Guten Mittag.

Laut §17 MuschG und §17 BEEG kann eine Kollegin ihren nicht beanspruchten Erholungsurlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr beanspruchen.

Gelebte Praxis bei uns ist, dass der Urlaub an das Ende der Elternzeit übertragen wird. Einer schwangeren Kollegin (Beschäftigungsverbot beginnt nächste Woche) wurde jetzt mitgeteilt, dass ihr Urlaubsanspruch im Falle einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit verfällt.

Hierfür fehlt meiner Meinung die gesetzliche Grundlage.
Was passiert mit dem Resturlaub, bei erneuter Schwangerschaft. Muss der AG in einem solchen Fall den Resturlaub vergüten und wann hat dies zu geschehen?

Danke für hilfreiche Tips und/oder Quellenangaben
nit esu