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Anhörungsbögen - Gibt es nicht Mindestanforderungen?

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mandela
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ! Uns als BR wurde in der Vergangenheit, als es noch einen gültigen Tarfivertrag gab, in den Anhörungsbögen, die der BR zu personellen Maßnahmen wie Einstellungen etc. bekam, auf diesen TV verwiesen und dem entsprechend die neuen MA eingruppiert. Nach dem dieser nicht mehr bei uns Anwendung findet, gibt der AG lediglich als Hinweis zur Gehaltshöhe, den "nebeligen" Hinweis "nach Vereinbarung" bekannt. Gibt es nicht Mindestanforderungen im Anhörungsbogen, die der AG geben muss. Nach der Einstellung haben wir somit nur mit Hilfe des Einblicks in die Bruttoentgeltlisten die Möglichkeit die Höhe des Entgeltes zu erfahren. Haben wir evt. die Möglichkeit bei solchen schwammigen Angaben die Einstellung zu blockieren und weitere Informationen an zu fordern.

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Community-Antworten (7)

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derdermalwjlwar

16.09.2009 um 18:28 Uhr

WEnn für euch kein TV mehr gilt, warum verlangt ihr dann keine Vereinbarung über Vergütungsgrundsätze (Vergleichbare Arbeit - Vergleichbares Gehalt)

So lange es keinen einschlägigen TV gibt, könnt ihr das auf Basis § 87 (1) Nr.10 und ggf. Nr.11 verlangen.

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mandela

16.09.2009 um 20:46 Uhr

Hallo derdermalwjlwar Danke für deine Antwort. Ich befürchtete schon, dass es keiner weiß oder sich keiner herabläßt. Genau das ist ja die Krux. Dadurch dass unser GF dazu keiner Angaben machen will, glaubt er dass die einseitige Festlegung nicht mitbestimmungspflichtig nach 87 ist. Wir wollen ihm nachweisen, dass es bei uns sehr wohl eine gewisse Entgeltordnung oder Systemmatik gibt, nach dem er einstuft und somit mitbestimmungspflichtig ist. Dann könnten wir über die Vergütungsgrundsätze wie auch zu Urlaubsgrundsätze Betriebsvereinbarungen abschließen. Diesen ganzen Aufwand würde unser GF wohl scheuen und würde, so unsere Hoffnung an den Verhandlungstisch zur Aushandlung eines Haustarifvertrages mit den flankierenden Gewerkschaften kommen. Unser GF bestreitet einfach dass er im Anhörungsbogen keine € nennen muss. Wir wollen letztendlich eine Einstellung nicht zustimmen und per Einigungsstelle klären lassen, dass er sehr wohl Vergütungsgrundsätze anwendet und somit nach 87 der BR mitbestimmungspfichtig ist.

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Kölner

16.09.2009 um 20:59 Uhr

@mandela Es dürfte ein Trugschluss sein, dass Du einer Einstellung widersprechen kannst aus diesen Gründen. Auch wird dann nicht die Einigungsstelle angerufen, sondern ein ArbGer.. Das nur mal am Rande...

Grundsätzlich sind Gehaltsverhandlungen mit dem AG nichts für einen BR. Und selbst wenn der AG sich auf eine 'Ordnung' einlässt oder selbige anwendet, dann heisst das nicht, dass er auch zukünftig nicht davon abweichen kann. Um einen HTV abzuschließen sollte man sich vorher auch einmal ein wenig in der Belegschaft tummeln um die Interessen und Zugehörigkeiten abzuklären.

Achja: Wer dann noch glaubt, dass mit einem HTV alles besser wird, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

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mandela

16.09.2009 um 21:13 Uhr

Hallo Kölner. Dieser ganze Konstrukt ist auch nur als Hilfskrücke gedacht um unser GF an den Verhandlungsgtisch zu bekommen. Sind ca. 120 MA, die Hälfte fallen unter der Nachwirkung. Die neuen verdienen bis zu 1.000 € weniger für die gleiche Tätigkeit. Diesen unsäglichen Zustand wollen wir nach fünf Jahren ohne irgendwelche Gehaltserhöhungen beenden. Doch leider sind unsere Kollegen, die meisten Neuen sind zudem befristet nicht bereit bei Ver.di beizutreten. Ohne einen gewissen Organisationsgrad hat unsere Gewerkschaft auch nur bedingt Interesse. Welche Möglichkeiten gibt es denn sonst noch ihm (GF) sein Gutsherrenverhalten zu erschweren ?

K
Kölner

16.09.2009 um 21:20 Uhr

@mandela Keine! Leider...

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derdermalwjlwar

22.09.2009 um 16:49 Uhr

mandela, da hat Kölner schon recht, dass ihr euch mal in der Belegschaft umhören solltet, wie die zu dem Thema steht. Info über das Gehaltsgefüge könnt ihr euch nur über die Bruttogehaltslisten verschaffen, im Einstellungsbogen an den BR muss das "individuell verhandelte Gehalt" nicht drin stehen.

.... und dann wäre es doch schon interessant, in einer Betriebsversammlung mal die Gehaltsbänder aufzuzeigen, die für vergleichbare Arbeit bezahlt werden.

Das Thema Lohngerechtigkeit ist aber schon ein Grund, den 87 anzuziehen, oder siehst Du das anders Kölner?

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Petrus

22.09.2009 um 17:28 Uhr

@mandela: wenn ihr das unbedingt wollt, braucht ihr den Umweg "Ablehnung einer Eingruppierung bei Einstellung" nicht. Wie Ex-WJL schrieb, fordert ihr die GF zu Verhandlungen über eine BV "Vergütungsgrundsätze" nach §87(1) Nr 10+11 auf. Rest steht dann in §87(2)

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