Erstellt am 07.10.2009 um 20:51 Uhr von pirat
@Sydney,
gefunden habe ich dies....
http://www.outservice.de/e7_info/e7_aufzeich.html
hergeleitet aus § 257 HGB
Erstellt am 07.10.2009 um 21:01 Uhr von nicoline
Sydney
da es vielleicht noch mehr Interessenten für die Beantwortung dieser Frage geben könnte, stelle ich hier mal etwas ein und gebe als Quellennachweis an:
http://www.bibliomed.de/cps/rde/xbcr/SID-3E01936C-1B29B960/bibliomed/pkr_old-2001_03_Buchbesprechung.pdf
Frage 50 eines Pflegedirektors zu den Aufbewahrungsfristen
von Dienstplänen:
Gibt es Aufbewahrungsfristen für Dienstpläne?
Antwort des Juristen Hans Böhme:
Zu den Aufbewahrungsfristen von Dienstplänen gibt es
zur Zeit nur eine einzige gesetzliche Regelung, nämlich
im Arbeitszeitgesetz, wonach Arbeit, die über acht Stunden
täglich hinausgeht, aufzuzeichnen ist und die Aufzeichnungen
zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Sonstige
diesbezügliche Regelungen gibt es nicht, insbesondere
auch nicht nach dem Tarif.
Ab 01.01.2002 kommt allerdings für dem Heimrecht unterliegende
Pflegeeinrichtungen § 13 Abs. 2 HeimG zur
Anwendung, wonach die Aufzeichnungen, insbesondere
auch Dienstpläne (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 am Ende HeimG
neue Fassung) fünf Jahre aufzubewahren sind.
Eine andere Frage ist es, dass Dienstpläne zu den Organisationsunterlagen
gehören, die für Haftpflichtprozesse
durchaus eine erhebliche Rolle spielen können. Gerade
weil aus Mehrarbeit und Überstundenarbeit heraus ein
Indiz für Übermüdung vorliegen kann, kann im Haftpflichtprozess
naturgemäß ein entsprechender Vortrag
der Patientenseite die Beweissituation für den Träger
und die Mitarbeiter erheblich beeinträchtigen. Zwar
wird von der Rechtsprechung nicht automatisch bei Fehlen
von Unterlagen auf ein Organisationsverschulden geschlossen.
Ich kann aber davon ausgehen, dass bei Nichtvorliegen
von Dienstplänen, die also nicht einen gewissen
Zeitraum aufbewahrt werden, Probleme auftreten
können. Diese Aufbewahrungszeit könnte entsprechend
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung mit mindestens
fünf Jahren angenommen werden, evtl. entsprechend
der Röntgenverordnung mit zehn Jahren. Geht
man von der BGH-Rechtsprechung zur Aufbewahrungsfrist
von Krankenunterlagen aus, käme man sogar auf 30
Jahre. Wer sich also auf die absolut sicherste Seite begeben
will, wird 30 Jahre lang aufbewahren, wer ein gewisses
Risiko nicht scheut, wenigstens fünf bis zehn Jahre.
Erstellt am 07.10.2009 um 23:06 Uhr von ridgeback
Sofern der Arbeitgeber im Besitz von Zeitaufzeichnungen ist, wird er zur Auskunftserteilung verpflichtet sein; denn soweit der Arbeitnehmer gearbeitet hat, steht ein Vergütungsanspruch auch für Überstunden und Mehrarbeit gem. § 611 I BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag dem Grunde nach fest. Die Auskunft dient lediglich der Bezifferung des Anspruchs. Der Arbeitgeber kann anhand der Aufzeichnungen die Auskunft unschwer erteilen. Der Arbeitnehmer kann sich die Informationen nicht anderweitig verschaffen, sondern er befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis. Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Zeitaufzeichnungen übernommen hat und bei elektronischer Erfassung kein Ausdruck erfolgt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nicht darauf verweisen, er hätte sich Kopien der Aufzeichnungen vor deren Abgabe beim Arbeitgeber machen müssen; denn die Aufzeichnungen dienen, gleich auf wessen Veranlassung sie gefertigt wurden, dem Arbeitszeitnachweis und wurden vom Arbeitnehmer gerade zum Zwecke der Ermittlung seines Lohnes beim Arbeitgeber abgegeben. Hieraus folgt zugleich eine Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des einzelvertraglichen oder tariflichen Verfalls oder der gesetzlichen Verjährung der Ansprüche.
Sind keine Aufzeichnungen gefertigt worden, muss der Arbeitgeber keine Auskunft erteilen. Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, Zeitaufzeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
NZA 2008 Heft 17