Form der Krankmeldung
Hallo zusammen, In einer Mail an alle Angestellten im Büro bestimmt der Arbeitgeber wie man sich künftig krank zu melden hat. Eine Krankemeldung per Mail werde künftig als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Vom AG wird genau festgelegt bei welchen Personen man sich am 1. Krankheitstag telefonisch zu melden hat. Darf der AG dies einfach festlegen bzw. hat der Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht ? Danke vorab für die Antworten.
Community-Antworten (20)
27.10.2009 um 08:31 Uhr
@ inday, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der BR Mitbestimmung.
27.10.2009 um 08:45 Uhr
Nach § 87 BetrVG wäre die Anweisung des AG dann ungültig und für den Mülleimer. Aber wenn Kollegen sich weiterhin per Mail krank melden und der AG bewertet dies als untentschuldigtes Fehlen, macht Lohnabzug oder erteilt Abmahnungen. Wie können die einzelnen AN sich dagegen wehren ?
27.10.2009 um 08:54 Uhr
@ inday, der BR vereinbart mit dem AG in einer BV, wie die MA sich bei einer Krankmeldung zu verhalten haben. Hier ein Beispiel: Um Missverständnissen vorzubeugen, noch mal der Hinweis, wie man sich bei Abwesenheit durch einen Krankheitsfall und bei Verspätung zu verhalten hat.
Wichtig ist es, die Arbeitsverhinderung unverzüglich bei seinem Schichtleiter oder der Personalabteilung zu melden. Dies muss am ersten Tag der Verhinderung, möglichst vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Nach dem Arztbesuch muss der Schichtleiter oder die Personalabteilung persönlich oder telefonisch über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung informiert werden.
Die Telefonnummern sind: Schichtleiter : 0XXXX/XXX – 142 oder 143 Personalbüro : 0XXXX/XXX – 222 oder 111 Sollte sich keiner melden, so nutzt bitte den Anrufbeantworter.
Nach einer Krankmeldung muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (gelber Schein) vom ersten Tag an, spätestens am dritten Tag der Firma vorliegen.
Die Krankmeldung sollte mit der Post an die Personalabteilung geschickt werden, diese dann bitte rechtzeitig abschicken.
Bei einer persönlichen Abgabe oder durch einen Arbeitskollegen: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) nur beim Schichtleiter oder im Personalbüro abgeben.
Bei einer Abgabe durch einen Angehörigen: Der Angehörige meldet sich beim Pförtner, dieser informiert den Schichtleiter. Der Angehörige übergibt dem Schichtleiter oder einen vom Schichtleiter Beauftragten im Pförtnerhaus die AU- Bescheinigung.
Bei einer Verspätung ist der Gruppensprecher, Schichtleiter oder die Personalabteilung telefonisch zu informieren.
27.10.2009 um 09:06 Uhr
@inday, es heißt; Die Anzeige hat unverzüglich, d.h. nach der Legaldefinition in § 121 I 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Der AN hat im Normalfall dafür Sorge zu tragen, dass der AG bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebsstunden informiert wird. Da die Anzeige formlos möglich ist, wird sie i.d.R. mündlich, z.B. telefonisch zu erfolgen haben. Allerdings kann die unverzügliche mündliche, telefonische, gegebenenfalls durch telegrafische, per Fax, SMS oder E-Mail ersetzt werden. Die auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen kann. Die Beweislast trägt aber der AN. Bedeutet: Dringend eine BV abschließen.
27.10.2009 um 09:13 Uhr
OK, eine BV wäre gut ist aber mit dem BRV (sehr AG verbunden) absolut nicht machbar. Kollegen wollen wegen dem Nachweis (Ordner "gesendete Mail") sich weiterhin per Mail krank melden und der AG bewertet dies als untentschuldigtes Fehlen, macht Lohnabzug oder erteilt Abmahnungen. Wie können die einzelnen AN sich dagegen wehren ?
27.10.2009 um 09:22 Uhr
@inday, mit dem BRV "absolut nicht machbar" bei solchen Aussagen schwillt mir regelmässig der Kamm!
die BV baut nicht der BRV sondern das gesamte Gremium..... oder gehört euer Vorsitzender zu der Sparte 'Fürsten'? Wieviel BR's seid ihr?
27.10.2009 um 09:28 Uhr
@pitsieben Na, ein paar Formulierungen würde ich so nicht schreiben ;-)
@ML Vermutlich "Fürst"...
