Hallo zusammen,
wie legt Ihr § 50 BetrVG?
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Hier geht es nur um Absatz 1
Frage Nr. 1:
Wer entscheidet welche Angelegenheiten die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe regeln?
Unsere Mitglieder werden immer durch die
Mehrheit der Stimmen von anderen Kollegen überstimmt,obwohl IG Metall die
gleiche Meinung wie wir hatte. Der Beschluss bringt anderen Betrieben nichts,schadet aber auch nicht.Für unseren Betrieb war er aber sehr schlecht.
Frage NR.2
Kann ein BR aus der GBR austretten?
danke