Kann man einen Beschluss revidieren
Hallo,
wir hatten eine Anfrage von unserem AG. Der Beschluß ging für den AG negativ aus, nun kam unser AG in der letzten Sitzung und wollte das wir nochmal den gleichen Sachverhalt beschließen, denn wenn wir auf diesem Beschluss verharren....................................
Meine Frage nun:
Meineserachtens müsste doch der AG über die Einigungsstelle, den Beschluss ersetzen lassen, wenn er mit der Entscheidung des Gremiums nicht zufrieden ist. Unsere BRV hält meistens zu unserem AG und will natürlich das wir nachgeben und den Beschluss nochmals überdenken, ihn für nichtig erklären und dann nochmal abschließen.
Kann ich als Gremium einfach einen Beschluss zurück nehmen? Man stellt dabei seine eigene Kompetenz in Frage.
Ich bin noch nicht so lange dabei, und will erst meinen Mund aufmachen nachdem ich etwas mehr weiß.
Community-Antworten (10)
03.10.2009 um 14:31 Uhr
wie ich es hier soweit lese, alles rechtens.
03.10.2009 um 14:32 Uhr
Hallo, Beschlüsse die in der Außenwirkung sind können nicht mehr ausgesetzt werden. Für die Möglichkeiten der Aussetzung § 35.
03.10.2009 um 14:42 Uhr
@Hummel, Dein Bauchgefühl, bezgl. ersetzen lassen, gibt Dir recht! Apropos, ersetzen.... mit BRV´s geht das auch...
lies mal hier... http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/beschlussfassung_des_br_in_theorie_und_praxis.php
03.10.2009 um 14:45 Uhr
"Mercedes"
..es geht hier nicht um aussetzen. Auch ein außenwirkender Beschluss kann 1.'gegenbeschlossen' & aufgehoben werden, um dann einen neuen Antrag zu beschließen.
03.10.2009 um 15:04 Uhr
@Laffo Die Rechtssicherheit ist dann aber nciht mehr gegeben...
03.10.2009 um 15:49 Uhr
OOOOOOOOOOha jetzt bin ich ja ganz durcheinander.
Erstmal danke für die vielen Antworten. Heißt das jetzt, das wir einen Beschluss fassen müssen um den Beschluss letzter Woche aufzuheben?
Und dann müssen wir den Sachverhalt nochmal beschließen?
Die entschiedene Sache (die jetzt nochmal "besser" entschieden werden soll) wirkt sich erst in 2 Monaten auf den Betrieb aus.
Mein Standpunkt hat sich nicht geändert, aber manche Gremiumsmitglieder bekamen Angst gemacht. Es kann irgendwie nicht sein das man sich einer Sache sicher ist, und dann kommt der AG, droht ein bischen.........und schon bekommt er was er will.
Da komm ich mir verascht vor und hoffe das sowas nie an den Mitarbeiter kommt, denn die werden sich dann bedanken für ein Gremium, welches scheinbar die Gegenseite vertritt.
Sorry das sind harte Worte, aber es ärgert mich sehr.
Gruß Hummel
03.10.2009 um 16:55 Uhr
@hummel: Und wenn vor der Wahl an den Mitarbeiter kommt, dass es im bisherigen BR eine arbeitgeberfreundliche Fraktion gibt, können die Wähler sich gut überlegen, wem sie ihre Stimme geben.
03.10.2009 um 17:22 Uhr
Hummel DKK sagt folgendes: Eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines BR-Beschlusses ist, solange er noch nicht durchgeführt ist und noch keine Rechtswirkungen nach außen erlangt hat, jederzeit zulässig, da der spätere Beschluss nach allgemeinen Grundsätzen dem früheren vorgeht (LAG Hamm 22. 10. 91, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 1 = DB 92, 483, Ls.; Fitting, Rn. 45; GK-Raab, Rn. 42; WP-Kreft, Rn. 22; Hässler, S. 41; HSWG, Rn. 31; Richardi-Thüsing, Rn. 34; ErfK-Eisemann, Rn. 3). Insoweit kann der Mangel eines unwirksamen Beschlusses, z. B. wegen nicht rechtzeitiger Ladung und Mitteilung der Tagesordnung (vgl. § 29 Rn. 17 ff.), durch einen späteren ordnungsgemäß gefassten Beschluss geheilt werden (ebenso BAG 18. 2. 03, DB 03, 2290). Hat er Außenwirkung (z. B. durch Mitteilung an den AG) erzeugt, ist der BR an ihn gebunden,
sofern der AG nicht mit einer Änderung einverstanden ist.
Ist beispielsweise die beschlossene Zustimmung zu einer Kündigung dem AG mitgeteilt worden, kann diese Zustimmung nicht wieder rückgängig gemacht werden (HSWG, a. a. O.). Hat der Beschluss zum Abschluss einer BV geführt, kann der BR nicht mehr aufheben oder ändern; ihm bleibt allein die Möglichkeit einer Kündigung der BV (Fitting, a. a. O.). Etwas anderes gilt, solange die BV noch nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. § 77 Rn. 30 f.). Der BR kann nämlich seinen Beschluss, mit einem BV-Vorschlag des AG einverstanden zu sein, jederzeit wieder aufheben (LAG Berlin 6. 9. 91, AiB 92, 294 mit Anm. Kuster; zur Frage der Aussetzung von BR-Beschlüssen vgl. § 35 Rn. 3 ff.). Entsprechendes gilt, wenn der Beschluss rechtsirrtümlich (§ 119 BGB) oder in Verkennung eines bestehenden Mitbestimmungsrechts erfolgt ist.
Die Zustimmung des AG zur Änderung des Beschlusses liegt ja vor.
Mein Standpunkt hat sich nicht geändert, aber manche Gremiumsmitglieder bekamen Angst gemacht. Es kann irgendwie nicht sein das man sich einer Sache sicher ist, und dann kommt der AG, droht ein bischen.........und schon bekommt er was er will. Da gebe ich Dir recht. Das heißt dann wohl: viel Überzeugungsarbeit leisten!
03.10.2009 um 17:50 Uhr
@ Petrus,
das ist schon länger bekannt und man wird gespannt sein, wie die Wahl ausgeht.
@ nicoline
vielen Dank für die lehrreichen Sätze, die ich mir wohl noch ein paar mal durchlesen muß. Wie schon oben erwähnt bin ich noch ein Grünschnabel.
Gruß Hummel
03.10.2009 um 17:55 Uhr
Hummel vielen Dank für die lehrreichen Sätze, die ich mir wohl noch ein paar mal durchlesen muß. Wie schon oben erwähnt bin ich noch ein Grünschnabel Bist auf dem besten Wege, das zu ändern ;-)))
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