Erstellt am 13.10.2009 um 13:19 Uhr von kriegsrat
es gibt keinen "stichtag", an dem der betriebsrat, weil eben genau 4 jahre um sind, nicht mehr existent wäre
Erstellt am 13.10.2009 um 13:53 Uhr von Biggy
Daniel im Mai 2010 sind Betriebsratswahlen, , wenn ihr am 15. März gewählt habt dann seid ihr bis dahin doch in der Wahlphase und müsst euch keine Gedanken machen ob es einen Stichtag gibt.
Ihr bestellt einen Wahlvorstand, der macht im günstigen Fall eine Schulung und weiß dann genau Bescheid wann und wie die Wahl verlaufen muss.
Erstellt am 13.10.2009 um 14:58 Uhr von DeWalt
...es gibt keinen "stichtag"...
Aber sicher gibt es diesen!!
Nach § 21 BetrVG beginnt die 4 jährige Amtzeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt kein BR besteht. Das wird wohl in jedem Betrieb der heute einen BR hat, mal so gewesen sein. Wenn nun ein BR noch existiert endet seine Amtzeit genau 4 Jahre nach ihrem Beginn. § 188 BGB findet Anwendung. Wenn also der erste BR am 07.05. mit seinem Amt begonnen hat, weil da das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde, dann endet seine Amtzeit genau am 06.05. vier Jahre später. Die Amtszeit des zweiten BR beginnt dann wieder am 07.05. also einen Tag später. Und zwar völlig egal, ob dieses Wahlergebnis schon am 20.04. bekanntgegeben wurde.
Korrektur!!
Bei der erstmaligen Wahl, bleibt der Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Dementsprechend endet die Amtszeit des ersten BR am 07.05. nach vier Jahren und nicht am 06.05.
Der zweite BR würde dann vom 08.05. bis zum 07.05. vier Jahre später amtieren.
Erstellt am 13.10.2009 um 15:21 Uhr von DeWalt
kriegsrat
...es gibt keinen "stichtag", an dem der betriebsrat, weil eben genau 4 jahre um sind, nicht mehr existent wäre...
Was ist denn wenn bei der Wahl kein gültiger Wahlvorschlag abgegeben wird und deshalb keine Wahl stattfindet?
Existiert der BR dann weitere 4 Jahre?
Das ist gut, muss ich mir merken.
Erstellt am 13.10.2009 um 15:32 Uhr von Immie
@DeWalt
Reichen die zwei Wände jetzt?
Oder willst du gegen noch eine rennen?
Erstellt am 13.10.2009 um 15:36 Uhr von kriegsrat
@ de walt
das mag ja alles sein und ist wohl auch alles richtig, was du schreibst
aber du hast meine antwort nicht so verstanden, wie sie gemeint war
was wohl ein sender- und kein empfängerproblem sein dürfte......
ich versuche, mich zu bessern ;-))
also, wie du schreibst, am stichtag haben alle br den kugelschreiber fallen zu lassen und
umgehend das br-büro zu räumen......
oder..........
(aber das findest du sicher noch raus..;-))
Erstellt am 13.10.2009 um 15:46 Uhr von DeWalt
Immie
Was meinst du?
kriegsrat
Mit dem Ende der Amtszeit hört der BR kraft Gesetzes auf zu bestehen. Die ihm zustehenden Rechte, Pflichten und Befugnisse können nach Ende der Amtszeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine Fortführung der Geschäfte durch den bisherigen BR bis zur Wahl des neuen BR ist nicht zulässig. Sonderfälle bilden § 21a und § 21b BetrVG. Ferner verlieren mit dem Amtsende des BR seine Mitglieder nicht nur ihre Mitgliedschaft im BR, sondern auch sonstige Funktionen, die eine Mitgliedschaft im BR voraussetzen, z.B. Freistellung, Mitgliedschaft im GBR und KBR.
Fitting § 21 Rn 37-39 BetrVG
Nachtrag:
Der Betrieb bleibt bis zur neuen Wahl ohne Arbeitnehmervertretung
Erstellt am 13.10.2009 um 16:19 Uhr von kriegsrat
@ dewalt
also, ende der amtszeit, im normalfall, der 31.Mai des "wahljahres"
............
also ist 15.märz, 21.märz oder 24.märz irrelevant....
q.e.d.by dewalt
Erstellt am 13.10.2009 um 16:23 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
*also, ende der amtszeit, im normalfall, der 31.Mai des "wahljahres"*
Nee sorry, sooooo sollte man das nciht ausdrücken, da zu dem Zeitpunkt durchaus schon der neue BR im Amt sein könnte ;-)))
Erstellt am 13.10.2009 um 16:26 Uhr von DeWalt
kriegsrat
...also, ende der amtszeit, im normalfall, der 31.Mai des "wahljahres"...
