Manuelle Verhaltens- und Leistungskontrolle bei nur wenigen - Wie bekommt ein BR hier am ehesten ran?
Liebe KollegInnen,
aus einer Gruppe heraus, bei denen Arbeitsgebiete innerhalb der Gruppe verlagert wurden, haben sich einige - nicht alle- beschwert, dass es Ihnen jetzt zuviel wird.
Bei den beiden führt der Vorgesetzte jetzt eine Strichliste über die eingehenden Rechnungen, die zu bearbeiten sind. Der Rest der Arbeiten, die diese Kollegen haben, wird vorerst nicht betrachtet. Bei den anderen, die nichts gesagt haben und bei denen bei einigen auch Arbeit weggekommen ist, wird gar nichts gemacht.
Wie bekommt ein BR hier am ehesten ran
EDV Technik wird nicht benutzt.......manuelle Erfassung der Leistung
Community-Antworten (12)
24.10.2009 um 18:08 Uhr
Betriebsratten, eventuell über § 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
24.10.2009 um 18:45 Uhr
ridgeback, 84? Nicht § 85?
24.10.2009 um 18:54 Uhr
Lotte, § 84 Beschwerderecht (1) 1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Nach § 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann sich der Arbeitnehmer bei den zuständigen Stellen des Betriebs beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.
§ 85 BetrVG ergänzt das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG durch ein sog. „kollektives Beschwerdeverfahren”
24.10.2009 um 19:20 Uhr
ridgeback, wundere mich nur, weil der BR ja ran will und ich den § 84 bislang ausgelegt habe als Beschwerde beim Vorgesetzten oder sonstigen zuständigen Stelle des Betriebes (nicht BR, da ja extra noch steht, dass der BR teilnehmen kann) und den § 85 als Beschwerde beim BR, der dann tätig werden kann.
24.10.2009 um 19:26 Uhr
Lotte, muß ja nicht über die Beschwerdestelle laufen, für mich ist der BR auch eine zuständige Stelle.
26.10.2009 um 18:40 Uhr
@ Ridgeback und Lotte
Schon klar...aber welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat es zu UNTERBINDEN
Ist doch derzeit klar dass der AG die Betroffenen ein bisschen mundtot machen möchte-zumal er die anderen eben nicht kontrolliert.....
Aber da keine EDV verwendet wird greift unsere BV nicht
26.10.2009 um 19:28 Uhr
betriebsratten, wenn der AG die Beschwerde der AN nach § 85 BetrVG, die der BR entgegengenommen und für berechtigt erachtet hat, als belanglos erachtet, könnt Ihr die Einigungsstelle anrufen.
Ist der AG eigentlich seinen Pflichten gemäß § 90 BetrVG nachgekommen? Hier könnte sich der BR sonst auch noch mit ihm streiten.
26.10.2009 um 19:40 Uhr
@betriebsratten, IMHO.... eine Strichliste (mitarbeiterbezogene Leistungskontrolle ) erfüllt den Tatbestand einer mitbestimmungspflichtigen Massnahme nach § 87 Abs.1 ziff.6 BetrVG
27.10.2009 um 11:17 Uhr
@pirat und lotte
Da heisst es 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Wenn nur Block und Kugelschreiber verwendet werden.....ist das schon eine Technische Einrichtung? Oder wie sonst drankommen?
27.10.2009 um 11:29 Uhr
@betriebsratten Ich bin da gänzlich anderer meinung als der Seemann. Hier ein MBR nach 87,1,6 zu sehen kann ich persönlich nciht nachvollziehen. Selbst beim eintragen in eine Excel Tabelle (wohl gemerkt lediglich Tabelle) entfacht IMHO noch nicht dieses MBR. In eine Access Datenbank allerdings oder in eine automatisch auswertende Excell Tabelle wäre dieses MBR gegeben.
Aber in deinem Fall wird das ja nicht einmal gemacht.
Auch ich sehe hier den 85er als bestes Mittel des BR, da im Fall wenn Fall eine Einigungsstelle immer Kosten für den AG ergeben.
Auch der Hinweis auf den 90er ist gut.
27.10.2009 um 12:13 Uhr
@betriebsratten und ich sehe es hier wie ein geschätzter Forumskollege.
wobei nicht unerwähnt bleiben sollte Fitting RN 224: "An den Begriff "technische Einrichtung" sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Er soll lediglich die MB nach Nr. 6 auf eine techn. Überwachung beschränken. Eine Überwachung durch Personen ... unterfällt ebenso wenig dem MBR nach Nr. 6 ... Das Gleiche gilt für organisatorische Maßnahmen des AG mit dem Ziel einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der AN." Fitting schreibt allerdings auch, dass es seine Meinung ist, die im Widerspruch zu BAG und anderer Gerichte steht.
27.10.2009 um 12:18 Uhr
Pirat Fitting schreibt allerdings auch, dass es seine Meinung ist, die im Widerspruch zu BAG und anderer Gerichte steht. Danke ;-)))
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle
ÄlterDer Arbeitgeber möchte nach anraten von einem Rechtsanwalt (den er eingestellt hat) den Satz Eine Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle darf nicht vorgenommen werden in Betriebsvereinbarungen weghaben
Thema Verhaltens- u. Leistungskontrolle durch den AG
ÄlterHallo und guten Morgen, wir nutzen ein eigens für uns programmiertes Erfassungsprogramm für Anträge, die an uns gestellt werden. Mein AG, aber auch z.B. ein Abt.Leiter hat die Möglichkeit, über den
Leistungskontrolle der Mitarbeiter
ÄlterHallo Kollegen, unser GF möchte eine Leistungskontrolle durch exteren Berater im Büro durchführen, und anschließend eventuell Outsorcing vornehmen, haben wir als BR Mitbestimmung bei dieser Leistun
Leistungskontrolle
ÄlterHallo, darf die Führungskraft, zur Leistungskontrolle, die Kollegen auffordern, ihm am Ende des Tages seine Stückzahlen vom Tag zu liefern? Und ist der Einzelne verpflichtet, der Führungskraft die