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BR Mitglied droht BR zu verlassen und BR interna preiszugeben

C
Claudi90
Sep 2020 bearbeitet

Hallo, darf wie in der Überschrift geschrieben ein BR Mitglied den BR verlassen und danach im BR besprochene Themen und die Ansichten der einzelnen Mitglieder den restlichen Arbeitnehmerin kundtun? Wenn nein, in welchem Paragraphen wäre dies zu finden?

Mfg Claudi

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Community-Antworten (16)

C
Claudi90

10.09.2020 um 21:12 Uhr

Danke aber leider finde ich den für meine Frage erforderlichen Passus nicht!?

N
nicoline

10.09.2020 um 21:40 Uhr

Tja, das liegt daran, dass es dafür keinen Passus gibt. Was der Geheimhaltungspflicht unterliegt und wem gegenüber steht da ziemlich genau beschrieben.

C
Claudi90

10.09.2020 um 21:56 Uhr

Sprich es wäre rechtens wenn das scheidende BR Mitglied dies tun würde?

S
seehas

11.09.2020 um 09:36 Uhr

Nein, es ist nicht rechtens. Aber es wird sehr schwer sein, das betreffende Mitglied dafür zur Rechenschaft zu ziehen. In § 120 BetrVG geht es um Geschäftsgeheimnisse und Personalia, da ist eine Strafe angedroht. In § 30, Satz 4 BetrVG ist geregelt, dass die BR Sitzungen nichtöffentlich sind. Dies impliziert, dass Einzelheiten zur Diskussion nicht verbreitet werden dürfen. Zweck dieses Paragraphen ist es eine unbefangene Diskussion im Gremium zu ermöglichen. Strafbewehrt ist dieser Paragraph nicht. In § 79 (1) Satz 2 BetrVG ist geregelt, das die Geheimhaltungspflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem BR gilt.

N
nicoline

11.09.2020 um 10:51 Uhr

seehas *Zweck dieses Paragraphen ist es eine unbefangene Diskussion im Gremium zu ermöglichen. * Steht das in irgendeiner Kommentierung? Dies impliziert, dass Einzelheiten zur Diskussion nicht verbreitet werden dürfen. Dies untermauert nach meiner Auffassung genau diese Vorschrift: Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren;

C
celestro

11.09.2020 um 11:54 Uhr

"Nein, es ist nicht rechtens."

Sagt WER?

"In § 30, Satz 4 BetrVG ist geregelt, dass die BR Sitzungen nichtöffentlich sind. Dies impliziert, dass Einzelheiten zur Diskussion nicht verbreitet werden dürfen."

Das sehe ich nicht so.

"In § 79 (1) Satz 2 BetrVG ist geregelt, das die Geheimhaltungspflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem BR gilt."

Richtig ... aber da geht es nur um die Dinge aus dem gleichen Paragraphen. Das der BRV bei Kündigungen immer gegen die AN abgestimmt hat, würde da aber z.B. nicht drunter fallen.

"Dies impliziert, dass Einzelheiten zur Diskussion nicht verbreitet werden dürfen. Dies untermauert nach meiner Auffassung genau diese Vorschrift: Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren;"

Erm ... Nein?

U
UdoWoe

11.09.2020 um 12:39 Uhr

Wenn ein BRM droht den BR zu verlassen, dann lasst ihn ziehen... Welche Interna will er den kundtun? Das BRM A bei Abstimmungen immer für den Antrag und Wunsch des AG ausgesprochen hat? Soll er. Das BRM B immer geschlafen hat? Soll er. Ich würde abwarten. "Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 79 Abs. 1 BetrVG zur Geheimhaltung bekannt gewordener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, wenn diese vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Die Voraussetzung hierbei ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat." Nach §79 Abs.s darf er nicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erzählen. Macht er dies trotzdem, dann wird der AG schon reagieren. Ich würde mich erst mal als BRM zurücklegen.

C
celestro

11.09.2020 um 13:40 Uhr

"Ich würde mich erst mal als BRM zurücklegen."