Das ist falsch!!
Am 31. Mai endet der WAHLZEITRAUM.
Wann die Amtszeit endet, ist abhängig davon wann sie begonnen hat. Das BetrVG sagt 4 Jahre, nicht mehr. Lies mal bitte einen Kommentar dazu.
Erstellt am 13.10.2009 um 16:27 Uhr von Immie
@DeWalt
...Dementsprechend endet die Amtszeit des ersten BR am 07.05. nach vier Jahren und nicht am 06.05.
Der zweite BR würde dann vom 08.05. bis zum 07.05. vier Jahre später amtieren...
Laut deiner Aussage muss der WV also vom 08.05. mit den Fristen rückwärts rechnen, um die Wahl pünktlich einzuleiten um eine Zeit ohne BR zu verindern!
Warum sagt einem das denn keiner? :-((
Erstellt am 13.10.2009 um 16:32 Uhr von kriegsrat
@ dj
jetzt du auch noch ;-)))
also: ich bleibe bei meiner ersten aussage !
"ES GIBT KEINEN STICHTAG, an dem der betriebsrat, WEIL EBEN GENAU 4 JAHRE IM AMT, nicht mehr existent wäre"
es werden immer plus/minus 4 jahre sein........
und SPÄTESTENS am 31.mai endet im normalfall die amtszeit,
was ja niemals strittig war und ,ich glaube, auch nicht die frage.......
Erstellt am 13.10.2009 um 16:36 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Ich gebe dir doch Recht!!! Genau aus dem Grund kann "ende der Amtszeit, im normalfall" eben nciht der 31.05. sein ;-)))
... und von "spätestens" haste eben ncihts geschrieben ;-)))
Erstellt am 13.10.2009 um 16:37 Uhr von DeWalt
Immie
Der Wahlzeitraum 01.03. - 31.05. bezieht sich nur auf den Wahltag, also auf den Tag der Stimmenabgabe. Diese muss in diesem Zeitraum stattfinden. Wann der BR den Wahlvorstand einberuft, damit dieser die Wahl so vorbereiten kann das unter Einhaltung der Fristen die Stimmenabgabe innerhalb des 01.03. - 31.05. und noch vor Ende der Amtszeit des amtierenden BR stattfinden kann, ist doch egal. Es heißt ja spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit hat der BR den WV zu bilden. Wer sagt denn das das nicht auch 14 oder 16 Wochen vorher geschehen kann. Die Wahl muss aber defenitiv so abgeschlossen sein, das ein Nahtloser übergang erfolgt.
Erstellt am 13.10.2009 um 16:40 Uhr von DeWalt
"ES GIBT KEINEN STICHTAG, an dem der betriebsrat, WEIL EBEN GENAU 4 JAHRE IM AMT, nicht mehr existent wäre"
AHHHHHHHHHHH. Doch genau den gibt es eben bei den normalen Wahlen. Wenn die Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen hat, weil aus anderen Gründen neu oder erstmalig gewählt wurde, dann ist dieser BR natürlich mehr als vier Jahre im Amt. Aber hier geht es um die NORMALEN WAHLEN.
Erstellt am 13.10.2009 um 16:44 Uhr von kriegsrat
Notarzt für dewalt - dringend !! ,-))
Erstellt am 13.10.2009 um 16:47 Uhr von DonJohnson
DeWalt
Da irrst du dich gewaltig...
Erstellt am 13.10.2009 um 17:11 Uhr von Immie
@DeWalt
Sag mal...kommst du aus Köln?
Niemand hat vom "einberufen des Wahlvorstandes" gesprochen....
@kriegsrat
Siehste...jetzt war es eine Wand zu viel.
Und ich sach noch... gleich weint wieder einer:-(
Ich schau jetzt erst mal nach, an welchem Datum wir gewählt wurden.
Oder ist es jetzt das Datum der konstituierenden Sitzung auf das man achten muss?
Nicht das da was schief geht;-)
@DeWalt
Im Dezember fahre ich zu einer WV Schulung.
Willst du nicht lieber mitkommen?
Erstellt am 13.10.2009 um 17:23 Uhr von DonJohnson
Immie
*Ich schau jetzt erst mal nach, an welchem Datum wir gewählt wurden.
Oder ist es jetzt das Datum der konstituierenden Sitzung auf das man achten muss?
Nicht das da was schief geht;-)*
Ich denke § 21 BetrVG sollte da ziemlich klar sein.
