W.A.F. LogoSeminare

Lohnfortzahlung bei betriebsbedingter Kündigung in der Kündigungsfrist bei Kurzarbeit?

J
jagger
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Wie sieht es eigentlich mit der Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist aus, wenn der AG betriebsbedingt kündigt. Der Betrieb arbeitet vor und nach der Kündigung kurz. Gibt es 100% Lohnfortzahlung oder Fortzahlung auf KuG. Niveau.

Danke Jagger

7.06506

Community-Antworten (6)

P
Petrus

15.09.2009 um 15:01 Uhr

Was steht in der BV "Kurzarbeit"?

J
jagger

15.09.2009 um 15:49 Uhr

Hallo Petrus,

Betriebsbedingte Kündigungen während der KA sind zwar nicht ausgeschlossen, aber eine Regelung wie in der Kündigungsfrist entlohnt wird, gibt es nicht. Nach meinem Verständnis, fällt der Gekündigte aus dem Kurzarbeitergeld raus und bekommt in der Kündigungsfrist vollen Lohn wie vor der KA.

P
Petrus

15.09.2009 um 16:31 Uhr

Nein, wenn ihr den Fall nicht ausgeschlossen habt. Wenn er kurz arbeitet, bekommt er Kurzarbeitergeld. Nur bekommt der ArbGeb dieses idR nicht mehr von der AfA erstattet.

R
rolfo

15.09.2009 um 17:12 Uhr

Kurzarbeit für gekündigte Arbeitnehmer

Da gekündigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, kann Kurzarbeit für diese auch nicht angeordnet oder fortgeführt werden.

jagger hat recht!

R
rkoch

15.09.2009 um 17:38 Uhr

Google kennt auch die Details:

"Spricht der Arbeitgeber die Kündigung gegen einen seiner Beschäftigten aus, erlischt gleichzeitig der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 172 Abs. 2 SGB III) für diesen Mitarbeiter, da die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit (vorübergehender Arbeitsausfall) nicht mehr erfüllt sind. Damit muss das Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Kündigung wieder selbst für die Entgeltansprüche bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb (also dem Ablauf der Kündigungsfrist) aufkommen. Dabei muss unabhängig von der Kurzarbeit der volle Lohn (wie vor dem Arbeitsausfall) gezahlt werden."

NB: Das der volle Lohn gezahlt werden muss wird nicht begründet, ergibt sich aber IMHO aus §615 BGB (siehe auch Wikipedia: Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).) Ergo: Keine Kurzarbeit, keine Ausnahme von §615 BGB

P
Petrus

15.09.2009 um 23:51 Uhr

@rkoch: Schön wär's - aber das BAG sieht es anders: "Bei einer gegenüber dem Arbeitnehmer rechtmäßig und wirksam angeordneten Kurzarbeit entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise. Annahmeverzug tritt insoweit nicht ein (vgl. BAG 18. Oktober 1994 - 1 AZR 503/ 93 - zu I 1 und II der Gründe, AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 = EzA BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 2; ErfK/ Preis 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 14). Der Arbeitgeber trägt auch nicht mehr das volle Risiko des Arbeitsausfalls iSv. § 615 Satz 3 BGB. Der Arbeitnehmer behält den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds (BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/ 89 - BAGE 65, 260, 262 ff.). Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt also nicht vollständig. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht (BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/ 89 - aaO; ErfK/ Preis § 615 BGB Rn. 15)."

Es gibt -wenn keine andere Regelung per TV oder BV besteht- nur ein Entgelt in Höhe des KUG. Der UNterschied ist eben nur, dass der ArbGeb das KUG nicht von der AfA erstattet bekommt, was aber dem gekündigten nicht hilft.

Quelle: BAG, Urteil vom 22. 4. 2009 - 5 AZR 310/ 08, Rn 16

Ihre Antwort