Änderungskündigung eines BR-Mitgliedes - darf ich mein Amt weiter ausüben?
Hallo liebe Kollegen, ich bin Betriebsratsmitglied, fast 28 Jahr im Unternehmen, 52 Jahre alt, und bisher ohne Makel! Vor einigen Wochen habe ich ein klassisches Eigentorngeschossen - die Geschäftsführung beschuldigt mich deshalb des Mobbings. Die fristlose Kündigung wurde durch den Betriebsrat abgeschmettert allerdings hat der BTR einer Änderungskündigung zugestimmt - warum der BTR einen Tag später der Änderungskündigung zugestimmt hat weiss ich nicht, ich bin seit dem Antrag der GL auf Kündigung in psychologischer Behandlung und habe keinerlei Kontakt. Das Ganze ist vor dem Arbeitsgericht, Gütetermin ohne Erfolg, 1. Kammertermin am 15.12. Jetzt trete ich die Flucht nach Vorne an und gehe wieder in den Betrieb um meine Arbeit, welche sich aus dem Änderungsvertrag ergibt ( dieser wurde vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung durch meinen RA unterschrieben ) aufzunehmen. Fest steht: Ich bin noch im Betriebsrat. Darf ich aber nach §102 und § 103 mein Amt auch ausführen oder werde ich durch ein Ersatzmitglied bis zur Urteilsverkündung ersetzt? Wie schon geschrieben - ich bin nicht gekündigt. Es geht um die Änderungskündigung!!
Danke dass ihr euch die Zeit genommen habt den o.g "Roman" zu lesen und besten Dank im Voraus für die Unterstützung. Gruß Richard
Community-Antworten (1)
15.09.2009 um 17:24 Uhr
@Paschars Deine Frage läßt sich entweder nicht beantworten oder braucht keine Antwort....
Du hast die Änderung (wie auch immer die aussieht) unter Vorbehalt angenommen. Du bist immer noch im Betrieb beschäftigt - sprich: die Kündigung ist an sich vom Tisch! Vor Gericht wird nur noch darum gestritten, ob Dein neuer Vertrag Bestand hat oder ob Du zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt wreden musst. Natürlich bist Du immer noch Betriebsrat, solange Dich kein Gericht deines Amtes enthoben hat oder Du es selbst niedergelegt hast.
Das weißt du aber alles selber, wie du schreibst.
Wo ist dann das Problem?
Du darfst nicht nur Dein Amt ausüben, Du MUSST! Wenn Du nicht verhindert bist (und da kann ich in Deinem Vortrag nicht serkennen) DARF der BRV gar kein Ersatzmitglied einladen, ansonsten kann der BR alle Beschlüsse auch gleich in den Papierkorb werfen. Aber was soll die Frage überhaupt - das alles muss Dein BRV wissen und entsprechend handeln! Ansonsten sollte dieser mal ein Seminar für Betriebsratsvorsitzende besuchen! Arbeitsrecht könnte auch nicht schaden!
Wenn Du tatsächlich Kollegen gemobbt hast, frage ich mich allerdings auch noch warum Du so verwundert bist, das der BR einer Änderungskündigung zugestimmt hat. Versetzung in eine andere Abteilung ist eine übliche Vorgehensweise bei Mobbing um die Kontrahenten zu trennen, und soweit die Versetzung ohne Änderungskündigung nicht rechtswirksam durchführbar war bleibt dem BR wohl kaum eine andere Wahl als zuzustimmen!
Verwandte Themen
Änderungskündigung und deren Mitbestimmung
ÄlterHallo, ich hätte eine Frage zu einer Änderungskündigung bzw. zu deren Mitbestimmung. Wir, als Betriebsrat, haben einer Änderungskündigung eines AN zugestimmt. Allerdings hat sich nun kurzfristig die
Änderungskündigung Standortwechsel und Kündigungsfrist
ÄlterHallo, ich habe mal eine Frage zur Änderungskündigung. Die Kollegin ist seit 1992 in unserem Unternehmen angestellt mit einem Tarif-Arbeitsvertrag. Seit 2001 hat sie einen AT-Vertrag. Nun soll sie, we
Lohnumwandlung geht in die nächste Runde ++ Tei 2 ++ Darf der Chef einen Angestellten einfach von Gehalt auf Stundenlohn setzen?
ÄlterBeitrag vom 6.11.2007 Hallo zusammen, follgendes Problem haben wir. Ein Kolege ist an uns herangetreten, unser Chef will das er anstatt wie bisher Gehalt, nun nach Stundenlohn bezahlt werden soll.
Widerspruch gegen Änderungskündigung - Kündigung wirksam?
ÄlterHallo Forum, ich habe eine Frage zu einer Änderungskündigung. Folgender Fall: Ein Mitarbeiter erhält eine Änderungskündigung, der Arbeitgeber hat aber keine hilfsweise ordentliche Kündigung beigefü
Reduzierung der Arbeitszeit gegen den Wunsch des Mitarbeiters
ÄlterDer Mitarbeiter hat einen werkstudentischen Arbeitsvertrag auf Abruf, d.h. max. Arbeitszeit von 20 Std/Woche (gelebt eher ca. 80 Std./Monat) flexible Verteilung der Arbeitszeit. Aufgrund des Wegfalls