Leiharbeit nach Befristung?
Hallo Forum, bei uns laufen am 30. einige befristete Arbeitsverträge aus. Ein Teil wurde verlängert und andere sollen am 01.10. über eine Leihfirma am selben Arbeitzplatz weiterbesch. werden. Diesen Neueinstellungen von LeihAN hat der BR auf seiner Sitzung am 24.09. die Zustimmung verweigert. Sind wir da rechtlich auf dem richtigen Weg? Und mit welchen Gründen könnten wir den Einstellungen widersprechen? Gruß major
Community-Antworten (5)
28.09.2009 um 13:08 Uhr
Die Gründe für die Zustimungsverweigerung sind abschließend im § 99 BetrVG aufgelistet. Wie habt ihr denn der Einstellung widersprochen?
28.09.2009 um 13:15 Uhr
@DJ 1.Störung des Betriebsfriedens. 2.Die LeihAN bekommen weniger Lohn als die Befristeten bei gleicher Tätigkeit.
28.09.2009 um 13:34 Uhr
Wenn man damit durchkommen würde, gäb es wohl keine Leiharbeitnehmer...
Wieso gerade Leiharbeitnehmer Müller den Betriebsfrieden stört, müßte dabei auch noch belegt werden...
28.09.2009 um 14:11 Uhr
@major, beachtet auch den § 14 Abs. 3 AÜG. Lag für die befristeten AV ein sachlich gerechtfertigter Grund vor, wenn nicht liegt nach § 16 TzBfG ein unbefristetes AV vor.(Arbeitsgericht Stuttgart, 16.03.07, 26 CA 2265). Auch das BAG (17.01.07 - 7 AZR 20/06) hat klargestellt, dass ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 Abs.1 S. 2 TzBfG für eine Befristung von AV nicht gegeben ist, wenn der AG den zu besetzenden Arbeitsplatz mit Leih-AN besetzen will. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG Benachteiligung der als Leih-AN eingestellte AN, weil er gegenüber den anderen AN, die eine weitere Befristung erhalten, benachteiligt ist.
28.09.2009 um 14:19 Uhr
@pit7
...Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer...
Dann muss das aber schon der Sachgrund der Befristung gewesen sein.
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