@ dj
also, ich war bisher immer der meinung, das direktionsrecht wäre im § 106 GeWO geregelt.............
meiner meinung nach gibt es die gesetzliche regelung, daß sich der AN im krankheitsfall, wie bereits beschrieben, ohne schuldhaftes zögern krankmelden muß
wie er das tut, ist gesetzlich nicht geregelt
falls der AG "richtlinien" aufstellen will, wie krankmeldungen zu erfolgen haben, gibt es, wie auch schon bemerkt, ein mitbestimmungsrecht des BR....
sollte der BR kein interesse an einer mitbestimmung zeigen, gilt für den AN eben erstmal die regelung, die der AG aufstellt, er wird sie wohl auch aufgrund betrieblicher besonderheiten entsprechend begründen können
wobei man dann m.M.n. konkludentes einverständnis impliziert, wenn der BR nicht im rahmen seiner möglichkeit dagegen interveniert, zumindest bis zu dem zeitpunkt, an dem der BR entschließt, doch mitzubestimmen........
interessant wäre, falls der AN gegen die "regeln" des AG verstößt, dieser daraufhin die entgeltfortzahlung verweigert, der AN dagegen klagt, wie ein richter das ganze sehen würde....
ich glaube, der AG kann sich hier nicht aus der entgeltfortzahlung "rausschleichen"
aber wie gesagt, bei fragen der ordnung im betrieb, falls der BR sein mitbestimmungsrecht nicht wahrnimmt, regelt halt der AG alleine...............
ein evtl. bestehendes mitbestimmungsrecht beinhaltet ja kein regelungsverbot, falls es vom BR nicht wahrgenommen wird......