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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aufbewahrungsfristen bei Personalanhörungen (§§99,100,102 BetrVG)

H
HungerKarle
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, mich würde interessieren, ob der Betriebsrat eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Anhörungen nach §§99,100 (ggf. auch 102) BetrVG hat. Aus meiner Sicht werden zugestimmte/abgelehnte/widersprochene Anhörungen vom Personalwesen in der Personalakte abgelegt und müssten somit nicht noch einmal beim BR vorgehalten werden. Evtl. geht dies sogar soweit, dass man dies als Schattenakte der Personalakte sehen könnte, und damit eine weitere Aufbewahrung sogar verboten ist. Leider habe ich hierzu keine wirklichen Anhaltspunkte gefunden. Aus meiner Sicht ist der Gesetzestext hier auch nicht eindeutig, da es sich nur um das Verfahren selber dreht.

Gruß Alfredo

Zusatz: Der Hinweis auf die Verfügbarkeit eines Seminars zu diesem Thema hilft mir leider nur bedingt, da ich bereits entsprechende Seminare besucht habe, und weder aus dem Seminar, noch aus den entsprechenden Unterlagen diese Frage beantwortet werden kann.

9.67204

Community-Antworten (4)

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pirat

27.10.2009 um 19:47 Uhr

@HungerKarle, verstehe zwar die Frage nicht ganz, nichtsdestotrotz lenke Dein Augenmerk mal hier rauf ....

Punkt 8 u. 9 dürfte von Interesse sein. http://www.soliserv.de/pdf/392_Metall-NRW-Gesch%E4ftsordnung-Betriebsrat.pdf

D
DonJohnson

27.10.2009 um 22:43 Uhr

@HungerKarle Aus meiner Sicht werden zugestimmte/abgelehnte/widersprochene Anhörungen vom Personalwesen in der Personalakte abgelegt und müssten somit nicht noch einmal beim BR vorgehalten werden. Aber nicht die Unterlagen vom BR. Ich hoffe, dass ihr die nicht dem AG aushändigt...

Evtl. geht dies sogar soweit, dass man dies als Schattenakte der Personalakte sehen könnte, und damit eine weitere Aufbewahrung sogar verboten ist. Nein, es ist keine solche Schattenakte. Der BR ist ein Gremium. Seine Akten sind autak von der PA des AG! Und das ist auch gut so. Und gerade bei Widersprüchen zur Kündigung usw macht die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren durchaus Sinn.

Der Hinweis auf die Verfügbarkeit eines Seminars zu diesem Thema hilft mir leider nur bedingt, da ich bereits entsprechende Seminare besucht habe, und weder aus dem Seminar, noch aus den entsprechenden Unterlagen diese Frage beantwortet werden kann. Wenn du diese Frage auf dem Seminar gestellt hast, wundert es mich, dass du keine Antwort erhalten hast. Bei wem hast du dieses Seminar gemacht und welches war es?

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HungerKarle

28.10.2009 um 12:39 Uhr

@pirat Vielen Dank für den Hinweis. Leider kann ich hieraus meine Frage nicht beantworten, da dies nicht im Ganzen zutrifft.

@DonJohnson Aber nicht die Unterlagen vom BR. Ich hoffe, dass ihr die nicht dem AG aushändigt... Es geht nicht darum, dass wir dem AG Unterlagen aushändigen, es geht nur um die Anhörung nach §§99, 100, 102.

Nein, es ist keine solche Schattenakte. Der BR ist ein Gremium. Seine Akten sind autak von der PA des AG! Und das ist auch gut so. Und gerade bei Widersprüchen zur Kündigung usw macht die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren durchaus Sinn. Die, vom BR unterschriebene Anhörung (egal ob zu-/abgesagt) geht zurück an das Personalwesen, gemeinsam mit einem entsprechenden Widerspruch. Diese Unterlagen werden in die Personalakte gelegt. Hierzu werde ich gleich etwas ausführlicher.

Wenn du diese Frage auf dem Seminar gestellt hast, wundert es mich, dass du keine Antwort erhalten hast. Bei wem hast du dieses Seminar gemacht und welches war es? Es geht um die Seminare BR 1, BR 2 und AR 1. Die Frage tat sich jedoch jetzt erst im Nachgang auf, und weder aus den Gesetzestexten noch aus den Seminarunterlagen ist dies nicht zu entnehmen.

Wahrscheinlich war ich etwas zu undeutlich, deshalb zum weiteren Hintergrund: Wir haben bei uns im Unternehmen eine hohe Personalflukuation. Wir sind in erster Linie Dienstleister und stellen MA auf Bedarf ein. Unter anderem auch im Zeitarbeitsgeschäft. Daher wurde im Unternehmen ein Anhörungsformular entwickelt, das sämtliche Bestandteile entsprechend abfragt und aufzeigt (Personaldaten, Art der Anhörung, Frist, usw ...). Es geht mir hier um dieses Anhörungsformular, dass zum einen bei uns durch den Personalausschuss bearbeitet wird, und im Anschluss zurück an das Personalwesen geht, wo die Anhörung in der Personalakte abgelegt wird. Im Falle eines Widerspruchs, wird dieser ebenfalls in der Personalakte abgelegt. Wenn der BR weitere "Prüfungen" gemacht hat, und Zusatzinformationen zu einem Fall hat, so gehen diese natürlich nicht an den AG/das Personalwesen.

Um die Dimensionen aufzuzeigen: Wir reden hier locker von 200-500 Anhörungen die Woche. Im Schnitt sind 99% der Anhörungen so in Ordnung, werden zugestimmt und in das Personalwesen zurückgegeben. Dort widerum werden die Unterlagen in der Personalakte abgelegt.

Mir geht es jetzt um entsprechende Kopien der Anhörungsformulare. Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage, diese im/beim BR aufzubewahren, und wenn ja, welche Frist könnte hier gelten?

Zu jeder Sitzung wird nebenbei natürlich auch ein Protokoll angefertigt, indem jede Anhörung in tabellarischer Form aufgeführt wird (Personalnummer, Name, Anhörungsart, Ja-/Nein-/Enthaltungsstimmen, Zusatzinformationen). Dieses Protokoll wird entsprechend unterschrieben, von zwei Personalausschussmitgliedern. Zudem gibt es natürlich jede Sitzung die Anwesenheitsliste.

Demnach Fakt: Jede Anhörung existiert 2x in identischer Form im Unternehmen, einmal in der entsprechenden Personalakte, und einmal beim BR.

Meine Frage ganz konkret noch einmal: Gibt es eine Aufbewahrungsfrist (gesetzlich?) und wenn ja, wie lange muss diese sein?

Gruß HungerKarle

PS: Nicht ganz einfach, aber gerne kann ich weitere Fragen zur Konkretisierung beantworten.

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DonJohnson

28.10.2009 um 13:06 Uhr

@HungerKarle

Schau mal was kriegsrat in einem anderen Forum dazu schrieb. Auch der Link könnte interessant sein...

http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/197296-aufbewahrungsfristen-von-sitzungsprotokollen.html

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