27.10.2009 um 09:30 Uhr
wir sind insgesamt sieben BR davon sechs reine "Kopfnicker". Bei den Aussagen des BRV "brauchen wir nicht" oder "machen wir später" hat er die"Kopfnicker" auf seiner Seite somit ist ein ordentliches Arbeiten als BR-Gremium unmöglich. Ich hoffe nur dass sich das mit der nächsten Wahl ändert.
Kollegen wollen wegen dem Nachweis (Ordner "gesendete Mail") sich weiterhin per Mail krank melden und der AG bewertet dies als untentschuldigtes Fehlen, macht Lohnabzug oder erteilt Abmahnungen. Wie können die einzelnen AN sich dagegen wehren ?
27.10.2009 um 09:30 Uhr
@inday, wenn der BR keine BV abschliessen will, kann der AG anordnen (Direktionsrecht), wie er die Krankmeldung bekommen möchte. Wenn er eine E-Mail ausschließt, muss der AN die Folgen tragen, wenn er sich nicht daran hält.
27.10.2009 um 09:34 Uhr
...oder klagen. Die Frage sollte eher lauten; Warum haben wir einen Betriebsrat?
27.10.2009 um 10:05 Uhr
Bitte um Mitteilung was richtig ist, kann der AG (Direktionsrecht) anordnen wie man sich krankzumelden hat (mündlich) oder kann der AN entscheiden ob die unverzügliche Mitteilung per Mail erfolgt ?
27.10.2009 um 10:09 Uhr
@inday, pitsieben hat es dir genau gesagt.... nochmal: Zitat 'pitsieben': "wenn der BR keine BV abschliessen will, kann der AG anordnen (Direktionsrecht), wie er die Krankmeldung bekommen möchte. Wenn er eine E-Mail ausschließt, muss der AN die Folgen tragen, wenn er sich nicht daran hält."
27.10.2009 um 12:33 Uhr
@MonaLisa, von pitsieben
die Aussage halte ich für sehr gewagt, um nicht zu sagen für falsch.
Hier sind Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG betroffen. Nach Abs. 2 entscheidet bei Nichteinigung ausschließlich die Einigungsstelle. Die muss der AG anrufen wenn er sich mit dem BR nicht einigen kann. Dabei kommt es nicht auf den Grund der Nichteinigung an. Direktionsrecht geht gar nicht.
Ich halte eine BV, in der die Mitteilungsweise für eine AU geregelt wird, für unsinnig. Nach § 5 EFZG stehen dem AN für die Mitteilung alle Möglichkeiten offen. Er muss es nur unverzüglich tun. Warum sollte diese ein BR per BV einschränken?
Ein Beispiel zum 87er und dem Direktionsrecht des AG. Es würde bei einer Betriebsänderung bedeuten, dass der AG die Namensliste für die Sozialauswahl selbst erstellen kann wenn der BR sich weigert mitzuwirken. So ganz ohne Einigungsstelle.
27.10.2009 um 12:44 Uhr
@Catweazle Schön dich mal wieder zu lesen...
die Aussage halte ich für sehr gewagt, um nicht zu sagen für falsch. Nee, ich nicht. Wenn der BR hier sein MBR nicht wahr nimmt, kann der AG per Direktionsrecht seinen Willen einfordern. Selbstverständlich nur so lange, bis der BR sein MBR nciht wahrnimmt.
Ich halte eine BV, in der die Mitteilungsweise für eine AU geregelt wird, für unsinnig. Nach § 5 EFZG stehen dem AN für die Mitteilung alle Möglichkeiten offen. Er muss es nur unverzüglich tun. Warum sollte diese ein BR per BV einschränken? Ich nicht. Der AG kann lt EFZG ja verlangen, dass die AUB ab ersten Tag vorgelegt wird. Hier ist dann die Frage, ab wann es sich um Kollektivrecht oder um Individualrecht handelt. Einige Anwälte sehen hier den kollektiven Tatbestand schon bei mehr als einem AN. Aber so oder so unterliegt die "Auswahl" der Kriterien dem MBR nach 87,1,1.
So oder so sehe ich eine BV diesbezüglich (wenn es Probleme in diesem Bereich gibt) für sehr sinnvoll. Ob der AG dann noch auf die sofortige Vorlage besteht (sollte die Einigungsstelle drohen), kann hier nicht beantwortet werden.
27.10.2009 um 13:01 Uhr
@DJ,
meine Aussage bzgl. des Direktionsrechts hat mir heute morgen noch ein Arbeitsrechtler bestätigt.
