Erstellt am 12.10.2009 um 13:16 Uhr von Angie
Hallo Kenyo,
das ist normale Arbeitszeit und kann nicht als Kurzarbeit abgerechnet werden.
MfG
Angie
Erstellt am 12.10.2009 um 17:02 Uhr von Petrus
@Angie: Mein letzter Stand zu dem Thema war: Das ist rechtlich umstritten!
Aus dem Lohnausfallprinzip kann man folgern, der Betriebsrat könne auch im Fall von Kurzarbeit nur das Einkommen erzielen, welches er bekommen hätte,wenn er in seiner bisherigen bzw. sonstigen Tätigkeit (nicht als Betriebsrat)gearbeitet hätte. Dies ist ausschließlich das verkürzte Arbeitsentgelt sowie das Kurzarbeitergeld (so Schaub/Schindele Kurzarbeit 2. Auflage S. 46 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichtes, vom 20.07.1977 und 23.4.1974).
Deshalb sollte man in der BV "Kurzarbeit" regeln, dass die tatsächliche Arbeit, die ein Betriebsrat während der Kurzarbeit in seiner Eigenschaft als Betriebsrat leistet, zu 100% vergütet wird.