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Betriebsratversammlung nach § 43 - einmal im Jahr Pflicht?

A
azubivertreter
Jan 2018 bearbeitet

Muss der Betriebsrat einmal im Jahr eine Betriebsversammlung für alle Mitarbeiter einberufen? Wenn ja, welche Konsequenzen hat es, wenn er es nicht tut?

Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 43 (2) zu einer jährlichen Betriebsversammlung einlädt? Welche Möglichkeiten bestehen hier für den Betriebsrat ggf. Mitarbeiter?

Ergänzung: Hier ist gemeint, wenn der AG trotz Einladung nicht erscheint und über "Personal und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie den betrieblichen Umweltschutz" nicht berichtet / nicht berichten will? Muss er die Unterrichtung in Deutsch durchführen?

Anmerkung: Wir sind nur eine selbstständige Filiale in Dtl. (mit BR) - Konzernmutter sitzt in UK (dort gibt es keinen BR).

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Community-Antworten (12)

T
TROISDORFER

09.10.2009 um 13:37 Uhr

Muss der Betriebsrat einmal im Jahr eine Betriebsversammlung für alle Mitarbeiter einberufen? Wenn ja, welche Konsequenzen hat es, wenn er es nicht tut?

Sollte ja,Konsequenzen NEIN,aber schade ...

Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 43 (2) zu einer jährlichen Betriebsversammlung einlädt?

Dann ladet ihr ein !!!

Konzernmutter sitzt in UK (dort gibt es keinen BR). Spielt bei allem was euer BR macht überhaubt keine Rolle ...

MFG Troisdorfer

N
nicoline

09.10.2009 um 13:44 Uhr

*Muss der Betriebsrat einmal im Jahr eine Betriebsversammlung für alle Mitarbeiter einberufen? * Nein, er muss sie einmal im KALENDER__VIERTEL__JAHR einberufen!

Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 43 (2) zu einer jährlichen Betriebsversammlung einlädt? Der AG muss nicht einmal im Jahr zu einer Betriebsversammlung einladen, er muss nur einmal im Jahr, AUF EINER BETRIEBSVERSAMMLUNG zu den in Absatz 2 genannten Sachverhalten Stellung beziehen.

Wenn ja, welche Konsequenzen hat es, wenn er es nicht tut? Das entscheiden dann die AN! Führt der BR die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen nicht durch, stellt dies eine Beseitigung eines zentralen Bestandteils innerbetrieblicher Demokratie dar, erschwert eine konsequente Interessenvertretung durch den BR und kann – insbes. im Wiederholungsfall – eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des BR nach § 23 Abs. 1 darstellen (LAG Hamm 25. 9. 59, DB 59, 1227; LAG Rheinland-Pfalz 5. 4. 60, BB 60, 982; ArbG Wetzlar 22. 9. 92, BB 92, 2216 = AiB 93, 48, bestätigt durch HessLAG 25. 2. 93, AiB 94, 404; Fitting, Rn. 10; GL, Rn. 10; GK-Weber, Rn. 30 f.; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 22)

F
Fuxxx

09.10.2009 um 13:45 Uhr

Hallo, Der BR hat vierteljählich eine Betrebsversammlung durchzuführen. Nachzulesen BetrVG § 43,1. Auch die Kommentierungen dürfte hilfreich sein.

D
DonJohnson

09.10.2009 um 13:50 Uhr

Muss der Betriebsrat einmal im Jahr eine Betriebsversammlung für alle Mitarbeiter einberufen? Wenn ja, welche Konsequenzen hat es, wenn er es nicht tut?

Also § 43 Abs 1 Satz 1 BetrVG ist da sehr eindeutig...

"Der Betriebsrat hat einmal IN JEDEM KALENDERVIERTELJAHR eine Betriebsversammlung einzuberufen..."

Also ist die Antwort NEIN! Er MUSS jedes viertel Jahr eine machen!

"Hat zu - ist zu" sind zwingende Vorschriften. Ein Verstoß hiergegen bedeutet eine grobe Plichtverletzung. Siehe hierzu § 23 Abs 1 BetrVG

*Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 43 (2) zu einer jährlichen Betriebsversammlung einlädt? Welche Möglichkeiten bestehen hier für den Betriebsrat ggf. Mitarbeiter? * Die Frage verstehe ich nicht - wie interpretierst du § 43 Abs 2?

Also worauf möchtest du genau hinaus?

Troisdorfer Könnte es sein, dass du dich ein wenig verlesen hast???

N
nicoline

09.10.2009 um 13:58 Uhr

DJ gibt es irgend etwas, was ich nicht oder verkehrt beantwortet habe??????????????

D
DonJohnson

09.10.2009 um 14:01 Uhr

nicoline Na tut mir leid - bin im moment nciht so schnell beim tippen - als ich anfing die Frage zu beantworten, stand nur Troisdorfers Antwort da. ;-)))

N
nicoline

09.10.2009 um 14:04 Uhr

DJ Na tut mir leid - bin im moment nciht so schnell beim tippen Na dann gute Besserung ;-)))))

T
TROISDORFER

09.10.2009 um 14:05 Uhr

Nicoline und DonJohnson haben vollkommen Recht !

Sollte ja,Konsequenzen NEIN,aber schade ... Sinngemäß,meinte ich »wo kein Kläger, da kein Richter« Der AG freut sich doch und sagt nichts und der BR weiß es nicht ... Obwohl ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz gereicht hätte .

Ich hätte mich tatsächlich klarer aussdrücken sollen ...Sorry

N
nicoline

09.10.2009 um 14:11 Uhr

Troisdorfer Ich hätte mich tatsächlich klarer aussdrücken sollen ...Sorry Nichts menschliches ist uns fremd! ;-)))))))

D
DerAlteHeini

09.10.2009 um 14:38 Uhr

azubivertreter Vielleicht könnte auch §42 BetrVG bei euch Anwendung finden.

§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen. (2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

A
azubivertreter

09.10.2009 um 15:14 Uhr

DonJohnson

"Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 43 (2) zu einer jährlichen Betriebsversammlung einlädt? Welche Möglichkeiten bestehen hier für den Betriebsrat ggf. Mitarbeiter?"

""Die Frage verstehe ich nicht - wie interpretierst du § 43 Abs 2?

Also worauf möchtest du genau hinaus?""

Ergänzung: Hier ist gemeint, wenn der AG trotz Einladung nicht erscheint und über "Personal und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie den betrieblichen Umweltschutz" nicht berichtet / nicht berichten will? Muss er die Unterrichtung in Deutsch durchführen?

D
DonJohnson

09.10.2009 um 15:20 Uhr

Auch für den AG ist das verpflichtend. Wenn er das nciht macht, dann siehe § 23 Abs 3 BetrVG.

Euer Betrieb wird sicherlich einen Erfüllungsgehilfen des AG haben. Vielleicht ist dieser sogar in der GF...

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