Bei der BV habe ich nur die MITTEILUNGSWEISE gemeint. Hier würde eine Aufzählung eine Einschränkung bedeuten. Wenn aber alle Möglichkeiten vereinbart sind, braucht man auch keine Auflistung. Der ist doch, dass der AG von der AU möglichst schnell erfährt.
27.10.2009 um 13:11 Uhr
*wenn der BR keine BV abschliessen will, kann der AG anordnen (Direktionsrecht) *
Er hat das Direktionsrecht in dieser sache sicher NICHT !!!
Wenn der BR keine BV abschliessen will,muß eine Schichtungstelle klären ... Der AG könnte eine Arbeitsordnung ausarbeiten ind der U.a geregelt ist wie sich die MA krankzumelden haben,aber auch hier sitzt der BR mit im Boot !!!
Was macht ihr wenn mal euer Mailserver ausfällt,die Krankenmeldung würde nicht rechtzeitig beim AG ankommen .... !!!
Eine BV macht schon Sinn ...
MFG Troisdorfer
27.10.2009 um 13:13 Uhr
@Catweazle Ich hatte vor einiger Zeit genau über dieses Thema (Direktionsrecht) an dieser Stelle hier eine etwas größere "Auseinandersetzung". Ja, auch ich sehe das Direktionsrecht wie im § 903 BGB beschrieben. Aber, wenn ein BR sein MBR nicht ausübt (warum auch immer), der AG dieses dann bestimmen kann. Damals sprach ich vom "eingeschränkten Direktionsrecht" (wohlwissend der Tatsache, dass es diesen Begriff nciht gibt). Wenn der AG also deligiert, übt er ein ein Direktionsrecht aus. Ich hoffe verständlich ausgedrückt zu haben, was ich meinte.
27.10.2009 um 16:05 Uhr
@ dj
also, ich war bisher immer der meinung, das direktionsrecht wäre im § 106 GeWO geregelt............. meiner meinung nach gibt es die gesetzliche regelung, daß sich der AN im krankheitsfall, wie bereits beschrieben, ohne schuldhaftes zögern krankmelden muß wie er das tut, ist gesetzlich nicht geregelt falls der AG "richtlinien" aufstellen will, wie krankmeldungen zu erfolgen haben, gibt es, wie auch schon bemerkt, ein mitbestimmungsrecht des BR....
sollte der BR kein interesse an einer mitbestimmung zeigen, gilt für den AN eben erstmal die regelung, die der AG aufstellt, er wird sie wohl auch aufgrund betrieblicher besonderheiten entsprechend begründen können wobei man dann m.M.n. konkludentes einverständnis impliziert, wenn der BR nicht im rahmen seiner möglichkeit dagegen interveniert, zumindest bis zu dem zeitpunkt, an dem der BR entschließt, doch mitzubestimmen........
interessant wäre, falls der AN gegen die "regeln" des AG verstößt, dieser daraufhin die entgeltfortzahlung verweigert, der AN dagegen klagt, wie ein richter das ganze sehen würde.... ich glaube, der AG kann sich hier nicht aus der entgeltfortzahlung "rausschleichen"
aber wie gesagt, bei fragen der ordnung im betrieb, falls der BR sein mitbestimmungsrecht nicht wahrnimmt, regelt halt der AG alleine...............
ein evtl. bestehendes mitbestimmungsrecht beinhaltet ja kein regelungsverbot, falls es vom BR nicht wahrgenommen wird......
27.10.2009 um 16:29 Uhr
@kriegsrat Ups - sorry. Noch sind die AN ja keine Sache ;-)))
27.10.2009 um 17:11 Uhr
@ all Ich sehe die Angelegenheit so. Nach § 87 Abs 1 Nr 1 hat der Betriebsrat in dieser Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht. Dem Arbeitgeber ist es versagt ohne Einigung mit dem Betriebsrat einseitig mitbestimmungspflichtige Maßnahmen umzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht ausübt. Dem Arbeitgeber bleibt in diesem Fall die Möglichkeit, § 87 Abs. 2 zu beanspruchen und die Einigungsstelle anzurufen. Bis dahin ist die vom AG einseitig angesetzte Maßnahme für die Arbeitnehmer nicht verbindlich.
Nachtrag: Im Falle einer Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer nur individualrechtlich zur Wehr setzen - er muss Klage auf ersatzloser Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einreichen. Aus meiner Sicht, hat der Arbeitnehmer alleine wegen der fehlenden Einigung mit dem BR sehr gute Chancen, Recht zu bekommen.
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