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Revidieren von Endscheidungen

J
jungevommeer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

hat der BR die Möglichkeit eine von ihm getroffene Endscheidung (in Bezug auf §99 BetrVG) im Nachgang noch zu revidieren?

Vielen Dank!

92204

Community-Antworten (4)

G
gironimo

26.06.2012 um 10:04 Uhr

Es kommt darauf an ....

Wenn der BR neue Erkenntnisse hat oder sich die Bedingungen geändert haben, kann er auch seine Haltung ändern.

Wenn der AG natürlich bereits umgesetzt hat, was der BR beschlossen hat (z.B. jemanden eingestellt hat) ist es jedenfalls zu spät.

J
jungevommeer

26.06.2012 um 10:35 Uhr

Es handelt sich in diesem Fall um eine Versetzung und ja, es sind unserer Meinung nach neue Erkenntnisse aufgetaucht. Der Vorgang liegt allerdings schon ein paar Wochen zurück.......

R
rkoch

26.06.2012 um 12:04 Uhr

Im Falle personeller Maßnahmen gelten etwas andere Regeln, als bei anderen Sachen. Man spricht bei der Stellungnahme des BR zu derartigen Sachen von einer "abschließenden" Stellungnahme. Also solche kann sie ohne weiteres nicht mehr revidiert werden.

Allerdings beginnt die Frist zu dieser Stellungnahme erst nach "ordnungsgemäßer Unterrichtung" zu laufen - und erst nach Beginn des Fristlaufs ist eine Stellungnahme des BR überhaupt möglich. Insofern: Wenn die "Unterrichtung" des AG nicht ordnungsgemäß war (also unvollständig, wahrheitswidrig, etc.), ist auch die Stellungnahme des BR hinfällig. Dummerweise wird in dem Fall aber i.d.R. davon ausgegangen, dass ein BR der eine Stellungnahme abgibt, damit zugleich erklärt, dass ihm der Umfang der Information ausreichend erschien. Insofern könnte man IMHO das Verfahren nur noch bei arglistiger Täuschung des AG wieder aufrollen und mir ist spontan kein derartiger Fall bekannt.

Ansonsten ist eine Revidierung eigentlich nur möglich, so weit der AG das Verfahren erneut aufleben läßt (also seine Unterrichtung vervollständigt oder ein komplett neues Verfahren einleitet).

In Eurem Fall (ein paar Wochen zurück), ist der Zug i.d.R. eh abgefahren, der AN ist wohl schon seitdem versetzt. Wenn die "neuen Erkenntnisse" gar nicht "neu" sind, sondern schon damals bekannt, aber Euch vom AG mit arglistiger Absicht nicht mitgeteilt wurden, dann könnte man theoretisch wie oben geschrieben behaupten, die Information wäre damals nicht ordnungsgemäß gewesen, usw. und könnte ein Verfahren nach §101 BetrVG betreiben. Das ist aber pure Theorie. In der Praxis wird kein Richter nach einigen Wochen die Sache wieder zurückabwickeln, es sei denn es kommen wirklich außergewöhliche Umstände zusammen.

G
gironimo

26.06.2012 um 13:11 Uhr

.... aber im Betrieb seid Ihr ja noch nicht beim Gericht.

Ich würde - sofern sich eine neue Sachlage ergibt, die die Entscheidung von damals für hinfällig erscheinen läßt - dies auch so dem Arbeitgeber mitteilen und gegebenenfalls um Änderung des Handelns des AG ersuchen.

Ob man das dann auch ggf. gerichtlich untermauern kann, mag dahingestellt sein. (dazu kennen wir den Fall ja auch nicht)

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