Erstellt am 22.10.2009 um 11:28 Uhr von rkoch
Lies den MTV ein bischen weiter, dann wird die Sache etwas klarer, auch wenn man noch mehr dazu wissen müsste um Dir eine verbindliche Antort zu geben.
Im TV (IG Metall Bay) geht es weiter:
Anmerkung zu § 10 Ziffer 1 und 2:
§10 Ziff. 1 und 2 ist eine Abdingung des Rechts aus § 616 BGB
Also da Nachgeschaut: Vorübergehende Verhinderung....
Hilft auch nicht wirklich weiter: Also Erfurter Kommentar: Anspruchsvoraussetzungen:
b) Kollission der Arbeitspflicht mit anderen, insbes. ehrenamtlich Übernommenen Pflichten:
... Tätigkeiten für eine Feuerwehr oder ... sind regelmäßig landesges. geregelt. Entweder besteht ein Anspruch auf Ersatz des Entgeltausfalls oder ein Anspruch nach §616 bzw. tariflichen Vorschriften (BAG 4.9.1985 AP BGB §611 Feuerwehr Nr. 1). In diesem Fall kann der AG un unterschiedlicher Weise und Höhe Ersatz seiner Leistungen verlangen (RGRK/Matthes Rn. 37 bis 42)
So. Wo wohnt Der Kollege denn und welche "landesrechtlichen Regelungen" gelten? Als Feuerwehrhauptmann sollte er diese schon kennen. Aber für mich klingt dieser Kommentar erstmal so, das der AN Lohnfortzahlung bekommt und der AG sich dann wieder woanders schadlos halten kann.
Hoffe das Dir das eventuell bei der Suche nach der Lösung weiterhilft.
Erstellt am 22.10.2009 um 11:34 Uhr von Petrus
Da wär vermutlich ein Blick in das jeweilige Landesfeuerwehrgesetz hilfreich. Die enthalten aber in der Regel ähnliche Bestimmungen, wie in Baden-Württemberg: Bezahlte Freistellung + Erstattung der Lohnfortzahlung durch die Öffentliche Hand.
§17 FwG(BW)
(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt (...) Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig.
(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. (...)