig von der Teilnahme.