Ich werde erst Anfang 2010 ein solches Seminar besuchen... Wollte ja eigentlich noch dieses, aber da ich ja noch AU bin, läuft mir die Zeit dafür weg :-(
Erstellt am 13.10.2009 um 17:29 Uhr von ridgeback
Jetzt ich,
wird in einem Betrieb erstmalig ein BR gewählt oder ist jedenfalls kein früher vorhandener BR mehr im Amt, beginnt die Amtszeit gem § 21 Abs 1 Satz 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht bereits bzw noch ein BR, beginnt die Amtszeit des neuen BR erst mit dem Ablauf der Amtszeit des vorherigen BR, spätestens aber am 31. Mai des Wahljahres im vierjährigen Wahlturnus des § 13 Abs 1 BetrVG.
Im Regelfall endet die Amtszeit des BR mit Ablauf der vierjährigen Wahlperiode. Das gilt nach hM unabhängig davon, ob bereits ein neuer BR gewählt ist (Fitting § 21 Rz 19). Die Gegenmeinung (Richardi/Thüsing § 21 Rz 13) scheitert am eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs 1 BetrVG. Letzter Endtermin ist der 31. Mai des jeweiligen Wahljahres.
Erstellt am 13.10.2009 um 17:32 Uhr von Immie
@ridgeback
Isch lübbe disch!
Erstellt am 13.10.2009 um 19:10 Uhr von Kölner
@Ihr Spezialisten...
DeWalt hat so etwas von Recht, Ihr glaubt es sicher auch mir nicht.
Besteht ein BR, dann kann die Wahl sicher und ohne Probleme VOR dem Ablauf der Amtszeit - eben nach genau 4 Jahren - stattfinden. Die Konstituierung kann auch noch VOR dem Ende der Amtszeit des BR's stattfinden.
ABER die Geschäfte übernimmt der neugewählte BR erst NACH Ablauf der Amtszeit des alten BR...
Jeder BR MUSS seine Wahl also so einleiten, dass er nicht Gefahr läuft eine BR-lose Zeit zu erwischen. Hat nämlich 2006 der amtierende BR am 09.04.2006 seine Amtsgeschäfte übernommen, dann ist er am 08.04.2006 bis knapp Mitternacht noch im Amt. Danach eben nicht mehr...
Zur Beruhigung:
Das wissen allerdings die wenigsten BR's und AG's.
Erstellt am 13.10.2009 um 19:49 Uhr von Immie
Es ist doch schön...wenn man das Gefühl hat in den besten Händen zu sein:-)
Erstellt am 13.10.2009 um 20:00 Uhr von DonJohnson
Kölner
Da kann ja jeder kommen ;-)))
Du bist echt unmöglich ;-))) und ich gebe zu nicht richtig lesen zu können ;-)))
Zitat § 21 BetrVG:
Die regelmäßige Amtszeit des BR beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu dem Zeitpunkt noch ein BR
besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit...
DeWalt
Asche auf mein Haupt. Stimmt, so steht es im BetrVG (wenn man es richtig lesen kann) :-(((
Na wie gut, dass ich mir jetzt sicher bin, dass dieses Seminar nicht nur für mich wichtig ist ;-)))
Erstellt am 13.10.2009 um 20:11 Uhr von DeWalt
@ Kölner
Danke danke, diese Unterstützung hat echt gut getan ;-))
@ Don
Ich rauche nicht ;-)))
@ Immie
Keine Wände sondern offene Türen ;-))
Erstellt am 13.10.2009 um 20:16 Uhr von Immie
@DeWalt
Du solltest auf jeden Fall darauf achten das es keine "Drehtür" ist;-)
Erstellt am 13.10.2009 um 20:30 Uhr von ridgeback
GK § 21 Rz 15, 17
Die Amtszeit eines neu gewählten BR beginnt, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch ein BR besteht, MIT ABLAUF VON DESSEN AMTSZEIT. Der Beginn der Amtszeit des neuen BR wird also bis zum Ablauf der Amtszeit des alten BR hinausgeschoben.
Die Amtszeit des neuen BR beginnt nach Satz 2, 2. Alternativ regelmäßig mit dem Ablauf der Amtszeit des alten BR. Diese endet mit dem Abvlauf des letzten Tages der Vier-Jahres-Frist um 24 Uhr, nach Satz 3 spätestens am 31. Mai des Jahres der regelmäßigen BR-Wahlen. Die Amtszeit des neuen BR beginnt dementsprechend um 0 Uhr des folgenden Tages, spätestens am 1. Juni. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss freilich bereits erfolgt sein.
Erstellt am 13.10.2009 um 20:48 Uhr von kriegsrat
tja, auch ich hab noch etwas nachgeforscht
und auch ( zwar nicht einschlägige) BAG-Urteilsbegründungen bestätigen die sichtweise von dewalt
und sie ist bei genauer lesung der §§ auch logisch
also, dewalt, respekt, ich nehme meine aussage als falsch zurück
ich hoffe, dein schreikrampf hat sich wieder gelegt;-))