Ein schlechter Rat mMn, denn:

"droht BR zu verlassen und BR interna preiszugeben"

offensichtlich missfällt dem Fragesteller die Idee, das fragliche BRM dürfe dies tun. Da ist dann wohl die Idee "lehn dich zurück" ziemlich am Thema vorbei.

U
UdoWoe

11.09.2020 um 13:53 Uhr

@celestro: Bin da völlig anderer Meinung. Wenn man ein Gremium oder mir als BRM droht, dann möchte der andere doch irgendetwas erreichen. Entweder das ich einknicke oder das der andere etwas erreicht, was die meisten anderen BRM nicht wollen. Er, das drohende BRM schafft es nicht mit Argumenten Überzeugungsarbeit zu leisten und versucht es nun auf diesem Wege seine Meinung anderen aufzudrücken. Danke, dass brauche ich nicht. Es gibt auch gar nicht soviele Geheimisse während der BR-Arbeit wie viele BRM meinen. Die Erfahrung zeigt auch, die wenigsten die so drohen, machen es dann auch. Deswegen bleibe ich bei meiner Meinung und würde ich mich in so einem Fall erst einmal zurücklehnen.

C
celestro

11.09.2020 um 14:01 Uhr

das die Drohung mit einem "es sei denn, ihr tut dies und das" verbunden ist, kann ich nicht erkennen. Durchaus aber den Wunsch des TE, dass das irgendwie verboten ist.

K
Kjarrigan

11.09.2020 um 14:13 Uhr

Es wird doch darauf ankommen, welche BR Interna er denn ausplaudern möchte

Einige würden evtl.. eine grobe Pflichtverletzung darstellen und man könnte ihn per § 23 aus dem BR wergen - ACHJA er ist schon selbst ausgetreten

Bei Geschäftsgeheimnissen wird ihn evtl. der AG in Regress nehmen oder eine Abmahnung / Kündigung angedeihen lassen.

Bei Verbreitung von Unwahrheiten kommt evtl. Strafanzeige wegen Verleumdung oder ähnliches in Betracht.

Was möchte der Kollege denn mit seiner Drohung erreichen? Soll der BR ein bestimmtes Abstimmungsverhalten an den Tag legen oder einem bestimmten Sachverhalt nachgehen? da käme dann evtl. Nötigung in Betracht.

Das BetrVg selber sieht selbst kaum irgendwelche Strafen vor.

C
celestro

11.09.2020 um 14:50 Uhr

"Es wird doch darauf ankommen, welche BR Interna er denn ausplaudern möchte"

Steht doch im Eingangspost:

"im BR besprochene Themen und die Ansichten der einzelnen Mitglieder den restlichen Arbeitnehmerin kundtun"

C
Claudi90

11.09.2020 um 17:46 Uhr

Vielen Dank für die tollen Beiträge. In Anbetracht der positiven Diskussionen ist scheinbar nichts wirklich geregelt, sei es drum.

Das beschreibt es ganz gut: "Was möchte der Kollege denn mit seiner Drohung erreichen? Soll der BR ein bestimmtes Abstimmungsverhalten an den Tag legen oder einem bestimmten Sachverhalt nachgehen? "

Wir treffen uns Montag wieder und ich werde den Kollegen einfach direkt auf seine Aussagen ansprechen und den ein oder anderen hier genannten Paragraphen zitieren

Mfg

S
seehas

11.09.2020 um 18:00 Uhr

@ nicoline: Ja es steht im Fitting, RZ 22 zu § 30. Allerdings ist das, wie gesagt, nicht justiziabel.

C
celestro

11.09.2020 um 21:08 Uhr

"Das beschreibt es ganz gut: "Was möchte der Kollege denn mit seiner Drohung erreichen? Soll der BR ein bestimmtes Abstimmungsverhalten an den Tag legen oder einem bestimmten Sachverhalt nachgehen?"

Das ist aber eine Frage und keine Beschreibung.

"ist scheinbar nichts wirklich geregelt, sei es drum."

Die Regelung hat man Dir genannt. Wieso Du das ignorierst, ist mir unverständlich.

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