Betriebsvereinbarung _ Aushang
Wir haben einen neue Betriebsvereinbarung bekommen und die liegt in der Zentrale auf .Müssen nun alle Interessierten AN ca 50-70 km weit auf eigene Kosten fahren oder erstattet diese Fahrt der AG , oder kann man auch die Möglichkeit nutzen die Betriebsvereinbarumg auch an den Aussenstellen der Firma zugänglich zu machen ?
Community-Antworten (9)
01.09.2020 um 19:01 Uhr
Jede Betriebsvereinbarung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Das können prinzipiell mehrere Stellen sein. Wichtig ist dabei, dass jeder MA die BV ohne besondere Umstände einsehen kann. Die Veröffentlichung kann über Aushang am schwarzen Brett, Auslage in einzelnen Abteilungen oder über Veröffentlichung per Mail oder im Intranet erfolgen. Eine BV ist kein Gheimdokument.
01.09.2020 um 19:09 Uhr
meine Frage bezieht sich auf die Außenstellen der Firma die gut 50 km entfernt sind . Muss jetzt jeder AN der die BV sehen will auf eigene kosten hin und retour fahren oder geht das zu Lasten des Ag ? Und eine BV anzusehen ist ja kein Privatvergnügen , Der Betriebsratsvorsitzende ist der Meinung, das BV nicht in den Aussendenstellen aushängen dürfen zwecks Geheimhaltung :) allerdings ist in den Außenstellen kein Publikumsverkehr und auch kein Zutritt für Nichtbestätigte erlaubt . Auch einer Weitergabe per Mail -Post stimmt der nicht zu obwohl wir eigene Post haben Schon mal vielen Dank für ihre Hilfe
01.09.2020 um 19:46 Uhr
die Verpflichtung trifft den AG. Daher kann der BRV hier eine Meinung haben. oder auch nicht. Der AG hat die BV zugänglich zu machen. Ich würde daher den AG darauf aufmerksam machen, dass in der Außenstelle (gehört die überhaupt zu dem Betrieb? - aber das ist eine andere spannende Frage :) ) die BV nicht zugänglich ist und ihn auffordern mir als AN diese zugänglich zu machen oder zu erklären, dass während der AZ in die Zentrale gefahren werden kann. Den konkreten Fall habe ich gerade nicht im Kommentar gefunden, aber irgendwo stand schon mal, dass die Einsichtnahme natürlich während der AZ stattfinden kann. Aber der AN muss dem AG die Chance geben Versäumnisse auszuräumen. Daher wäre mir einfach ins Auto setzen etwas zu "gefährlich"
01.09.2020 um 20:07 Uhr
Aussenstellen gehoeren zur Firma ( sind sogenannte Postdepots) und werden nur von den AN benutzt. Leider kann ich im §77Abs 2 nichts dazu finden , ausser das BV zugänglich sein muss .
02.09.2020 um 08:58 Uhr
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Der AG ist für die Veröffentlichung von BVs verantwortlich. §77, (2) "....Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.....", dazu die Randnotiz 25 im Fitting (ich habe die 27. Auflage): Hier ist definiert, dass alle AN eines Betriebes in der Lage sein müssen, sich ohne besondere Umstände mit den Inhalt der BV vertraut zu machen. Das kann zur Folge haben, dass mehrere "Abschriften" der BV auszulegen ist, oder die BV elektronisch veröffentlicht wird. Der AG muss aber nicht jedem AN eine eigene Kopie zur Verfügung stellen.
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Die Ansicht eures BRV ist mir sehr suspekt. Weise Ihr erst mal auf den oben genannten Paragraphen hin.
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Ihr könnt natürlich auch die BV den AN zugänglich machen.
02.09.2020 um 12:55 Uhr
mal ein Urteil dazu: https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/april07/5_sa_328.04.pdf Der Sachverhalt war zwar etwas anders, da der AG gar nicht ausgelegt hat. Aber: "Die Verpflichtung, die für den jeweiligen Betrieb maßgebenden normativen Regelwerke an geeigneten Stellen im Betrieb auszulegen, bezweckt, den beteiligten Arbeitnehmern die jederzeitige Kenntnisnahme der Bestimmungen zu ermöglichen" Wir können ggf. darüber diskutieren, ob es sich hier nicht um einen unselbständigen Betriebsteil, der auf Grund seiner Entfernung unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fällt. Soweit würde ich aber eigentlich nicht gehen wollen. Es geht um die Möglichkeit der jederzeitigen Kenntnisnahme. Das ist hier nicht gegeben. Daher kommt der AG m.E. seiner Verpflichtung hier nicht nach. Das Problem ist dabei aber, dass das Gesetz keine Rechtsfolge vorsieht. Daher wäre ich auch vorsichtig damit. mich einfach ins Auto zu setzen und in die Zentrale zu fahren und es dem AG in Rechnung zu stellen. Der AN wird sicher zuerst den AG darauf hinweisen müssen, dass die Regelung nicht ausliegt. Und wie das Urteil zeigt, ist es ja ggf. auch der Weg den AG aufzufordern mir die Regelung dann persönlich zukommen zu lassen
02.09.2020 um 13:12 Uhr
Geheimhaltung einer BV, wenn die ALLEN Mitarbeitern zugänglich gemacht werden muss. Also manche Leute denken echt nur von 12 bis mittags.
02.09.2020 um 21:04 Uhr
Das eine ist, dass der AG sie ggf. an verschiedenen Stellen auslegen muss.
Das andere ist, dass der BR sie natürlich im Betrieb verbreiten kann - wie und wo er es für richtig ansieht. "Tue Gutes und rede darüber."
02.09.2020 um 23:09 Uhr
Hallo, bei uns gibt es ein Intranet. Dort hat der BR eine eigene Seite, wo auch die BVen z. T. schon veröffentlicht sind und noch werden. Sollte dies bei euch noch nicht der Fall sein, könnt ihr versuchen, es in die Wege zu leiten. Das ist dann allerdings mit etwas Fleißarbeit für den BR verbunden, die sich jedoch durch das Interesse der MA und ihr Echo bezahlt machen. Möglicherweise stößt diese Aktion auch die MA zur Partizipation oder wenigstens zur Diskussion an. Gruß GBR2020
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