Erstellt am 17.10.2009 um 20:25 Uhr von DerAlteHeini
Yeboah
Gibt es noch einen amtierenden BR, so beruft dieser den Wahlvorstand für die kommende BR-Wahl, per Beschluß. Entsprechender Beschluß wird den berufenen Kollegen mitgeteilt. Sind die Kollegen mit der Berufung in den Wahlvorstand einverstanden, wird dem Arbeitgeber die Namen der Wahlvorstandsmitglieder schriftlich mitgeteilt. Die Arbeitnehmer des Betriebes werden über die üblichen Bekanntmachungswege informiert.
Eine Wahlversammlung ist bei dieser Form der Bestellung des Wahlvorstands nicht nötig und vom Gesetz auch nicht vorgesehen. Wann die erste Wahlvorstandssitzung stattfindet entscheidet der Vorsitzend des Wahlvorstand.
Gibt es keinen amtierenden BR mehr, so laden 3 Arbeitnehmer des Betriebes alle Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Wahlversammlung (Betriebsversammlung) ein. In dieser Wahlversammlung wird der Wahlvorstand berufen. Ansonsten siehe oben.
Erstellt am 17.10.2009 um 22:56 Uhr von Yeboah
Hallo alter Heini, :-)
danke für die schnelle Antwort.
Für uns trifft dann der 1. Fall zu, aber die Frage nach der Schriftform ist für mich offen und da wollen wir keine Anfechtbarkeit produzieren. Also kann es wie im Folgenden beschrieben laufen, um den kranken Kollegen zu entlasten?
Das letzte BR-Mitglied schreibt die ausgesuchten Kollegen per Mail an und informiert sie über seinen Beschluss, dass sie in den Wahlvorstand berufen wurden und bittet um deren Zustimmung per Rück-Mail.
Diese erhält das BR-Mitglied und informiert mich darüber ebenfalls per Mail, damit ich den Arbeitgeber per Mail-Weiterleitung informiere.
Also was meinst Du dazu? Ist das rechtssicher oder kann der Arbeitgeber schon diesen Ablauf anfechten? Muss der BR den Beschluss unterschrieben losschicken und auch den Arbeitgeber per Brief informieren? Das hört sich vielleicht merkwürdig an, aber die Umstände sind leider so, dass dieser Weg etwas beschwerlich wäre.
Vielen Dank im voraus für Deinen und jedes anderen Input!
Erstellt am 18.10.2009 um 18:02 Uhr von DerAlteHeini
Yeboa
Aus deiner Frage kann ich nicht erkennen, wie die derzeitige Situation des BR ist.
Besteht dieser BR aufgrund der Betriebsgröße aus nur einer Person oder gab es einen mehrköpfigen BR, der aufgrund ausscheiden von BR Mitgl. bis auf eine Person zusammen geschrumpft ist?
Besteht dieser BR aufgrund der Betriebsgröße aus nur einer Person, kann dieses Betriebsratsmitglied im Rahmen eines ordentlichen Beschlusses, entsprechende Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen. Sind diese Kollegen mit der Berufung einverstanden, ist der Arbeitgeber zu informieren. Dem Arbeitgeber wird der Beschluss mitgeteilt mit dem die Kollegen berufen wurden. Aus meiner Sicht dürfte eine E-Mail für die Information an den Arbeitgeber nicht ausreichen. Hier sollte mindestens die Mitteilung an den AG per Fax oder aber per Brief erfolgen. Die Mitteilung muss von einer befugten Person unterschrieben sein.
Gab es einen mehrköpfigen BR, der aufgrund ausscheiden von BR Mitgl. bis auf eine Person zusammen geschrumpft ist?
Trift Vorstehendes zu und das letzte BR Mitglied ist auch noch amtsunfähig erkrankt, so dürfte es sich hier um einen amtsunfähigen BR handeln.
Um mögliche Angriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu eliminieren, sollte das übrig gebliebene Betriebsratsmitglied seine Mitgliedschaft im BR schriftlich niederlegen, wobei auch mitgeteilt wird, dass kein Wahlvorstand berufen wurde.
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten Arbeitnehmer in den Wahlvorstand zu berufen:
1. Drei Arbeitnehmer des Betriebes laden alle Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Wahlversammlung (Betriebsversammlung) ein, in der ein Wahlvorstand berufen wird.
2. Drei Arbeitnehmer des Betriebes beantragen beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstand.
Habt ihr einen schwierigen Arbeitgeber, so dürfte die Variante 2 die sicherste Lösung sein.
Erstellt am 18.10.2009 um 20:05 Uhr von yeboah
Da sage ich nochmal vielen Dank! So gute Tipps und das am Wochenende - ich bin begeistert!
Wir werden uns dann mal an die Umsetzung machen und ich werde berichten.
Beste Grüße,
Yeboah