Erlöschen des Betriebsrates wegen Zusammenlegung von Betriebsstätten
Unser Betriebsteil wird zum Jahresende geschlossen und dessen gesamte Belegschaft zieht komplett in den Hauptbetrieb. Der Sozialplan zur Betriebsänderung etc. ist schon alles in Sack und Tüten. Da es dann nur noch einen Betrieb gibt, erlischt unser Betriebsrat und auch der Gesamtbetriebsrat, denn wir sind bis zum Umzug nur zwei Betriebe und dann nur noch einer. Wir sind schon seit über einem Jahr verschmolzen, also ein und dieselbe Firma und der zu schließende Betriebsteil hat einen Anteil von 1/3 an der Gesamtbelegschaft (oder anders gesehen, ist er genau halb so groß wie der andere Betriebsteil).
Was mich momentan am meisten bewegt ist diese Frage: Ist es wirklich so, dass dann nur der am Hauptstandort bestehende Betriebsrat die Interessen unserer Belegschaft vertritt? Mit anderen Worten, was kann unser Betriebsrat im Falle von Unstimmigkeiten ausrichten, wenn unser Betriebsrat erloschen ist?
Und noch eine Frage: innerhalb welcher Frist müssen dann die Neuwahlen sein? Momentan wurden wir vertröstet auf die turnusmäßigen BR-Wahlen im April/Mai nächsten Jahres.
Community-Antworten (7)
14.10.2009 um 18:23 Uhr
Also wenn ich § 21a Abs. 2 BetrVG richtig verstanden habe, müsst ihr in dem zusammengefassten Betrieb Neuwahlen durchführen. Der Betriebsrat des Betriebs, bei dem bei der letzten Wahl mehr wahlberechtigte AN beschäftigt waren, übernimmt bis zum Ende der Neuwahlen das Übergangsmandat.
14.10.2009 um 18:26 Uhr
@DeWalt Du hast richtig verstanden - wollen wir mal hoffen, dass nicht wieder einer zweifelt! ;-)
14.10.2009 um 18:30 Uhr
Wieviel AN gehen denn auf den Hauptbetrieb über? Wieviele Mitarbeiter sind dann im Hauptbetrieb?
Wenn aufgrund der Zusammenfassung des Betriebs sich die Mitgliederzahl nach § 9 BetrVG im Hauptbetrieb ändern müsste, dann ist in der tat an Neuwahlen zu denken.
14.10.2009 um 18:34 Uhr
@McDeere § 9 BetrVG interessiert hier nicht!
Hast Du ernsthaft das Gefühl, dass bei der Aufnahme eines Betriebes in einen bestehenden Betrieb nicht § 21 a BetrVG anzuwenden wäre?
14.10.2009 um 18:44 Uhr
@Kölner Du könntest recht haben, daß setzt aber voraus, daß die AN des zuschließenden Betriebs in den Hauptbetrieb versetzt werden.
Aber was ist, wenn der AG neue Verträge macht, oder der zuschließende Betrieb eine eigene GmbH war?
14.10.2009 um 19:39 Uhr
@McDeere
eigene GmbH? Es gab doch einen GBR...
neue Verträge? na und...
@Kölner wenn man hochtabende juristische Diskussionen führen möchte könnte man sich sicher einen Fall bilden wo § 21a betRVG nicht zum tragen kommt... aber in der Praxis bin ich da ganz bei Dir ;-)
14.10.2009 um 19:57 Uhr
@paula Puh! ;-)
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