Erstellt am 23.09.2009 um 18:22 Uhr von McDeere
Hallo,
interessannte Frage. Angenommen der Konzern hat 2 Tochterfirmen, die A-GmbH und die B-GmbH, dann sind die beiden erstmal rechtlich selbstständig. Das BRM der A-GmbH hat einen Arbeitsvertrag mit der A-GmbH, er kündigt bei der A-GmbH, legt sein Amt nieder und schließt ein neues Arbeitsverhältnis mit der B-GmbH, dann gibt es grundsätzlich keine Nachwirkung.
Ausnahme, es gelingt darzulegen, daß die A- und die B-GmbH einen gemeinsamen Betrieb ausüben.
Es ist dem BRM anzuraten, bei den Vertragsverhandlungen mit der B-GmbH seine Besitzstände, Betriebszugehörigkeit in der A-GmbH und Nachwirkung zusichern und als Vertragsbestandteil in den Arbeitsvertrag mit der B-GmbH zu übernehmen. Aber Hand aufs Herz, das wird der AG nicht wollen. Probieren geht über studieren.