Urlaubsplanung
Hallo zusammen,
wir haben seit 2011 eine BV für die Urlaubsplanung. Laut dieser ist der Urlaub vom 01.01. bis 31.12. zu nehmen. Ausnahmen hiervon nur wie im Gesetz geregelt. Es war schon vor Abschluss dieser BV möglich, Urlaubstage mit ins nächste Jahr zu nehmen. Das führte soweit, das sich bei manchen Kolleg*innen über 80!!!! Tage alter Urlaub angesammelt hatten. Diese wurden vom AG auf 10 Tage runtergestrichen. Das war im Jahr bevor wir den BR gegründet haben. Das eigentliche Ziel war es, dass die Urlaube nach BV zu nehmen sind. Wir haben den AG des Öfteren darauf hingewiesen, aber dieser und auch die Abteilungsleiter haben das Thema schleifen lassen. So ist es dann jedes Jahr das gleiche Problem, dass man Ende März schauen muss, wie man die alten Urlaube noch abbauen kann.
-
Wir haben das im BR diskutiert und ein paar sind der Meinung, dass es bereits eine betriebliche Übung ist, dass man alten Urlaub übertragen kann, trotz anders lautender BV?
-
Andere denken, dass es schon 2011 eine betriebliche Übung war, zumindest für die Kolleg*innen, die schon drei Jahre zuvor bei uns beschäftigt sind. Die BV wäre dadurch nicht für alle bindend?
-
Wie habt ihr das mit der Übertragung ins nächste Jahr geregelt?
Danke schonmal für eure Antworten
Grüße
Community-Antworten (8)
10.09.2020 um 22:40 Uhr
selbst wenn man Tage mitnehmen kann, wie kommen dann 80 Tage zusammen? Denn nimmt man 30 Tage aus 2018 mit nach 2019, muss man die 30 Tage ja bis Ende März abbauen.
Was heißt "wurde vom AG runter getrichen"?
zu 1.) wenn es eine anderslautende BV gibt, kann mMn keine betriebliche Übung entstehen.
zu 2.) eine BÜ entsteht, wenn der AN darauf bauen kann, dass der AG etwas immer so beibehalten wird. Ich denke nicht, das der AN darauf vertrauen konnte, das man alle Urlaubstage für immer wird mitnehmen können. Zumal es für den Urlaub ja bereits gesetzliche Regelungen gibt.
zu 3.) bei uns ist im Tarifvertrag verankert, das wir die Tage bis Ende März nehmen können.
11.09.2020 um 00:15 Uhr
@celestro: Wie geschrieben, es war vor der BR Zeit und die Mitarbeiter*innen hatten über Jahre hinweg Urlaubstage angesammelt. Daher die hohe Anzahl.. Und es hat sich keiner gegen die Streichung der Tage gewehrt!!
11.09.2020 um 06:12 Uhr
Wann gesetzlicher Erholungsurlaub aufs nächste Jahr übertragen werden kann, ist im BUrlG genau geregelt. Deshalb kann es zu diesem Punkt nicht zu einer BÜ kommen. Wenn also deine Angaben richtig sind, würden alle Urlaubstage am 31. Dez verfallen. Übertragen auf das nächste Jahr können nur Tage die aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden können.
11.09.2020 um 09:45 Uhr
Selbst unter der Premisse, dass es eine BÜ wäre würde jede andere Regelung sie sofort ausser Kraft setzen, denn es ist natürlich nach objektiven Gesichtspunkten immer besser Urlaub zu nehmen als ihn ins nächste Jahr zu verschieben.
11.09.2020 um 10:10 Uhr
Naja - besser man kann ihn übertragen, als dass man ihn gar nicht erhält. Aber ich denke auch: BUrlG und Rechtsprechung haben klare Wege festgelegt.
11.09.2020 um 10:28 Uhr
Ich wäre mir nicht ganz sicher, ob bei der Urlaubsplanung eine betriebliche Übung überhaupt entstehen kann. Ist das nicht beschränkt auf "freiwillige" Leistungen des AG gegenüber dem AN? (Z.b. jedes Jahr ohne Urlaub zu nehmen zu Weihnachten und Silvester oder Ostern-Montag frei). Als BR sollten Ihr Euch darum kümmern, dass die MA im laufenden Jahr die Möglichkeit haben, den Urlaub zu nehmen.
11.09.2020 um 11:02 Uhr
Was soll denn die betriebliche Übung sein? Das der AG so kulant war und das BurlG und die BV ( welche beide beinhalten, dass Urlaub nach bestimmten Fristen verfällt)
Ich lege mich hier mal fest und sage: Nein keine betriebliche Übung
Allerdings wird der AG auch nicht on jetzt auf gleich alle alten Urlaubstage streichen können. Der BR sollte daher mit dem AG eine Regelung vereinbaren, dass die alten TAge noch in einem Übergangszeitraum genommen werden und ab Stichtag xxx dann die Regelungen der BV oder des BurlG gelten.
11.09.2020 um 12:31 Uhr
Das Gesetz regelt ganz klar, dass der gesetzlicheUrlaub im Kalenderjahr genommen werden MUSS! Ausnahmen gibt es in ganz engen Grenzen (Krankheit, der AG lehnt den Urlaubsantrag ab). Wir haben eine BV die regelt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr genommen werden muß und nur der zusätzlich gewährte Urlaub auf ein Lebensurlaubskonto verschoben werden kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es MA gibt, welche keinen Urlaub nehmen. Wenn ja, dann wäre dies sträflich sowohl aus Sicht des AN, als auch des AG. Betriebliche Übungen sehe ich hier in diesem Fall nicht. Ich würde auch wie Kjarrigian geschrieben hat mit dem AG eine Regelung vereinbaren, wie der Urlaub abgebaut werden kann und dann die Regelung der BV eingehalten und kontrolliert wird. Der AG ist im übrigen verpflichtet MA darauf hinzuweisen, wenn Urlaubsanspruch zu verfallen droht.
Verwandte Themen
Urlaubsplanung
ÄlterHallo , wir sind ein neuer Betriebsrat und haben noch keine BV Urlaubsplanung . Wir sind im Einzelhandel und der AG ist gerade dabei die Urlaubsplanung zu erstellen um es uns vorzulegen . Der AG hat
Probleme bei Urlaubsplanung - Besteht bei Jahres-Urlaubsplanung ein MBR?
ÄlterHallo liebe BR-Kollegen! Ich habe folgendes Problem zu klären: Aber erstmal zu den Randbedingungen: AN 1 hat drei (Klein-)Kinder (5/2/1Monat), eins davon im KiGa, verheiratet, Frau im Erziehung
Betriebsvereinbarungen zum Thema Urlaubsplanung
ÄlterVorab: Die Suchfunktion scheint nicht zu funktionieren. Wenn ich "Betriebsvereinbarung" eingebe, öffnet sich ein Fenster, in dem aber nur das Forum mit den aktuellen Beiträgen angezeigt wird. Nun m
Zirkus" mit der Urlaubsplanung
ÄlterHallo, bei uns auf Station gibt es jedes Jahr wieder "Zirkus" mit der Urlaubsplanung. Der Urlaub kann dann, meistens aus arbeitstechnischen Gründen (wegen der bekannten Personalnot), nicht wie geplan
Rechte bei der Urlaubsplanung?
ÄlterRechte bei der Urlaubsplanung. Hallo Liebe Betriebsräte.Heute habe ich ein paar Frage zum Thema urlaub.Wir wollen ein Flyer zum Thema meine Rechte bei der Urlaubsplanung raus geben.Drehen uns aber we