Erstellt am 21.09.2009 um 15:06 Uhr von Petrus
Im Prinzip nein. Allerdings wird der ArbGeb nicht verhindern können, dass der BR bei seiner Antwort nach §102 BetrVG die Argumente des ArbGeb, gegen die er Bedenken hat bzw. widersprechen möchte, jeweils zitiert.
Beispiel: "Die Behauptung des ArbGeb: 'Der MA kommt ständig zu spät und wiederholt auf das Fehlverhalten hingewiesen.' konnte auch auf Nachfrage nicht durch einen Ausdruck der Zeiterfassung belegt werden. Zeugen wurden nicht benannt. Das Verhalten wurde nicht abgemahnt..."
Das Antwortschreiben des BR muss der ArbGeb an die Kündigung anhängen (§102(4) BetrVG).
Erstellt am 21.09.2009 um 15:14 Uhr von Vivality
Hallo Petrus,
danke für die schnelle Antwort. Daß der ArbGeb den Widerspruch anhängen muss weiß ich, aber im Widerspruch der ja eher neutral gehalten wird, in dem keine Namen genannt werden von anderen Arbeitsnehmern, auf die zb die Arbeit verlagert werden soll, stehen nun mal nicht all die Details drin, wie in der Anhörung. Im Prinzip nein, heisst für mich nicht, daß es verboten ist dem Arbeitsnehmer das Schreiben auszuhändigen. Ist das irgendwo im Gesetz vorgeschrieben, daß man das nicht tun darf? Nehmen wir an, wir würden es tun...würde der Betriebsrat gegen irgendwas verstossen?
Erstellt am 21.09.2009 um 15:32 Uhr von Rapper
Da die Anhörung an den BR gerichtet ist, könnt ihr schlecht davon eine Kopie an den Betroffenen weitergeben. Denn es ist ja die Anhörung für den BR und nicht für den Gekündigten. Zumal die Anhörung vor der Kündigung kommen muß (§ 102 BetrVG).
Somit weiß der Betroffene eigentlich noch garnicht, dass er gekündigt werden soll.
Nun macht der BR seinen Wiederspruch und die Begründung im Weiderspruch veranlassen den AG, die Kündigung zurückzuziehen und der BR übergiebt vor dieser Entscheidung des Ag die Anhörung an den Betroffenen.
Was meint ihr, was dem dann alles durch den Kopf geht, der fällt aus allen Wolken, wenn er die Anhörung bekommt. Zumal in der Kündigung dann auch nichts anderes stehen wird als Begründung, wie in der Anhörung an den BR.
Erstellt am 21.09.2009 um 17:51 Uhr von Petrus
@rapper: Der Betroffene erfährt spätestens dann von der beabsichtigten Kündigung, wenn der BR §102(2) Satz 4 BetrVG in Anwendung bringt. Und "nicht erforderlich" würde ich die Anhörung nur bei Massenkündigungen halten - oder wenn der MA nachweislich die "goldenen Löffel" geklaut hat...
Der ArbN fällt also ohnehin aus allen Wolken.
@vivality: Die Frage bleibt, ob ein Überlassen des Schreibens gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit verstößt. Also würde ich eher davon abraten. Und die -gennanten oder verschwiegenen- Details, die dem ArbN eventuell helfen können, könnt ihr doch "reinformulieren"
Die Namen spielen ja auch für den Betroffenen keine Rolle. Eher für euch (wenn z.B. die Arbeit auf jemanden verlagert werden soll, der sowieso schon ständig Überstunden schiebt). Wobei euch ja niemand hindert, Sätze in der Form: "Der BR hat gegen die Verlagerung der Aufgaben auf Herrn Müller Bedenken, da dieser in den letzten 12 Monaten statt der vereinbarten 35h/Woche durchschnittlich 46 h/Woche gearbeitet hat und damit die Gefahr besteht, dass bei Übertragung zusätzlicher Aufgaben gegen das ArbZG verstoßen wird." zu formulieren.
Und bei der Vergleichbarkeit mit anderen ArbN bezüglich einer Sozialauswahl hilft euch eher die mündliche Anhörung des Betroffenen (weil ArbGeb gern ein paar Leute "vergessen"). Und wenn ihr hier Namen nennen wollt: "Nach Auffassung des BR ist Herr Maier nicht nur mit Herr Müller und Frau Schmidt vergleichbar, sondern Herr Hinterhuber ist ebenfalls in die Sozialauswahl einzubeziehen..."
Erstellt am 21.09.2009 um 21:17 Uhr von Vivality
Danke, werde das Schreiben nicht aushändigen. Die Sache mit den Übersrunden kann ich bei uns leider nicht anwenden, weil wir Kurzarbeit machen.:-) Danke trotzdem für die Mühe.