Erstellt am 17.09.2009 um 10:20 Uhr von galaxy
@maria
irgendwie muss der AG ja die Versorgung der Patienten sicher stellen.
Mögliche Lösungen wären:
1.) da soetwas ja des öfteren auftreten kann, sollten der BR und die GF für diese Fälle eine BV erarbeiten und abschließen.
2.) der GF schließt eine Station und verlegt die Patienten auf eine andere Station.
1.) ist, IMHO, der bessere Weg, denn Stationsschließungen führen zu Unannehmlichkeiten, deren Tragweite recht groß sein kann. ( Negative Presse, Patienten bleiben aus, dadurch absinken der "Fälle", dadurch ein schlechterer "CaseMixIndex", dadurch im Endeffekt im Jahresabschluß "rote Zahlen" was dann evtl. zu Stellenabbau führen kann)
Erstellt am 17.09.2009 um 10:28 Uhr von pirat
@galaxy,
mag ja alles sein, aber.....
@Maria,
ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2006, Az.: 2 Ca 4283/05).
Auszug:
*Ein Urlaub dürfe nur dann widerrufen werden, wenn das Unternehmen ansonsten in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde. Bloße organisatorische Schwierigkeiten jedoch reichten dazu noch nicht aus. Das gleiche gelte auch für eine Verschiebung des Urlaubs. Arbeitnehmer müssten schließlich ohne Unsicherheiten planen und disponieren können *
http://www.arbeitsrecht.org/am-arbeitsplatz/arbeitgeber-pflichten/urlaub/ihr-chef-darf-sie-nicht-aus-dem-urlaub-zurueckholen/
Erstellt am 17.09.2009 um 10:37 Uhr von Galaxy
@pirat
es ging nicht darum, daß eine MA aus dem Urlaub geholt werden soll, sondern,IMHO; ob der AG am Mittwoch anordnen kann, daß die MA, die im Dienstplan am WE mit frei geplant ist, jetzt den Dienst machen muss.
Und manchmal ist "über den Tellerrand hinausschauen" angebracht, denn was nutzt mir als BR ein kurzfristiger Erfolg wenn nachher dann Stellenabbau die Folgen davon sind. Natürlich vorrausgesetzt das die Situation, die Maria beschreibt, nicht ständig eintritt.
Erstellt am 17.09.2009 um 11:22 Uhr von DeliveryManagement
@HALLO hierbei handelt es sich um ein EINZEHLSCHICKSAL.Das wurde schon mal als Thema abegearbeitet.hier dürfen keine Einzehlschicksale stehen.
Erstellt am 17.09.2009 um 11:31 Uhr von DonJohnson
@DeliveryManagement
Das ist sachlich falsch. Hier darf alles stehen, was mit der BR Arbeit zu tun hat. Dieses Thema ist ein Fall für den BR!!! ;-)))
Erstellt am 17.09.2009 um 11:35 Uhr von Maria
@DelieveryManagement
Deine Antwort kann ich in diesem Fall NICHT nachvollziehen.
Denn, wenn ich Argumente hätte, dass der AG diese Arbeit nicht anordnen dürfte,könnte ich weitreichendere Folgen für unsere Pflegeabteilungen verhindern :
Z.B. Einsatz von MA aus anderen Pflegebereichen, welche an diesem WE Dienst hätten = als Aushilfe, obwohl vielleicht fachfremd (= Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie,etc.).
Oder, wie galxy schreibt "Schließung der Abteilungen". Dies hätte zweifelsohne gewaltige kurzfristige Umstrukturierungsmaßnahmen für sehr viele MA zur Folge.....
Bitte, wo siehst du hier ein Einzelschicksal ( was einmal möglich ist, nützt der AG dann immer wieder zu seinen Gunsten aus!)
Maria
Erstellt am 17.09.2009 um 11:39 Uhr von DeliveryManagement
@DonJohnson
Stimmt Thema FÜr den Betriebsrat. ABER nicht im Forum als Frage.Die Frage muss lauten
> BV erstellen zum Thema
> Organisation der Angestellten zum Thema.
> Diskusion mit AG zum Thema
> Rechtliche Beratung von und nach den Angestellten.
- Wer hat alles Telefonnummern?
