Was tun wenn Auszubildende im Schulblock an Wochenenden gegen den Willen des BR im Betrieb eingesetzt werden
Hallo ich brauch mal euren Rat. Unsere Auszubildenden (Pflege) haben Blockunterricht. Sie haben also ihre Sollzeit von Montag bis Freitag erreicht und haben am Wochenende frei. Im letzten Dienstplan waren Schüler in ihren freien Wochenenden im Dienstplan mit eingeplant. Wir haben dies sofort beanstandet und erklärt, dass sie wieder aus dem Dienstplan raus müssen ansonsten würde der Dienstplan nicht frei gegeben. Es wurde nach heftigen Wiederständen dann auch gemacht. Nun habe ich erfahren, dass ein Schüler gefragt wurde ob er nicht doch arbeiten würde und der hat natürlich zugesagt, was soll er auch sonst tun er will ja im Anschluss seiner Ausbildung einen Vertrag bekommen. Wie sollen wir reagieren falls der Auszubildende doch am Wochenende gegen unseren Willen eingesetzt wird, welche Möglichkeiten haben wir.
Community-Antworten (5)
20.10.2009 um 00:53 Uhr
Biggy mit welcher Begründung habt ihr diese Mehrarbeit denn abgelehnt?
20.10.2009 um 02:22 Uhr
Hallo nicoline § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und §1 Abs.3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sie bestimmt ausdrücklich, daß Theorie und Praxis im Wechsel stattfinden. Vor allem wollen wir nicht, dass Personalmangel auf dem Rücken der Schüler ausgetragen wird. Zudem sollen sich Schüler im Schulblock auf ihre theoretische Ausbildung konzentrieren können, sie sollen und müssen lernen um ihre Klausuren zu scheiben.
20.10.2009 um 10:26 Uhr
Finde ich vorbildlich wie ihr handelt. Bei Auszubildenden gilt, das bei Überstunden die angeordnet werden diese auch dem Ausbildungszweck dienen müssen. An Wochenenden muß dann auch ein entsprechender Ausbilder da sein. Sie dürfen also nicht einfach nur eingesetzt werden weil Personal fehlt. In diesem Falle könnte man sich also mal über die Personalbedarfsplanung mit dem AG unterhalten. Und was die IHK wohl davon halten würde wenn Auszubildende nicht zu ihrem Ausbildungszweck eingesetzt werden. Die Begründung das ein bestimmter Lehrstoff nur an dem Wochenende durchgeführt werden konnte würde glaube ich sehr dürtig ausfallen. Die anderen Möglichkeiten mit § 23,3 BetrVG und einstweilige Verfügung sollten Dir ja bekannt sein.
20.10.2009 um 12:04 Uhr
Biggy § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und §1 Abs.3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sie bestimmt ausdrücklich, daß Theorie und Praxis im Wechsel stattfinden. Nun, dann seid ihr ja doppelt im Recht ;-))
Vor allem wollen wir nicht, dass Personalmangel auf dem Rücken der Schüler ausgetragen wird. Sehr gut!
Zudem sollen sich Schüler im Schulblock auf ihre theoretische Ausbildung konzentrieren können, sie sollen und müssen lernen um ihre Klausuren zu scheiben. Genau!
Ich wollte Dich mit meiner Frage eigentlich auf die Möglichkeit, die der § 87 bietet hinweisen, aber rainers Weg, über § 23,3, ist wahrscheinlich der bessere und der schnellere! ;-)))
21.10.2009 um 04:10 Uhr
Danke für eure Antworten, ich denke der Weg über § 23,3, ist uns erspart geblieben, denn durch unserer Unnachgiebigkeit in diesem Fall wurde der Schüler aus dem Dienstplan genommen am Wochenende.
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