Erstellt am 28.10.2009 um 08:37 Uhr von MicBR
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach §99 BetrVG.
Erstellt am 28.10.2009 um 08:47 Uhr von christax
Ja aber es werden keine An EINGESTELLT es wird eine Fremdfirma beauftragt
eine Arbeit für ca 10 wochen zu machen die nur Zeitweise anfält.
Erstellt am 28.10.2009 um 08:50 Uhr von pirat
@christax,
meiner Meinung nach....
solltest Du Dich mal intensiv mit der Thematik * Leiharbeiter und BR/Verantwortungsbereich des Entleihbetriebes* auseinandersetzten.
upps...
Ergänzend Werksvertrag/Scheinwerksvertrag
Erstellt am 28.10.2009 um 08:50 Uhr von ridgeback
Auch dann, denn beim Werk- oder Dienstvertrag kommt ein Mitbestimmungsrecht des BRat dann in Betracht, wenn die Mitarbeiter des Auftragnehmers mit ihrem Einverständnis faktisch für eine bestimmte Zeit in den Betrieb eingegliedert werden und dort genauso arbeiten wie jeder AN dieses Betriebes. § 14 Abs 3 AÜG steht einer entsprechenden Anwendung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG auf die Einstellung anderer Personen, die nicht LeihAN sind, nicht entgegen.
Erstellt am 28.10.2009 um 09:06 Uhr von pirat
@christax,
Intensivkurs gefällig.....?