-Bereitschaftsdienst
-Liste der möglichen einspringer
Es kann ja nicht sein das wir hier Maria raten,Abeitsverweigeung zu begehen auch wenn sie vorm Arbeitsgericht recht bekommen würde.Auch finde ich so was von Falsch hier zu Erklären das die Personellmissäre in den Krankenhäusern vom personal zu tragen ist. Thema Tellerand.
WO ist euer WASCHBÄR nun ? Wo is er? Euer Liebling, Held der Arbeit Retter der Armen und Geschlagenen?
WO...
Erstellt am 17.09.2009 um 11:52 Uhr von DonJohnson
Hier rät niemand zur Arbeitsverweigerung. Hier wird die Eingangsfrage beantwortet und dass sie sehr Wohl BR Thema ist, ist ja wohl aucu dir nciht entgangen. Deine Fragen waren nämlich keine, sondern eher Lösungsansätze...
Und dass dieses Thema sehr wohl den BR was an geht, solltest du selber erkannt haben ;-)))
Erstellt am 17.09.2009 um 11:52 Uhr von DelieveryManagement
@Maria
Warum lernst du nicbht um?Und wirst Tierpflegerin?Dann könntest du den Waschbären Pflegen,wir hätten unsere ruhe vor dem Waschbären weil er endlich seine Midnightlady hat und du hättest keine Probleme beim Diensttausch.Weil der Waschbäe hilft dir bestimmt beim Tauschen von Schichten und erbringen von Überstunden.
Erstellt am 17.09.2009 um 11:54 Uhr von DelieveryManagement
@DonJos
mein Nick sagt mehr als Tausend §! Du und der Waschbär alle in einen Sck und mit dem Knüppel drau immer feste drauf!!!
Erstellt am 17.09.2009 um 12:53 Uhr von DeWalt
@ Manager
Delivery heißt u.a. Förderung. Fördernd sind deine, ich nenne es mal Beiträge, aber nicht.
wundernd
DeWalt
Erstellt am 17.09.2009 um 13:20 Uhr von BRHexe
@DeWalt
wundere Dich nicht, es gibt halt fehlgeleitete, da hilft auch keine Förderung
Erstellt am 17.09.2009 um 13:39 Uhr von Rapper
Die Frage von Maria ist ja nun noch nicht beantwortet, oder?
Bei der Frage muß man überlegen, wie lange die 4 MA schon krank sind, also wie lange der AG schon davon wußte. Hätte er diesbezüglich Ersatz beibringen können?
In solcher Notsituation kann der AG sein Direktionsrecht anwenden. Dem MA, dem das Frei genommen wird, steht dann ein oder mehrere Ausgleichstage (frei) zu. Sollten sich solche Situationen häufen, dann sollte der BR mit dem AG eine Vereinbahrung treffen, die entsprechende Regelungen enthält.
Erstellt am 17.09.2009 um 13:50 Uhr von Maria
DANKE Rapper
Nach vielen leeren Antworten, endlich wieder Fakten.
1 MA seit längerem krank.
3 MA (Knochenbruch, Frühgeburt einer Schwangeren, Psyche) kurzfristig.
Ich denke auch, dass in diesem Fall das Direktionsrecht greift.
Erstellt am 17.09.2009 um 16:48 Uhr von Troisdorfer
@DeliveryManagement
Tolles Statement !!!
Ist dir Langweilig ???
Erstellt am 17.09.2009 um 18:00 Uhr von nicoline
Lange hab ich überlegt, ob ich etwas sage, da ja (mindestens) alle (alten Hasen) meine Einstellung dazu kennen müßten.
Dringend bewegt mich aber hier die Frage, wieso BR immer mehr dazu übergehen, sich den Kopf des AG zu machen, wo sie doch eigentlich.....?????
Fangt nur an in solchen Fällen nachzugeben, unterstützt auch noch die Organisationsverschulden der AG! Reicht schon, dass die Beschäftigten selbst es dauernd "freiwillig" ausbügeln!
*ist, IMHO, der bessere Weg, denn Stationsschließungen führen zu Unannehmlichkeiten, deren Tragweite recht groß sein kann. ( Negative Presse, Patienten bleiben aus, dadurch absinken der "Fälle", dadurch ein schlechterer "CaseMixIndex", dadurch im Endeffekt im Jahresabschluß "rote Zahlen" was dann evtl. zu Stellenabbau führen kann)*
Ist aber über Feiertage oder in Ferienzeiten weniger Patientenaufkommen können ohne über all die Nachteile nachzudenken Stationen zusammengelegt werden um zu sparen, komisch!
