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Innerbetriebliche Lohngerechtigkeit

K
Kater
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind als BR in der Zwickmühle, da offensichtlich manipuliert werden soll. Eine Stellen-ausschreibung setzt für die Stelle eines Controllers bestimmte Merkmale voraus, die u.a. in der Ausbildung und Erfahrung liegen. Kurzfristig soll von der GF ein Kollege mit Hauptschulabschluss auf diese Stelle gesetzt werden, eine bezahlte Schulung wird für 2010 angedacht. Der Kollege ist innerhalb kurzer Zeit von E4 (Lagerarbeiter) jetzt auf die E8 und soll mit Beginn der angedachten neuen Aufgabe auf E9 gesetzt werden. Auf eine Vereinbarung (E9 nach Schulung) will sich die GF nicht einlassen (§14 BetrVG). Ein ZAN mit Hochschulabschluss besetzt z.Zt. diesen Posten und soll eine endgültige Einstellung durch Wechsel mit o.a. Kollegen erhalten. Natürlich stossen wir den Kollegen vor den Kopf, müssen jedoch die innerbetriebliche Lohngerechtigung im Auge behalten. Hat jemand einen Rat ?

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Community-Antworten (2)

A
AlterMann

20.10.2009 um 01:07 Uhr

Mir fehlen da ein paar wesentliche Infos: Gibt es bei Euch eine BV zu Stellenausschreibungen? Kennt Ihr den Grund für die plötzliche Karriere? Ist es überhaupt denkbar, dass der neue Controller seinen Aufgaben gewachsen ist? Traut er sich selbst das zu? Und soll der AN mit Hochschulabschluss jetzt Lagerarbeiter werden? Würde der dort arbeiten wollen? Ich würde als BR nur dann einer solche Beförderung widersprechen, wenn ich da ganz gewichtige Gründe angeben könnte. Auch die subjektive -oder meinetwegen auch objektive- Ansicht, das andere für diesen Posten besser geeignet wären, fällt nicht darunter. Ihr scheint es ja schon mit Gesprächen versucht zu haben. Zu mehr kan ich Euch da auch nicht raten.

K
kater

20.10.2009 um 11:55 Uhr

Es gibt keine BV und auch der Grund ist unklar. Der besagte Kollege wurde vom Lager vor einigen Monaten in die Buchhaltung geholt und nimmt dort jetzt die Tätigkeit eines Einkäufers (Shop) wahr. Er erhielt eine kostenlose 6-monatige Schulung, die Ende des Monats zum Abschluss kommt. Jetzt soll die Stelle des ZANs zu seinen Gunsten gewechselt werden und eine weitere Schulung in 2010 erhalten. Der ZAN (BWL-Studium)ist natürlich einverstanden mit dem Wechsel, Hauptsache feste Einstellung. Auf eine DV, die Höhergruppierung erst, wenn Ergebnisse des noch zu beginnenden Seminar vorliegen, hält die GF den § 14 BetrVG dagegen. Für den BR ist das zu viel und zu schnelles Vitamin B.

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