Nun zum Problem. Klar ist, dass der AG gesetzl. Regelungen zu den einzelnen Inhalten der PA beachten muss und er mit den Aufbewahrungsfristen recht hat. Aber wie sieht es mit der datenschutzrechtlichen Vernichtung aus. Muss der AG uns über den Vorgang der Vernichtung (Wann, Menge, Namen der MA) informieren i. S. v. § 80 oder muss der AG nur den Datenschutzbeauftragen unterrichten?
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Arbeitsrecht