Zitat: Rückfall ins Mittelalter
"Heute schauen die Unternehmer nicht mehr ihren Beschäftigten in die Augen, sondern sie schauen auf sie herab. Und die lieben Mitarbeiter schauen wie Leibeigene scheu zu Boden."
(Der Chef der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Klaus Wiesehügel, am Mittwoch in Berlin über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten in Anbetracht großer Arbeitsplatzsorgen.)
Erstellt am 17.09.2009 um 18:29 Uhr von Maria
@nicoline
Da mein (freiwilliger) Arbeitstag inzwischen 12 Stunden (nicoline ich hör dich schon ArBZG!!) beträgt, würde ich gerne, liebe nicoline, eine Lösung für den aktuellen Fall (das WE steht vor der Tür) aus deinen Zeilen mitgeteilt bekommen.
Oder bin ich vielleicht schon übermüdet...
...ich schalte jetzt ab (mich und den PC).
Bis in 13 Stunden (nicoline Ruhezeit eingehalten!(
Maria
Erstellt am 17.09.2009 um 18:45 Uhr von nicoline
@Maria
*Da mein (freiwilliger) Arbeitstag inzwischen 12 Stunden (nicoline ich hör dich schon ArBZG!!)*
Nein, hörst Du nicht, Du übst ja ein Ehrenamt aus ;-)))))))))))))
*würde ich gerne, liebe nicoline, eine Lösung für den aktuellen Fall *
nein, ICH biete Dir keine Lösung, weil ich mir nicht den Kopf des AG mache!!!!! Aber Galaxy hat eine geboten! Die er selber aber nicht gut findet!
*Oder bin ich vielleicht schon übermüdet...*
Möglich, nach 12 Stunden Ehrenamt ;-))))))))))))))))))))
*...ich schalte jetzt ab (mich und den PC).*
Ruhe sanft!
*Bis in 13 Stunden (nicoline, Ruhezeit eingehalten!)
13 Stunden Ruhezeit, steht das im Betriebsrätegesetz??????????????
Erstellt am 17.09.2009 um 18:53 Uhr von Lotte
Maria,
vielleicht habe ich es ja überlesen, aber: Gibt es bei Euch einen BR? Bist Du BR?
Falls es keinen BR gibt und keine Mitbestimmungsrechte einzuhalten sind: Ja, der AG kann am Mittwoch mitteilen, dass am WE zu arbeiten ist. Aber er kann keine Überschreitung des ArbZG anordnen! Alles mus im Rahmen bleiben. Und er kann auch nichts verlangen, was der AV nicht hergibt.
Gibt es einen BR: Dann kann der AG nur mit Genehmigung des BR solch eine Anordnung erteilen.
Dann ist der BR letztendlich derjenige, der zwischen Notwendigkeit und MA Interesse abwägen muss.
Erstellt am 17.09.2009 um 18:57 Uhr von Lotte
Nicoline,
blöd, wenn man beim Antworten angerufen wird...hätte ich mir die Nachfrage bez. BR sparen können...;-)))
Erstellt am 17.09.2009 um 19:23 Uhr von nicoline
Lotte,
don' t worry, be happy! ;-)))))
Erstellt am 17.09.2009 um 20:12 Uhr von nicoline
Maria,
auch wenn Du jetzt abgeschaltet hast, läuft mein BR Gehirn weiter. Deine Frage war ja:
*Kann der AG in einer Notsituation (= kurzfristig vier erkrankte MA auf einer Krankenhausstation) einer MA am Mittwoch mitteilen, dass sie am Wochenende zum Dienst eingeteilt ist?*
Ich persönlich bin ja der Ansicht, dass die 4 tägige Vorankündigungsfrist nur für vereinbarte AZ auf Abruf gilt. Aber, selbst wenn man diese hier anwenden können wollen würde:
der Tag der Ankündigung und der Tag der geplanten Arbeitsaufnahme zählen nicht mit, so dass es am Mittwoch zu spät ist.
Erklärung:
AG sagt Mittwoch Du sollst arbeiten, dann kann er den MA erst am Montag einsetzen!
Ganz abgesehen davon, dass ich selbst die Erkrankung von 4 MA nicht für einen solchen Notfall halte, der den AG berechtigen würde, den Dienstplan ohne Einverständnis des MA umzuwerfen. Aber ich weiß schon, dass ich damit ziemlich alleine meine!
