Versetzung ..still und heimlich - welche Fristen hat man, wenn man dagegen was unternehmen will?
hallo zusammen
unser betriebsleiter hat einen kollegen sozusagen als oberschichtleiter eingesetzt
dadurch ist eine neue stelle geschaffen worden ( gabs vorher nicht )
der kollege arbeitet nicht mehr im schichtsystem
der kollege verdient mehr geld
der betriebsrat wurde weder informiert noch gefragt
meine sicht
es fehlt eine stellenausschreibung
es liegt eine versetzung vor
wir wurden übergangen
meine frage:
welche fristen hat man, wenn man dagegen was unternehmen will
Community-Antworten (3)
21.10.2009 um 15:43 Uhr
es handelt s. hier um eine personelle einzelmaßnahme, die der zustimmung des br bedarf s.§99BetrVG
21.10.2009 um 17:04 Uhr
@ tiggerbb Nur wenn mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern in Betrieb sind. sonst zeigen Sie der AG § 121 Bußgeldvorschriften BetrVG. tik-tak
21.10.2009 um 19:29 Uhr
" es fehlt eine stellenausschreibung"
...nur dann, wenn sie "erforderlich" wäre, d.h. sie wurde von euch zuvor bzw. wurde von euch generell verlangt....
" es liegt eine versetzung vor"
wenn folgendes erfüllt ist :§95 Abs.3 Satz 1 BetrVG "Versetzung im Sinne des Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
"wir wurden übergangen"
§ 101 BetrVG: Führt der Arbeitgeber eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder entgegen den Bestimmungen des §100 BetrVG durch, dann kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Versetzung rückgängig zu machen. Entscheidet das Gericht, dass die Versetzung nicht rechtens ist und macht der Arbeitgeber die Versetzung nicht rückgängig, dann kann das Gericht ein Zwangsgeld gegenüber dem Arbeitgeber verhängen. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro
explizite fristen dafür sind im gesetz nicht erwähnt...........
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