W.A.F. LogoSeminare

GF möchte wissen was wir während der BR-Zeit machen - sonst werden die Stunden nicht angerechnet?

B
BRisteinhartesGeschaeft
Jan 2018 bearbeitet

GF möchte genau wissen, was wir während unserer BR-Arbeitszeit machen, sonst werden die Stunden nicht angerechnet. Darf er das?

5.084011

Community-Antworten (11)

D
DonJohnson

22.09.2009 um 16:45 Uhr

Wenn ihr die BR Arbeit wärend der betriebsüblichen Arbeitszeit macht, dann sagt ihm einfach "BR Arbeit" Was ihr letztendlich genau macht, hat ihn nicht zu interessieren.

Solltet ihr BR Arbeit außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit machen benötigt ihr einen wichtigen Grund. Über die genauen Dinge die ihr macht, braucht ihr aber auch da keine Rechenschaft ablegen.

Die Stunden kürzen darf er so natürlich nciht!!!

B
BRisteinhartesGeschaeft

22.09.2009 um 16:48 Uhr

Ähnliches hab ich mir schon gedacht. Gibt es dazu auch Urteile?

W
Waschbär

22.09.2009 um 16:50 Uhr

@BRisteinhartesGeschaeft,

Urteile ? sogar eine ganze BertVG.

D
DeWalt

22.09.2009 um 16:55 Uhr

Hi,

mit Sicherheit gibt es die. Aber ein Kommentar zum BetrVG, z.B. der Fitting, genügt auch. Dort sind genau solche Dinge beschrieben. (§ 37 BetrVG)

Nachtrag: Der Waschbär war schneller :-))

B
BRisteinhartesGeschaeft

22.09.2009 um 16:57 Uhr

Ich brauche etwas schwarz auf weiss, sonst kommen wir bei uns nicht weiter. Wenn mir also jemand einen Paragrafen oder ein Aktenzeichen geben könnte, dann wäre ich sehr dankbar.

A
Ahlers

22.09.2009 um 16:59 Uhr

BRisteinhartesGeschaeft Ja also wenn du was mit Schwarz-Weiß benötigst.Dann rate ich dir zum Waschbärfell.

D
DeWalt

22.09.2009 um 17:00 Uhr

Wie gesagt.

BetrVG § 37 Rn 50 ff im Fitting Kommentar.

D
DonJohnson

22.09.2009 um 17:01 Uhr

Immer wieder gerne gelesen ;-)

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: IG Metall

W
Waschbär

22.09.2009 um 17:03 Uhr

@dewalt, na logo bin ich schneller ich habe ja auch vierpfoten.und bin nicht so standort gebunden wie du "kleines gelbes lautes ratz ratz bums peng."

@äh habe den nick vergessen .( guck mal,

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Betriebsverfassungsgesetz 9 (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

B
BristeinhartesGeschaeft

24.09.2009 um 17:07 Uhr

BetrVG §37 Randnummer 44 und 44a

D
DocPille

24.09.2009 um 18:20 Uhr

@BRistein..............

schon mal mit googlen versucht,nicht jeder hat immer gleich ein Urteil zur Hand

Ihre Antwort

Verwandte Themen

Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

Älter

Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit

Abmahnung wegen Zeitbetrug?

Älter

Hallo liebe Kollegen, wir sind ein 5-köpfiges Betriebsrat Team und haben folgende Situation, die uns vor einer Herausforderung stellen: Ein neuer Arbeitskollege ist für 3 Wochen zu einer Fortbildung g

Teilnahme an Stimmenauszählung während der Arbeitszeit-Teil2

Älter

Habe übersehen das das erste Thema nur 7 Antworten zulässt, deshalb hier noch einmal eine Nachfrage, da ich mir jetzt nicht sicher bin was denn nun gilt oder nicht. Hier die beiden Kernaussagen die

Betriebsratsamt während Elternzeit

Älter

Ein Mitglied unseres BR hat uns seinen Rücktritt vom Amt mitgeteilt, Nachrücker wäre jemand in Elternzeit. Diese Person möchte ihr Amt jedoch während der Elternzeit nicht ausüben. Die meisten im BR m

Bis wann muß der AG dem AN kündigen, damit diese noch während der Probezeit erfolgt?

Älter

Hallo zusammen! Ich würde euch bitten, mir/uns kurz zu helfen. Es geht um eine Kündigung während der Probezeit. Hier der konkrete Fall. Beginn des Arbeitsverhältnisses am 17.9.07! Probezeit 6 M