Erstellt am 18.09.2009 um 07:15 Uhr von Maria
@Lotte
@nicoline
Ja Lotte nicoline ist dir einen Schritt voraus. Sie "verfolgt" mich wohl schon länger, denn sie weiß, dass ich BR.Mitglied bin.
nicoline:
13 Std. Ruhezeit steht im BAYERISCHEN Betriebsrätegesetz!!! Ja, bei uns gehen die Uhren eben anders!!
Deine 4 Tagesfrist seh ich nicht ganz so (Arbeit ab Abruf ist an Krankenhäusern eher seltenst!!! - In welchem Bereich arbeitest du ?!?), es gibt doch ein BAG-Urteil, bei es genügt,dass dir der AG z.B. am Mittag des Vortages mitteilt, dass du am nächsten Tag ÜS abbauen sollst, da wenig Arbeit anfällt.
Erstellt am 18.09.2009 um 09:42 Uhr von Lotte
Maria,
aber das BAG hat doch genau in dem Urteil gesagt, dass diese kurze Zeitspanne nicht genügt."Keinesfalls ist es zulässig, den AN erst zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr davon in Kenntnis zu setzen, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält..." BAG vom 17.01.1995, 3 AZR 399/94
Oder meisnst Du ein anderes Urteil?
Erstellt am 18.09.2009 um 10:07 Uhr von nicoline
Maria
(Arbeit ab Abruf ist an Krankenhäusern eher seltenst!!! - In welchem Bereich arbeitest du ?!?)
Das ist mir sehr wohl bekannt, ändert aber nichts daran, dass das BAG sich auch für zusätzlichen FZA schon 1994 an dieser Frist orientiert hat. Und da es bei mir immer heißt: im Zweifelsfalle für den Ange.....stellten:BAG 1995: 3 AZR 399/94
Das von Dir zitierte Urteil ist mir nicht bekannt und ich würde es auch nie zitieren!
Erstellt am 18.09.2009 um 10:17 Uhr von Maria
@ Lotte
Genau dieses urteil meine ich.
Die stellv. Gheschäftsführerin der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) hat in einer Stellungnahme zum Abbau von Mehrarbeit/ÜS dazu ausgeführt:
"In Anlehnung an die Entscheidung des BAG zum Erfordernis einer angemessenen Ankündigungsfristeines Freizeitausgleichs für geleistete Überstunden, gehen wir (VKA) davon aus, dass die Ankündigungsfrist NICHT erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer am selben Tag oder am Nachmittag des Vortages über den Freizeitausgleich in Kenntnis gesetzt wird. Diese Aussage liegt mir in diesem Wortlaut vor.
Für mich bedeutet dies, die Ankündigung muss spätestens am Mittag des Vortages erfolgen.
Oder?
Maria
Erstellt am 18.09.2009 um 10:23 Uhr von nicoline
@Maria
hast Du Dir das Urteil, auf das sich die VKA bezieht ganz durchgelesen? Ich hab Dir das AZ in meiner letzten Antwort geschrieben. Gib es mal bei Google ein.
Nachtrag, damit Du nicht suchen mußt, der entscheidende Auszug aus dem Urteil:
315 BGB ergibt sich insbesondere, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitteilen muß, wann er den Freizeitausgleich erhält. Dem Arbeitnehmer muß es ermöglicht werden, sich ausreichend darauf einstellen und die zusätzliche Freizeit sinnvoll nutzen zu können. Das Erfordernis einer rechtzeitigen Ankündigung findet sich auch in Art. 1 § 4 BeschFG 1985 (welches abelöst wurde durch das TzBfG)
Diese gesetzliche Vorschrift regelt Besonderheiten der variablen Arbeitszeit, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist.
Nach Art. 1 § 4 Abs. 2 BeschFG 1985 ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Die in Art. 1 § 4 BeschFG 1985 geregelte Vertragsgestaltung belastet zwar den Arbeitnehmer stärker als der in § 3 Nr. 2 Abs. 2 MTV vorgesehene Freizeitausgleich für Mehrarbeitsstunden. Dies rechtfertigt aber nur eine kürzere Ankündigungsfrist und nicht ihren völligen oder nahezu völligen Wegfall.”
(BAG 1995: 3 AZR 399/94)