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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aufbewahrungsfrist

S
Sydney
Nov 2016 bearbeitet

einen wunderschönen guten Abend,

ich habe da mal wieder eine Frage könnte mir jemand mal einen genauen § für die Aufbewahrungsfrist von Dienstplänen nennen oder ein Gerichtsurteil... ich finde da leider keins. das wäre ganz hilfreich... vielen Dank schon mal und nen schönen abend noch

11.94503

Community-Antworten (3)

P
pirat

07.10.2009 um 22:51 Uhr

@Sydney,

gefunden habe ich dies.... http://www.outservice.de/e7_info/e7_aufzeich.html

hergeleitet aus § 257 HGB

N
nicoline

07.10.2009 um 23:01 Uhr

Sydney da es vielleicht noch mehr Interessenten für die Beantwortung dieser Frage geben könnte, stelle ich hier mal etwas ein und gebe als Quellennachweis an:

http://www.bibliomed.de/cps/rde/xbcr/SID-3E01936C-1B29B960/bibliomed/pkr_old-2001_03_Buchbesprechung.pdf

Frage 50 eines Pflegedirektors zu den Aufbewahrungsfristen von Dienstplänen: Gibt es Aufbewahrungsfristen für Dienstpläne? Antwort des Juristen Hans Böhme: Zu den Aufbewahrungsfristen von Dienstplänen gibt es zur Zeit nur eine einzige gesetzliche Regelung, nämlich im Arbeitszeitgesetz, wonach Arbeit, die über acht Stunden täglich hinausgeht, aufzuzeichnen ist und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Sonstige diesbezügliche Regelungen gibt es nicht, insbesondere auch nicht nach dem Tarif. Ab 01.01.2002 kommt allerdings für dem Heimrecht unterliegende Pflegeeinrichtungen § 13 Abs. 2 HeimG zur Anwendung, wonach die Aufzeichnungen, insbesondere auch Dienstpläne (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 am Ende HeimG neue Fassung) fünf Jahre aufzubewahren sind. Eine andere Frage ist es, dass Dienstpläne zu den Organisationsunterlagen gehören, die für Haftpflichtprozesse durchaus eine erhebliche Rolle spielen können. Gerade weil aus Mehrarbeit und Überstundenarbeit heraus ein Indiz für Übermüdung vorliegen kann, kann im Haftpflichtprozess naturgemäß ein entsprechender Vortrag der Patientenseite die Beweissituation für den Träger und die Mitarbeiter erheblich beeinträchtigen. Zwar wird von der Rechtsprechung nicht automatisch bei Fehlen von Unterlagen auf ein Organisationsverschulden geschlossen. Ich kann aber davon ausgehen, dass bei Nichtvorliegen von Dienstplänen, die also nicht einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden, Probleme auftreten können. Diese Aufbewahrungszeit könnte entsprechend der Medizinprodukte-Betreiberverordnung mit mindestens fünf Jahren angenommen werden, evtl. entsprechend der Röntgenverordnung mit zehn Jahren. Geht man von der BGH-Rechtsprechung zur Aufbewahrungsfrist von Krankenunterlagen aus, käme man sogar auf 30 Jahre. Wer sich also auf die absolut sicherste Seite begeben will, wird 30 Jahre lang aufbewahren, wer ein gewisses Risiko nicht scheut, wenigstens fünf bis zehn Jahre.

R
ridgeback

08.10.2009 um 01:06 Uhr

Sofern der Arbeitgeber im Besitz von Zeitaufzeichnungen ist, wird er zur Auskunftserteilung verpflichtet sein; denn soweit der Arbeitnehmer gearbeitet hat, steht ein Vergütungsanspruch auch für Überstunden und Mehrarbeit gem. § 611 I BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag dem Grunde nach fest. Die Auskunft dient lediglich der Bezifferung des Anspruchs. Der Arbeitgeber kann anhand der Aufzeichnungen die Auskunft unschwer erteilen. Der Arbeitnehmer kann sich die Informationen nicht anderweitig verschaffen, sondern er befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis. Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Zeitaufzeichnungen übernommen hat und bei elektronischer Erfassung kein Ausdruck erfolgt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nicht darauf verweisen, er hätte sich Kopien der Aufzeichnungen vor deren Abgabe beim Arbeitgeber machen müssen; denn die Aufzeichnungen dienen, gleich auf wessen Veranlassung sie gefertigt wurden, dem Arbeitszeitnachweis und wurden vom Arbeitnehmer gerade zum Zwecke der Ermittlung seines Lohnes beim Arbeitgeber abgegeben. Hieraus folgt zugleich eine Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des einzelvertraglichen oder tariflichen Verfalls oder der gesetzlichen Verjährung der Ansprüche. Sind keine Aufzeichnungen gefertigt worden, muss der Arbeitgeber keine Auskunft erteilen. Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, Zeitaufzeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

NZA 2008 Heft 17

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